Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 14 W (pat) 35/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 07 627
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 9. Juni 1999 hat die Patentabteilung 45 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 37 07 627 mit der Bezeichnung
"Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker"
widerrufen.
Dem Beschluß liegen die am 19. Februar 1997 eingereichten Patentansprüche 1
bis 7 zugrunde, die wie folgt lauten:
1. Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker, dadurch gekennzeichnet, daß es mit einem oder einem Gemisch aus zwei Arten von wasserlöslichen Polymeren beschichtet oder imprägniert ist: (a) einem Polymeren, dessen Polymereinheit Alkylquaternärammonium(meth)acrylat ist, und (b) einem Polymeren,
dessen
Polymereinheit
Alkylquaternärammonium(meth)acrylamid ist, wobei die wasserlöslichen Polymeren
eine Hauptstrukturmonomereinheit der folgenden Formel (I)
aufweisen, worin R Wasserstoff oder eine Methylgruppe bedeutet; n eine ganze Zahl von 1 bis einschließlich 3 bedeutet; R1,
R2 und R3 Wasserstoff oder die gleiche oder eine unterschiedliche aliphatische Alkylgruppe mit 1 bis 4 Kohlenstoffatomen bedeuten; XΘ ein Anion, wie ein Halogenion, Sulfation, Alkylsulfation, AlkyI- oder Arylsulfation oder Acetation bedeutet; und Y
Sauerstoff oder eine Iminogruppe bedeutet, wobei die wasserlöslichen Polymeren nicht weniger als 80 Mol-% des Monomeren der Formel (I) enthalten.
2. Aufzeichnungsblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufzeichnungsblatt mit einem Beschichtungsmaterial beschichtet ist, welches die Polymeren und synthetisches
Siliciumdioxid enthält.
3. Aufzeichnungsblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufzeichnungsblatt mit einem Beschichtungsmaterial beschichtet ist, welches die wasserlöslichen Polymeren, synthetisches Siliciumdioxid und Polyvinylalkohol enthält.
4. Aufzeichnungsblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial 1 bis 50 Gew.-Teile
wasserlösliche Polymeren pro 100 Gew.-Teile Pigment enthält.
5. Aufzeichnungsblatt nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Beschichtungsmaterial 1 bis 30 Gew.-Teile wasserlösliche Polymeren pro 100 Gew.-Teile Pigment enthält.
6. Aufzeichnungsblatt nach einem der Anspruche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die durch Imprägnieren oder Beschichten aufgebrachte Menge an wasserlöslichen Polymeren 0,05 bis 2,5 g/m2 als Feststoff beträgt.
7. Verwendung eines Aufzeichnungsblattes nach den Ansprüchen 1 bis 6 für den Tintenstrahldruck, bei dem eine wäßrige
Tinte ein Bild ergibt, die einen wasserlöslichen Farbstoff enthält.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, der Gegenstand des gültigen
Patentanspruchs 1 und dessen Verwendung nach Patentanspruch 7 seien gegenüber
(1) JP-A-58-177 390
nicht neu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt
im wesentlichen vor, daß der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 sowohl gegenüber der Entgegenhaltung (1) als auch gegenüber den Dokumenten
(2) JP-A-61-63 476,
(3) US 4 371 582 A
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Druckschrift (1) offenbare nicht unmittelbar und eindeutig das beanspruchte Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker. Insbesondere könne der Fachmann dem
Dokument (1) keine konkrete Lehre entnehmen, wie er zu den erfindungsgemäß
verwendeten Polymeren gelangen solle. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei eine hinreichende Offenbarung einer technischen Lehre
dann nicht gegeben, wenn der Fachmann sie nur unter großen Schwierigkeiten
oder nur zufällig praktisch verwirklichen könne. Entscheidend sei allein, ob die
technische Lehre so deutlich offenbart sei, daß der Fachmann sie ohne weiteres
und beliebig oft ausführen könne. Als vorverlautbart gelte nur das, was der Fachmann mit den Kenntnissen zum Prioritätszeitpunkt dem Gesamtinhalt der einzelnen Entgegenhaltungen ohne weiteres als technisch selbstverständlich entnehmen könne. Neben den unmittelbar in der Druckschrift veranschaulichten Ausführungsformen seien nur selbstverständliche Abwandlungen oder Ergänzungen, die
der Fachmann mitlese, neuheitsschädlich offenbart. Was der Fachmann nur nach
Überlegen als Weiterbildung der vorbeschriebenen Lehre aus einer Entgegenhaltung ableiten könne, bleibe außer Betracht. Nur das, was dem Fachmann beim
Nacharbeiten der Lehre "unmittelbar und zwangsläufig" offenbart werde, sei als
neuheitsschädlich anzusehen.
