Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.10.2001 – 14 W (pat) 18/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 38 623.7-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I .
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. März 2000 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
197 38 623.7-41 mit der Bezeichnung
"Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform"
zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde, von
denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform, enthaltend
(a) Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbonate und
(b) Ölkörper."
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die wäßrigen Hautreinigungsmittel nach Anspruch 1 beruhten gegenüber den Entgegenhaltungen
(1) DE 93 17 968 U1
(2) EP 0 779 070 A1
(3) EP 0 705 592 B1
(4) DE 42 10 913 A1
(5) DE 195 42 141 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. (1) bis (3) gäben wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform an, die neben Ölkörpern auch Alkyloligoglykoside enthielten. Diese nun gegen die aus (4) als vorteilhaft bekannten Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbonate auszutauschen, überstiege fachmännisches Können nicht
und läge daher nahe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im
wesentlichen vor, die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen legten
den Austausch von Alk(en)yloligoglykosiden gegen deren Carbonate in keiner
Weise zwingend nahe, da diese Verbindungen weder analog noch homolog noch
isomer zueinander seien und keine der Druckschriften einen Hinweis enthalte, daß
die Carbonate mit den Alk(en)yloligoglykosiden austauschbar wären.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß aufzuheben und die Anmeldung auf der Grundlage
der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 10 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg führen, weil die Bereitstellung des beanspruchten wäßrigen Hautreinigungsmittels in
Emulsionsform nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Kosmetische Reinigungsmittel, die bereits eine Vielzahl völlig unterschiedlicher
Stoffe möglichst vollständig von der Haut entfernen und so mild wie nur möglich
sind, um keine Hautrötungen oder Augenschleimhautirritationen auszulösen, waren vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung bereits bekannt. Da es sich
dabei stets um Emulsionen handelt, bestand das Bedürfnis nach Produkten, die
auch eine ausreichende Lagerstabilität besitzen und sich in Wärme nicht irreversibel entmischen (vgl Erstunterlagen S 1 Abs 2).
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, neue Hautreinigungsmittel in Emulsionsform zur Verfügung zu stellen,
die ein hohes Reinigungsvermögen aufweisen, außerordentlich haut- und schleimhautverträglich sind und gleichzeitig auch eine besonders hohe Lagerstabilität besitzen (vgl Erstunterlagen S 2 Abs 1).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Anspruch 1 angegebene wäßrige Hautreinigungsmittel, das einen Ölkörper und Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbonate enthält.
Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform, die neben einem Ölkörper Alkyloligoglykoside enthalten und sich dadurch auszeichnen, daß sie ein gutes Reinigungsvermögen aufweisen, einen pflegenden Charakter besitzen bzw auf der
Haut sehr sanft und nicht irritierend wirken sowie gleichzeitig über lange Zeit lagerstabil sind, werden in den Entgegenhaltungen (1) und (3) angegeben (vgl (1) Anspruch 1 iVm Beschreibung S 6 Abs 2, S 17 Abs 3 und (3) Ansprüche 1, 7, 8 und
10 iVm Beschreibung S 2 Z 6/7 sowie 40 bis 48 und Beispiele 1 bis 3 (S 4, 6 und
7). Von der Zusammensetzung dieser Mittel unterscheidet sich die beanspruchte
wäßrige Hautreinigungsemulsion nur darin, daß sie neben den ansonsten übereinstimmenden Komponenten als nichtionische Tenside Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbonate (= Alk(en)yloligoglykosidcarbonate) statt bzw zusammen mit
den Alkyloligoglykosiden enthält (vgl zB (1) Anspruch 1 und (3) Ansprüche 1 mit 7
sowie Erstunterlagen Ansprüche 1, 5 und 6 sowie Beschreibung S 6 Abs 1 und
Punkte (3)/(4), S 7 Abs 2 und 3 vorletzte Zeile sowie S 8 Z 7). Alk(en)yloligoglykosidcarbonate wurden mit der Zielsetzung zur Verfügung gestellt, gut herstellbare
Verbindungen aus der Gruppe der Alk(en)yloligoglykosidester - deren Herstellung
als mit Problemen behaftet angesehen wird - bereitzustellen, da für manche kosmetische Anwendungen vorzugsweise Ester der Alkyloligoglykoside mit Carbonsäuren statt der Alkyloligoglykoside selbst eingesetzt werden. Sowohl die Alkyloligoglykoside als auch die Alk(en)yloligoglykosidcarbonate sind der Gruppe der
nichtionischen Tenside zuzurechnen und zeichnen sich durch die für diese Tenside charakteristischen Eigenschaften wie ein gutes Reinigungsvermögen bzw
