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BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 23 W (pat) 21/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 07 110.4-32

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

am 22. Februar 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Aufstellbares Reklameschild“ durch Beschluß vom 2. Dezember 1998 aus den Gründen

des Bescheids vom 12. September 1997 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen.

In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß alle Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5 aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 06 250 bekannt seien, daß die

ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 rein konstruktive Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 beinhalteten, daß die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 11

Merkmale beinhalteten, die bei Leuchtschildern bzw. -anzeigen üblich seien, daß der

ursprüngliche Anspruch 12 keine Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1

betreffe, da es sich hierbei nicht um ein freiaufstellbares, sondern um ein wandmontierbares Schild handle, und daher zu streichen sei und daß die ursprünglichen

Ansprüche 13 und 14 rein fachmännische Maßnahmen beinhalteten. Zudem seien

die fakultativen Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 3, 7, 8, 10, 12 und 13 zu

streichen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder, für den zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, verfolgt das Schutzbegehren unverändert mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Freiaufstellbares zusammenklappbares drei-, vier- oder mehreckiges Reklameschild mit wenigstens einer beleuchteten oder unbeleuchteten Reklamefläche für die Befestigung von Werbeträgern oder zum Beschriften,

dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens an einer Seitenkante oder an den

die Seitenkanten begrenzenden Profilen oder Hohlprofilen (2) des Reklameschildes (1) eine hiermit gelenkig verbundene, als weitere Werbefläche

wirkende ausschwenkbare Stützfläche (8) angeordnet ist, deren ausschwenkender Rand mit der Seitenkante, Profil oder Hohlprofil (31) eines zweiten oder weiteren identisch ausgebildeten Reklameschildes (11) zur Bildung eines

zeltförmigen, pyramiden-, kegel-, kegelstumpf- oder prismaförmigen, beziehungsweise allseitig geschlossenen Gehäuses als Reklameschild (1, 11)

verbindbar ist.“

Wegen der geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 14 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der geltende Anspruch 1 läßt

nicht eindeutig erkennen, was unter Schutz gestellt werden soll.

Ausweislich des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 betrifft die Erfindung ein

Reklameschild, das freiaufstellbar und zusammenklappbar ist. Zumindest letzteres

(zusammenklappbar) steht aber im Widerspruch zu den Ausführungsbeispielen, gemäß denen keines der – plattenförmigen - Reklameschilder (1, 11) zusammenklappbar ausgebildet ist.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, daß gemäß dem kennzeichnenden Teil

des geltenden Anspruchs 1 zur Bildung des Reklameschildes ein zweites oder

weitere - identisch ausgebildete – Reklameschild(er) vorgesehen sind.

Wegen dieser Widersprüche ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht

vom Stand der Technik und von nicht beanspruchten Erzeugnissen unterscheidbar

identifiziert; die eindeutige Identifizierung der zum Patent angemeldeten Erfindung ist

aber notwendig, um die erforderliche Prüfung auf Patentfähigkeit zu ermöglichen und

um den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit bereits im Erteilungsverfahren

Rechnung tragen zu können (vgl. hierzu BGH BGHZ, Bd. 57, 1, 8f. - Trioxan“; Bd. 73,

183, 188 - „Farbbildröhre“).

Die vorstehende – gegenüber dem Zurückweisungsgrund der Prüfungsstelle geänderte - Rechtsauffassung (mangelnde Identifizierbarkeit des Gegenstands des

verteidigten Anspruchs 1) kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da sich

der Anmelder durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung des Rechts

auf rechtliches Gehör begeben hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1992, 496 (II3b) - „Entsorgungsverfahren“; BlPMZ 1963, 179 (III2)). Es spielt dann keine Rolle, daß die

vorgenannten Widersprüche durch Abänderung des Wortlauts des Anspruchs 1 –

etwa durch Ausrichtung des Oberbegriffs auf ein – durch die Reklameschilder und

die Stützfläche(n) gebildetes – zusammenklappbares Reklamegehäuse – möglicherweise hätten beseitigt werden können.

Mit dem unverändert verteidigten Anspruch 1 fallen - wegen der Antragsbindung -

auch die darauf zurückbezogenen geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis

14.

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse

G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1998 war demnach

zurückzuweisen.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Na