Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 21 W (pat) 47/00
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 197 49 516.8 – 43
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 1999 gilt mit der Maßgabe, daß der
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen wird, als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluß vom 7. September 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts
wurde die Patentanmeldung P 197 49 516.8 mit der Bezeichnung „Notarztkoffer“
aus den Gründen des Bescheids vom 6. Juli 1998, auf den der Antragsteller nicht
geantwortet hat, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde per Einschreiben unter der
Nr. E 0406 97 35593 DE abgesandt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in
den Verfahrensstand vor der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses, da ihm
dieser nicht zur Kenntnis gelangt sei, und er daher nicht rechtzeitig Beschwerde
habe einlegen können.
Auf Anfrage bei der Post wurde dem Bundespatentgericht eine Kopie des Auslieferungsscheins übersandt, auf dem der Anmelder den Empfang der Sendung am
22. September 1999 bestätigt hatte. Auf die Vorlage der Kopie und den Hinweis,
daß die 2-Monats-Frist zur Bekanntgabe weiterer Gründe bereits abgelaufen sei,
hat sich der Antragsteller nicht mehr gemeldet.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gilt gem PatG § 73 Abs 3 als nicht erhoben.
Der Schriftsatz des Antragstellers ist als Beschwerde in Verbindung mit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung
der Beschwerdegebühr anzusehen, da – wie der Antragsteller schreibt – Ziel der
Wiedereinsetzung die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß ist.
Gem. PatG § 73 Abs 2 ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Nach Abs 3 dieser Vorschrift ist innerhalb dieser Frist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten, sofern sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den u.a. die Anmeldung zurückgewiesen wird. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt die Beschwerde als nicht erhoben (PatG § 73 Abs 3, Hs 2).
Der Beschluß ist per Einschreiben zugestellt worden. Die Zustellung gilt gem
VwZG § 4 mit dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post, also mit dem 24.9.1999,
als bewirkt.
Innerhalb der nach diesem Tage beginnenden Frist ist keine Beschwerde eingelegt worden. Eine Gebührenzahlung ist ebenfalls nicht zu verzeichnen. Damit gilt
die Beschwerde als nicht erhoben.
Auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
scheidet aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, da die
Zahlung der Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist.
Gem PatG § 123 Abs 1 ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen,
wer verhindert war, dem Gericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Nach
PatG § 123 Abs 2 muß die Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Monaten nach
Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, und die versäumte Handlung – hier die Beschwerdeeinlegung und die Gebührenzahlung –
muß innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Ein Jahr nach Ablauf dieser Frist
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung
nicht mehr nachgeholt werden (PatG § 123 Abs 2 S 4).
Das Hindernis fällt weg, wenn der Säumige von seiner Säumnis Kenntnis hatte
oder hätte haben können. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von seiner Säumnis hatte oder hätte haben können, den
Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar zeigt der Auslieferungsbeleg der Post, daß
der Antragsteller am 22.9.1999 Kenntnis von dem Beschluß und von dem Beginn
der Frist hätte haben können, jedoch hat der Antragsteller nicht dargetan, wann er
Kenntnis von der Säumnis hatte oder hätte haben können. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anmelder erst im Zeitpunkt des Abfassens des Wiedereinsetzungsantrags Kenntnis von der Säumnis hatte, liegt zwar eine Beschwerde vor,
denn in dem Wiedereinsetzungsschriftsatz ist zugleich eine Beschwerdeeinlegung
zu sehen, jedoch wurde in der darauf folgenden Frist von 2 Monaten und auch
später nicht die weiter notwendige Zahlung der Beschwerdegebühr vorgenommen.
Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen Fehlens einer versäumten Handlung als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im übrigen
auch nicht begründet gewesen, denn die Behauptung des Antragstellers, er habe
den Zurückweisungsbeschluß nicht erhalten, trifft ausweislich des Postbeleges
nicht zu.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Pr