Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 131/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 67 948.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterinnen Martens und Grabrucker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge
PearlFinish
für die Waren "schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten
aus Glas und/oder Keramik".
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und
ausgeführt: Die aus gängigen und auf dem vorliegenden Warengebiete
fachsprachlich verwendeten englischsprachigen Wörtern zusammengesetzte
Wortkombination bedeute "Perlmuttbeschichtung" und stelle sich damit als glatt
beschreibende Sachangabe dar, die dem mit den Waren befaßten Fachverkehr
ohne weiteres geläufig sei.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die
ihr
Eintragungsbegehren mit einem beschränkten Warenverzeichnis
weiterverfolgt, und zwar
"farblose, nicht
irisierende schmutzabweisende organische
Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik"
und die Auffassung vertritt, daß damit den Bedenken der Markenstelle
ausreichend Rechnung getragen werde, da sie keinen markenrechtlichen
Schutz für eine "Perlmuttbeschichtung" beanspruche.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats stehen
der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des
Freihaltungsbedürfnisses sowie der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 8
Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG entgegen.
Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, daß es sich bei dem
Begriff "Pearlfinish" nicht etwa um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin
handelt, sondern um einen Fachbegriff, mit dem eine spezielle Oberflächenbeschichtung bezeichnet wird, die ein perlmuttartiges Aussehen hat. Diese
Sacheinschätzung deckt sich mit dem Ergebnis einer Internetrecherche des
Senats, die die aktuelle Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten
Wortkombination in diesem Sinne und auf vergleichbaren und einschlägigen Warengebieten
belegt
(www.flamingopools.com;
www.color2000.com;
www.sprintfrance.fr/POLLUX). Die Anmelderin hat diesen Feststellungen nicht
widersprochen, sondern dem lediglich entgegengehalten, daß es sich bei den von
ihr beanspruchten Waren gerade nicht um "Perlmuttbeschichtungen" handele, so
daß es schon deshalb an einem beschreibenden Warenbezug fehle. Die
Anmelderin übersieht dabei indes – worauf bereits der Erinnerungsprüfer unter
Hinweis auf einschlägige Belegstellen abgestellt hat -, daß auch transparente
Beschichtungen durchaus perlmuttartige Effekte aufweisen können, abgesehen
davon, daß die Marke in bezug auf Waren, die mit einer perlmuttartigen
Oberfläche nichts gemein haben, letztlich als grob täuschend eingestuft werden
müßte. Daß ein solcher Fachbegriff Mitbewerbern zur ungestörten Verwendung im
Zusammenhang mit Oberflächenbeschichtungen freigehalten werden muß, liegt
für den Senat genauso auf der Hand wie der Umstand, daß ein solcher Begriff
vom beteiligten Fachverkehr ausschließlich als eine im Vordergrund stehende
Sachaussage und nicht etwa als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß
es auch an der für eine Eintragung als Marke erforderlichen Unterscheidungskraft
fehlt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Grabrucker
prö