Oberflächenaktivität und besonders vorteilhafte bzw gute dermatologische Verträglichkeit aus (vgl (1) S 1 Abs 2 und (4) Sp 1 Z 20 bis 26 und 65 bis 68 sowie
Sp 4 Z 39 bis 42). Alk(en)yloligoglykosidcarbonate finden daher ebenfalls bei der
Herstellung von Reinigungsmitteln und Produkten der Haar- und Körperpflege Verwendung (vgl (4) Anspruch 10 iVm Sp 4 Z 43 bis 48). Mit der Herstellung von wäßrigen Hautreinigungsmitteln in Emulsionsform befaßt, wird daher der Fachmann,
hier ein Diplom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Hautreinigungsmitteln, auf der Suche nach einer Alternative zu den üblicherweise verwendeten Alkyloligoglykosiden auch auf die aus (4) bekannten Alk(en)yloligoglykosidcarbonate zurückgreifen, nachdem diese Entgegenhaltung
zum einen lehrt, daß die in Rede stehenden Carbonate die Eigenschaften besitzen, die sie für eine Verwendung in reinigenden und kosmetischen Mitteln für geeignet erscheinen lassen, zum anderen, daß der Einsatz von Alk(en)yloligoglykosidestern - nach (4) sind darunter auch die Carbonate zu subsumieren (vgl (4)
Sp 1 Z 65 bis 68) - statt der Alkyloligoglykoside für manche kosmetische Anwendungen empfohlen wird. Bei dieser Sachlage bedurfte es lediglich einer begrenzten Anzahl routinemäßiger Versuche, um festzustellen, inwiefern auch unter Verwendung von Alk(en)yloligoglycosidcarbonaten in den zB aus (1) oder (3) bekannten Zusammensetzungen wäßrige Hautreinigungsmittel auf Emulsionsbasis hergestellt werden können, die ebenso die für die Zusammensetzungen nach (1) oder
(3) bekannte besonders gute Reinigungskraft und Hautverträglichkeit aufweisen
und darüber hinaus gleichfalls lange Zeit lagerstabil bzw sehr stabil sind (vgl (1)
S 4 Abs 1 iVm S 6 Abs 2 und S 5 Abs 1 iVm S 17 Abs 3 sowie (3) S 2 Z 45 bis 48
iVm den Beispielen 1 bis 3 sowie Erstunterlagen S 2 Abs 1).
Die Bereitstellung des im Anspruch 1 beanspruchten Hautreinigungsmittels ist daher als naheliegend anzusehen.
Nicht zu erwartende vorteilhafte Eigenschaften im Vergleich zu den aus (1) oder
(3) bekannten Zusammensetzungen, die als Beweisanzeichen für das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit gewertet werden könnten, sind nicht erkennbar und
wurden von der Anmelderin weder im Rahmen des Prüfungsverfahrens noch im
Rahmen der Beschwerdebegründung behauptet oder glaubhaft dargelegt.
Dagegen hat die Anmelderin im Rahmen des Prüfungsverfahrens darauf verwiesen, daß die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin bestand, eine Abschminkemulsionen zur Verfügung zu stellen, die sich durch ein verbessertes Reinigungsvermögen sowohl gegenüber Wachsen, Ölen und Siliconverbindungen als auch
Pigmenten auszeichnen, die besonders haut- und schleimhautverträglich sein sollten, gleichzeitig besonders bei Wärmebelastung eine verbesserte Lagerstabilität
aufweisen, die Entgegenhaltung (4) aber keine Hinweise gäbe, daß die dort angegebenen Alk(en)yloligoglykosidcarbonate dieses Anforderungsprofil erfüllten. Nach
den vorliegenden Unterlagen bezieht sich dieses Anforderungsprofil jedoch auf
das beanspruchte Hautreinigungsmittel und nicht auf eine eigenständig beanspruchte einzelne Substanzgruppe (vgl Erstunterlagen S 2 Abs 1). Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Hautreinigungsmittels in Emulsionsform spielt daher zum einen die Frage eine Rolle, inwiefern die Bereitstellung der
beanspruchten Zubereitung mit der angegebenen Zusammensetzung unter Berücksichtigung der Verwendung einer für diese Zusammensetzung bis dahin
neuen Komponente im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik nahelag,
und zum anderen, inwiefern die geltend gemachten Eigenschaften der Zusammensetzung - so wie sie beansprucht wird, dh in ihrer Gesamtheit - unerwartet waren. Das in Rede stehende Anforderungsprofil wird aber bereits - wie vorstehend
ausgeführt - von den in den Druckschriften (1) und (3) angegebenen Zusammensetzungen erfüllt.
Somit bildet der geltende Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keine
Grundlage für eine Patenterteilung.
Die Verwendung einer Mischung nach Anspruch 1 als Abschminkmittel kann
gleichfalls nicht als erfinderische Leistung gesehen werden, nachdem die Zusammensetzungen nach (3) gleichfalls entsprechend eingesetzt werden (vgl Anspruch 12 sowie S 3 Z 43/44 und Beispiel 1) und - wie vorstehend dargelegt - die
Bereitstellung des Hautreinigungsmittels in Emulsionsform nach Anspruch 1 auch
in Hinblick auf (3) als naheliegend angesehen wird.
Die Ansprüche 2 bis 9 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über
den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.
Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der
gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Pü