Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 21 W (pat) 47/00

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 197 49 516.8 – 43

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 1999 gilt mit der Maßgabe, daß der

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen wird, als nicht erhoben.

G r ü n d e

I.

Durch Beschluß vom 7. September 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts

wurde die Patentanmeldung P 197 49 516.8 mit der Bezeichnung „Notarztkoffer“

aus den Gründen des Bescheids vom 6. Juli 1998, auf den der Antragsteller nicht

geantwortet hat, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde per Einschreiben unter der

Nr. E 0406 97 35593 DE abgesandt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in

den Verfahrensstand vor der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses, da ihm

dieser nicht zur Kenntnis gelangt sei, und er daher nicht rechtzeitig Beschwerde

habe einlegen können.

Auf Anfrage bei der Post wurde dem Bundespatentgericht eine Kopie des Auslieferungsscheins übersandt, auf dem der Anmelder den Empfang der Sendung am

22. September 1999 bestätigt hatte. Auf die Vorlage der Kopie und den Hinweis,

daß die 2-Monats-Frist zur Bekanntgabe weiterer Gründe bereits abgelaufen sei,

hat sich der Antragsteller nicht mehr gemeldet.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gilt gem PatG § 73 Abs 3 als nicht erhoben.

Der Schriftsatz des Antragstellers ist als Beschwerde in Verbindung mit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung

der Beschwerdegebühr anzusehen, da – wie der Antragsteller schreibt – Ziel der

Wiedereinsetzung die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß ist.

Gem. PatG § 73 Abs 2 ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Nach Abs 3 dieser Vorschrift ist innerhalb dieser Frist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten, sofern sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den u.a. die Anmeldung zurückgewiesen wird. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt die Beschwerde als nicht erhoben (PatG § 73 Abs 3, Hs 2).

Der Beschluß ist per Einschreiben zugestellt worden. Die Zustellung gilt gem

VwZG § 4 mit dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post, also mit dem 24.9.1999,

als bewirkt.

Innerhalb der nach diesem Tage beginnenden Frist ist keine Beschwerde eingelegt worden. Eine Gebührenzahlung ist ebenfalls nicht zu verzeichnen. Damit gilt

die Beschwerde als nicht erhoben.

Auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

scheidet aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, da die

Zahlung der Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist.

Gem PatG § 123 Abs 1 ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen,

wer verhindert war, dem Gericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Nach

PatG § 123 Abs 2 muß die Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Monaten nach

Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, und die versäumte Handlung – hier die Beschwerdeeinlegung und die Gebührenzahlung –

muß innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Ein Jahr nach Ablauf dieser Frist

kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung

nicht mehr nachgeholt werden (PatG § 123 Abs 2 S 4).

Das Hindernis fällt weg, wenn der Säumige von seiner Säumnis Kenntnis hatte

oder hätte haben können. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von seiner Säumnis hatte oder hätte haben können, den

Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar zeigt der Auslieferungsbeleg der Post, daß

der Antragsteller am 22.9.1999 Kenntnis von dem Beschluß und von dem Beginn

der Frist hätte haben können, jedoch hat der Antragsteller nicht dargetan, wann er

Kenntnis von der Säumnis hatte oder hätte haben können. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anmelder erst im Zeitpunkt des Abfassens des Wiedereinsetzungsantrags Kenntnis von der Säumnis hatte, liegt zwar eine Beschwerde vor,

denn in dem Wiedereinsetzungsschriftsatz ist zugleich eine Beschwerdeeinlegung

zu sehen, jedoch wurde in der darauf folgenden Frist von 2 Monaten und auch

später nicht die weiter notwendige Zahlung der Beschwerdegebühr vorgenommen.

Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen Fehlens einer versäumten Handlung als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im übrigen

auch nicht begründet gewesen, denn die Behauptung des Antragstellers, er habe

den Zurückweisungsbeschluß nicht erhalten, trifft ausweislich des Postbeleges

nicht zu.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Pr