Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.10.2001 – 30 W (pat) 206/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 396 02 554
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister ist 1996 unter der Rollennummer 396 02 554 die Marke
SYMBIOVIT
als Kennzeichnung für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1, 5 und 29, darunter
Arzneimittel auf biologischer Grundlage; diätetische Lebensmittel
eingetragen worden. Hiergegen hat die Inhaberin der rangälteren Marke 2 000 566
Symbiostad
die seit 1991 für die Waren
Arzneimittel, diätetische Lebensmittel
eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Bereits im Verfahren vor der Markenstelle hat die Inhaberin der angegriffenen
Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dies dahingestellt sein lassen und den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Wortteil Symbio sei wegen seines
Hinweises auf Symbiose eher kennzeichnungsschwach, womit den Wortendungen
eine erhöhte Aufmerksamkeit zukomme. Diese aber unterschieden sich klanglich
deutlich und ließen sich zudem durch den als Merkhilfe geeigneten Hinweis von
VIT auf vital ausreichend auseinanderhalten.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, denn nach ihrer Ansicht reicht
der Markenabstand auch bei Unterstellung einer relativen Kennzeichnungsschwäche des identischen Markenbestandteils SYMBIO nicht aus. Die Endungen
der Marken seien nämlich noch weit originalitätsschwächer (VIT = vital, Vitamin;
stad = Firma Stada), womit SYMBIO die eigentlich dominierende Stellung in den
beiden Marken zukomme.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß) die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, Abs 2 MarkenG),
hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht auch bei
Unterstellung von Warenidentität keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Absatz 1 Nr 2 Markengesetz, so daß es für die Entscheidung nicht darauf
ankommt, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt worden ist.
Nach der Registerlage können die Marken bei "Arzneimitteln auf biologischer
Grundlage" und "diätetischen Lebensmitteln" zur Kennzeichnung gleicher Produkte verwendet werden. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es
sich um den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher
(vgl
BGH
MarkenR 2000,
–
ATTACHÉ/TISSERAND), der solche Waren häufig auch im Selbstbedienungsmarkt erwirbt. Wegen des gesteigerten Gesundheitsbewußtseins werden derartige
Präparate immer häufiger gekauft, so daß von einer über das Normalmaß hinausgehenden besonderen Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht ausgegangen
werden kann. Die Widersprechende kann deshalb von der Inhaberin der jüngeren
Marke einen besonders deutlichen Markenabstand verlangen, der aus
Rechtsgründen aber eingehalten ist.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist in ihrer Kombination durchschnittlich, wenngleich der Bestandteil Symbio erkennbar auf Symbiose und stad auf die
Firma der Widersprechenden (die ihre Arzneimittel häufig derart kennzeichnet, zB
Aciclostad, Clindastad, cutistad Creme, Kamistad-Gel, Lexostad usw, vgl Rote
Liste 2001, Verzeichnis der pharmazeutischen Unternehmer, S 492 ff) hinweist.
Eine merkbare Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
durch benutzte Drittzeichen ist weder dargetan, noch ersichtlich (vgl BGH
MarkenR 2001, 307 CompuNet/ComNet).
Die beiden Marken SYMBIOVIT und Symbiostad stimmen in drei von vier Silben
vollständig überein. Dieser Übereinstimmung kann aus Rechtsgründen nur wenig
Bedeutung beigemessen werden, denn bei SYMBIO handelt es sich um einen unzweideutig und unmittelbar auf den beschreibenden Begriff Symbiose hinweisenden Markenbestandteil. Der Begriff Symbiose, als Bezeichnung des Zusammenlebens von Lebewesen verschiedener Art zum gegenseitigen Nutzen, hat im medizinischen Bereich und dort insbesondere bei der Nahrungsergänzung einen
konkreten Aussagegehalt. Die unterschiedlichen Bakterienarten im Darm sind
voneinander abhängig und unterstützen sich gegenseitig; diese Wechselwirkung
wird Symbiose genannt. Dieses Zusammenspiel kann durch Umweltbedingungen,
zB Streß, einseitige Ernährung, Alkohol, Nikotin udgl gestört werden, was eine
Vielzahl von Beschwerden nach sich zieht (zB Entstehen von Asthma, Allergien,
Störungen des Immunsystems usw). Durch eine medizinische Einflußnahme auf
die Zusammensetzung der Darmflora kann wieder ein Gleichgewicht im Darm
hergestellt werden. Dies nennt man Symbioselenkung (oder auch nur Symbiose).
Neben einer gesunden Lebensweise und einer abwechslungsreichen Ernährung
kann dies durch die Zuführung von milchsäurebildenden Bakterien erreicht werden. Es werden viele diätetische Lebensmittel und Arzneimittel angeboten und
entsprechend beworben, die derartige Bakterienkulturen zur positiven Beeinflussung der Darmflora enthalten (zB probiotische Yoghurts). Der Verbraucher, der ein
solches Produkt kaufen will, wird in dem Wortteil Symbio daher ohne weiteres
einen deutlichen Hinweis auf die Symbioselenkung, mikrobiologische Therapie
und Darmsanierung erkennen. Dies hat zur Folge, daß bei der Wertung der
Markenähnlichkeit der Gesamteindruck der jeweiligen Marken durch Symbio nicht
derart geprägt werden kann, daß die übrigen Markenteile an Bedeutung verlieren
(und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr deshalb nur untergeordnet
sind). Daß der Gesamteindruck eines Zeichens durch nur einen Markenteil bestimmt wird, stellt ohnehin die Ausnahme dar (BGH MarkenR 2000, 20
RAUSCH/ELFI RAUCH) und bedarf gesicherter Anhaltspunkte. Liegen solche
nicht vor, so verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die Marke in ihrer Gesamtheit
auch den Gesamteindruck festlegt. Davon ist hier auszugehen. In beiden Marken
hat Symbio deutlich beschreibende Anklänge, womit eine merkbar kennzeichnende Stellung gegenüber den anderen Markenteilen ausscheidet. Daß darüber
hinaus auch VIT - als Hinweis auf vital oder Vitamin (was beides nicht phantasievoll gegensätzlich ist, sondern jeweils einander ergänzt und konkretisiert) - und
stad - als zumindest für die auch maßgeblichen Fach- und interessierten Laienkreise erkennbarer Hinweis auf den Firmennamen der Widersprechenden - zur
identifizierbaren Wirkung der Marken ebenso wenig beitragen können, bedeutet
nun nicht, daß zwischen all diesen schwachen Markenteile eine Gewichtung mit
dem Ziel zu erfolgen hätte, das relativ gesehen jeweils "stärkste" schwache Markenglied prägen zu lassen. Von Ausnahmefällen abgesehen (zB wenn ein Markenteil zur Kennzeichnung völlig ungeeignet ist), wird der Verkehr hier vielmehr,
wie in aller Regel auch, der Gesamtkennzeichnung den Vorzug geben. Stehen
sich aber SYMBIOVIT und Symbiostad in ihrer Gesamtheit gegenüber, so ist die
Abweichung in der letzten Silbe kaum zu überhören oder zu übersehen. Der Widersprechenden ist zwar Recht zu geben, daß auch beschreibende Bestandteile
eine Verwechslungsgefahr nach sich ziehen können, Voraussetzung hierfür ist
aber immer, daß die Marken auch im übrigen eine hinreichende Übereinstimmung
aufweisen. Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
br/prö