Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 131/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 67 948.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterinnen Martens und Grabrucker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge

PearlFinish

für die Waren "schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten

aus Glas und/oder Keramik".

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und

ausgeführt: Die aus gängigen und auf dem vorliegenden Warengebiete

fachsprachlich verwendeten englischsprachigen Wörtern zusammengesetzte

Wortkombination bedeute "Perlmuttbeschichtung" und stelle sich damit als glatt

beschreibende Sachangabe dar, die dem mit den Waren befaßten Fachverkehr

ohne weiteres geläufig sei.

Hiergegen

richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die

ihr

Eintragungsbegehren mit einem beschränkten Warenverzeichnis

weiterverfolgt, und zwar

"farblose, nicht

irisierende schmutzabweisende organische

Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik"

und die Auffassung vertritt, daß damit den Bedenken der Markenstelle

ausreichend Rechnung getragen werde, da sie keinen markenrechtlichen

Schutz für eine "Perlmuttbeschichtung" beanspruche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats stehen

der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des

Freihaltungsbedürfnisses sowie der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 8

Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG entgegen.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, daß es sich bei dem

Begriff "Pearlfinish" nicht etwa um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin

handelt, sondern um einen Fachbegriff, mit dem eine spezielle Oberflächenbeschichtung bezeichnet wird, die ein perlmuttartiges Aussehen hat. Diese

Sacheinschätzung deckt sich mit dem Ergebnis einer Internetrecherche des

Senats, die die aktuelle Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten

Wortkombination in diesem Sinne und auf vergleichbaren und einschlägigen Warengebieten

belegt

(www.flamingopools.com;

www.color2000.com;

www.sprintfrance.fr/POLLUX). Die Anmelderin hat diesen Feststellungen nicht

widersprochen, sondern dem lediglich entgegengehalten, daß es sich bei den von

ihr beanspruchten Waren gerade nicht um "Perlmuttbeschichtungen" handele, so

daß es schon deshalb an einem beschreibenden Warenbezug fehle. Die

Anmelderin übersieht dabei indes – worauf bereits der Erinnerungsprüfer unter

Hinweis auf einschlägige Belegstellen abgestellt hat -, daß auch transparente

Beschichtungen durchaus perlmuttartige Effekte aufweisen können, abgesehen

davon, daß die Marke in bezug auf Waren, die mit einer perlmuttartigen

Oberfläche nichts gemein haben, letztlich als grob täuschend eingestuft werden

müßte. Daß ein solcher Fachbegriff Mitbewerbern zur ungestörten Verwendung im

Zusammenhang mit Oberflächenbeschichtungen freigehalten werden muß, liegt

für den Senat genauso auf der Hand wie der Umstand, daß ein solcher Begriff

vom beteiligten Fachverkehr ausschließlich als eine im Vordergrund stehende

Sachaussage und nicht etwa als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß

es auch an der für eine Eintragung als Marke erforderlichen Unterscheidungskraft

fehlt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Grabrucker

prö