Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 30 W (pat) 54/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 71 086.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

ETrade

mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

"Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, Computer, Software; Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen und Handbücher und anderes

schriftliches Begleitmaterial für Programme; Entwicklung, Erstellung, Wartung und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine sprachübliche Kombination aus dem Buchstaben "E"

und dem englischsprachigen Begriff "trade". Letzterer sei den inländischen Verkehrskreisen in seiner Bedeutung "Handel" geläufig. Der Buchstabe "E" stehe,

wenn er einen Substantiv vorangestellt werde, regelmäßig für "elektronisch". Die

angemeldete Bezeichnung sei dementsprechend ein sprachüblich gebildetes, ohne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "elektronischer Handel". In

dieser Bedeutung stelle die angemeldete Bezeichnung eine beschreibende Sach-

bzw Bestimmungsangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die

Bestandteile "E" und "Trade" seien nicht getrennt, sondern als einheitliches

Kunstwort zu beurteilen. Im übrigen könne die Bedeutung "elektronischer Handel"

keine Bestimmungsangabe für elektronische Hardware oder Waren der Klasse 16

sein. Zudem weise der Buchstabe "E" vielfältige Bedeutungen auf.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen dienen zu können.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "E" und "Trade"

zusammen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr die einzelnen Bestandteile des Zeichens auch ohne einen Zwischenraum zu dem vorangestellten Vokal erkennen und die Bezeichnung nicht als Kunstwort ansehen. Dies

beruht im wesentlichen darauf, daß der Bestandteil "Trade" mit einem großen "T"

eingeleitet wird. Durch diese sogenannte Binnengroßschreibung erkennt der Verkehr auch bei flüchtiger Betrachtungsweise, daß es sich um eine zusammengesetzte Bezeichnung handelt (BPatG PAVIS PROMA-Kliems, 24 W (pat) 237/96

- HomeHandy; 33 W (pat) 142/00 - EasyTrade; 33 W (pat) 122/00 - EasyTrade;

30 W (pat) 21/00 - eLines).

Der Buchstabe "E" ist dem hier einschlägigen Bereich der Elektronik und Computertechnik die gängige Abkürzung für "electronic" (Loskant, Trendwörterlexikon,

S 50) bzw "elektronisch" (HABM PAVIS PROMA-Bender R 974/00-1 - eCHARGE).

Insoweit hat die Markenstelle im Erstbeschluß zutreffend auf "e-banking, ebussiness, E-cash, e-commerce, e-community, e-mail, E-Post, E-Publishing" und

weitere derartige Verbindungen hingewiesen. Ergänzen läßt sich diese Aufzählung

durch die Bezeichnung "eGovernment", mit der eine Initiative des Bundesministeriums des Inneren für eine internetgestützte Verwaltung beschrieben wird.

Der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Zeichenbestandteil

"Trade" steht für "Gewerbe, Handel, Geschäft" und ist insoweit weitgehend mit

dem Begriff "commerce" bedeutungsgleich (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990).

Insgesamt stellt damit in Übereinstimmung mit den angefochtenen Beschlüssen,

die angemeldete Bezeichnung ein Synonym für "elektronischen Handel" dar. In

dieser Bedeutung ist die Bezeichnung auch im Internet nachweisbar, so findet sich

unter "eTrade" eine Angabe für "Handel im web". Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "e-Trade" und "E-Trade". Auf diesen Umstand ist die Anmelderin

auch vorterminlich hingewiesen worden.

Die angemeldete Bezeichnung stellt daher, wovon die Markenstelle zutreffend

ausgegangen ist, für die Waren der Klasse 9 eine Bestimmungsangabe, für die in

der Klasse 16 beanspruchten Waren eine Inhaltsangabe und für die Dienstleistungen der Klasse 42 eine Inhalts- oder Bestimmungsangabe dar. Sie ist damit

als freihaltungsbedürftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu