Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 32 W (pat) 191/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 27 165.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. April 2001 wird aufgehoben soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Das Verfahren wird insoweit an das Deutsche Patent- und

Markenamt zu erneuter Entscheidung zurückgeleitet.

G r ü n d e

I.

Der Anmeldung der Marke "VentureCity" vom 7. April 2000 lag kein Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis bei. Dieses ging am 8. April 2000 beim Patentamt ein;

es umfasst ua "Vorbereitung und Durchführung von sportlichen und kulturellen

Aktivitäten, Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice".

Mit Schreiben vom 1. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die

Anmelderin darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Abs 1 Nr 1, Abs 2 MarkenG als

Anmeldetag der Tag zugewiesen werde, an dem der Mangel beseitigt worden sei.

Außerdem seien die Dienstleistungsangaben "Vorbereitung und Durchführung von

Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice" zu unbestimmt

und erläuterungsbedürftig. Zur Beseitigung der Mängel und zur Stellungnahme zur

Verschiebung des Anmeldetages auf den 8. April 2000 wurde eine Frist von einem

Monat eingeräumt. Nachdem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte, wurde mit

Beschluss vom 4. April 2001 die Anmeldung für die Dienstleistungen "Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice" zurückgewiesen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe

sich am 7. November 2000 zu der Beanstandung geäußert. Das Schreiben müsse

auf dem Postweg verloren gegangen sein. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie ihres Schreibens vom 7. November 2000 ergibt sich ihr Einverständnis

mit der Verschiebung des Anmeldetages und eine Änderung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke entsprechend den Vorgaben

zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Entscheidung der Markenstelle

stimmt mit der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht überein, da der Markenstelle der Schriftsatz der Anmelderin vom 7. November 2000

nicht bekannt war.

Gemäß § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG war daher der Beschluss aufzuheben und der

Markenstelle zu erneuter Entscheidung unter Berücksichtigung des geänderten

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und des Einverständnisses der Anmelderin mit dem Anmeldetag vom 8. April 2000 zuzuleiten.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Fa