Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 23 W (pat) 21/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 07 110.4-32
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
am 22. Februar 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Aufstellbares Reklameschild“ durch Beschluß vom 2. Dezember 1998 aus den Gründen
des Bescheids vom 12. September 1997 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen.
In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß alle Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5 aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 06 250 bekannt seien, daß die
ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 rein konstruktive Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 beinhalteten, daß die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 11
Merkmale beinhalteten, die bei Leuchtschildern bzw. -anzeigen üblich seien, daß der
ursprüngliche Anspruch 12 keine Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1
betreffe, da es sich hierbei nicht um ein freiaufstellbares, sondern um ein wandmontierbares Schild handle, und daher zu streichen sei und daß die ursprünglichen
Ansprüche 13 und 14 rein fachmännische Maßnahmen beinhalteten. Zudem seien
die fakultativen Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 3, 7, 8, 10, 12 und 13 zu
streichen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der ordnungsgemäß geladene Anmelder, für den zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, verfolgt das Schutzbegehren unverändert mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Freiaufstellbares zusammenklappbares drei-, vier- oder mehreckiges Reklameschild mit wenigstens einer beleuchteten oder unbeleuchteten Reklamefläche für die Befestigung von Werbeträgern oder zum Beschriften,
dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens an einer Seitenkante oder an den
die Seitenkanten begrenzenden Profilen oder Hohlprofilen (2) des Reklameschildes (1) eine hiermit gelenkig verbundene, als weitere Werbefläche
wirkende ausschwenkbare Stützfläche (8) angeordnet ist, deren ausschwenkender Rand mit der Seitenkante, Profil oder Hohlprofil (31) eines zweiten oder weiteren identisch ausgebildeten Reklameschildes (11) zur Bildung eines
zeltförmigen, pyramiden-, kegel-, kegelstumpf- oder prismaförmigen, beziehungsweise allseitig geschlossenen Gehäuses als Reklameschild (1, 11)
verbindbar ist.“
Wegen der geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 14 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der geltende Anspruch 1 läßt
nicht eindeutig erkennen, was unter Schutz gestellt werden soll.
Ausweislich des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 betrifft die Erfindung ein
Reklameschild, das freiaufstellbar und zusammenklappbar ist. Zumindest letzteres
(zusammenklappbar) steht aber im Widerspruch zu den Ausführungsbeispielen, gemäß denen keines der – plattenförmigen - Reklameschilder (1, 11) zusammenklappbar ausgebildet ist.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, daß gemäß dem kennzeichnenden Teil
des geltenden Anspruchs 1 zur Bildung des Reklameschildes ein zweites oder
weitere - identisch ausgebildete – Reklameschild(er) vorgesehen sind.
Wegen dieser Widersprüche ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht
vom Stand der Technik und von nicht beanspruchten Erzeugnissen unterscheidbar
identifiziert; die eindeutige Identifizierung der zum Patent angemeldeten Erfindung ist
aber notwendig, um die erforderliche Prüfung auf Patentfähigkeit zu ermöglichen und
um den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit bereits im Erteilungsverfahren
Rechnung tragen zu können (vgl. hierzu BGH BGHZ, Bd. 57, 1, 8f. - Trioxan“; Bd. 73,
183, 188 - „Farbbildröhre“).
Die vorstehende – gegenüber dem Zurückweisungsgrund der Prüfungsstelle geänderte - Rechtsauffassung (mangelnde Identifizierbarkeit des Gegenstands des
verteidigten Anspruchs 1) kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da sich
der Anmelder durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung des Rechts
auf rechtliches Gehör begeben hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1992, 496 (II3b) - „Entsorgungsverfahren“; BlPMZ 1963, 179 (III2)). Es spielt dann keine Rolle, daß die
vorgenannten Widersprüche durch Abänderung des Wortlauts des Anspruchs 1 –
etwa durch Ausrichtung des Oberbegriffs auf ein – durch die Reklameschilder und
die Stützfläche(n) gebildetes – zusammenklappbares Reklamegehäuse – möglicherweise hätten beseitigt werden können.
Mit dem unverändert verteidigten Anspruch 1 fallen - wegen der Antragsbindung -
auch die darauf zurückbezogenen geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis
14.
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse
G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1998 war demnach
zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Knoll
Lokys
Na