Unter die allgemeine Formel (2) gemäß Dokument (1) würden nach Ansicht der
Patentinhaberin auch Verbindungen fallen, die von der allgemeinen Definition von
wasserlöslichen Polymeren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht erfaßt würden. Diese Verbindungen seien aber zur Lösung der der beanspruchten
Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe ungeeignet. Damit würde der Fachmann,
ausgehend von der Lehre von Dokument (1), nicht unmittelbar und eindeutig, dh
zwangsläufig, zu dem beanspruchten Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker
gelangen, da sich in (1) keinerlei Angaben finden würden, die den Fachmann, ausgehend von der in Entgegenhaltung (1) gezeigten Formel (2), zu den erfindungsgemäß verwendeten Polymeren führen würden. Eine solche unvollständige Offenbarung sei jedoch nicht ausreichend, um neuheitsschädlich dem Gegenstand des
Streitpatents entgegengehalten zu werden. Im übrigen seien auch die in Dokument (1) angeführten Beispiele und Vergleichsbeispiele nicht hinreichend, um dem
Fachmann entsprechende Informationen zu vermitteln. Daraus folge aber, daß eine technische Lehre, die zu dem erfindungsgemäßen Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker des Streitpatents führe, auch in den Beispielen der Entgegenhaltung (1) nicht offenbart sei. Der Fachmann hätte also vor dem Prioritätstag des
Streitpatents dem Stand der Technik keinerlei Hinweis entnehmen können, wie ein
Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker erhalten werden könnte, welches Bilder
mit ausgezeichneter Wasserbeständigkeit und guter Farbreproduzierbarkeit ergebe. Mithin sei das streitpatentgemäße Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker
neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Einspruchsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Entsprechend betreffe auch
der geltende Verwendungsanspruch 7 einen patentfähigen Gegenstand.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der mit Eingabe vom 19. Februar 1997 eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 unter Berücksichtigung der neuen Beschreibungsseite 3.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist auch weiterhin der Auffassung, daß der Patentgegenstand
gegenüber jeder der Entgegenhaltungen (1) bis (3) nicht neu sei, jedenfalls aber
auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.
Formale Mängel bezüglich der gültigen Patentansprüche 1 bis 7 wurden von der
Einsprechenden nicht geltend gemacht. Sie können bei der gegebenen Sachlage
auch dahingestellt bleiben.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker bzw Tintenstrahlschreiber zur Verfügung zu stellen, welches Bilder mit
ausgezeichneter Wasserbeständigkeit und guter Farbreproduzierbarkeit ergibt
(siehe DE 37 07 627 C2, S 3, Z 8 bis 10).
Nach dem geltenden Patentanspruch 1 wird diese Aufgabe durch ein Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker mit folgenden Merkmalen gelöst:
(a) Beschichtung oder Imprägnierung des Aufzeichnungsblattes
mit einem oder einem Gemisch aus zwei Arten von wasserlöslichen Polymeren, wobei als Monomere (1) Alkylquaternärammonium(meth)acrylat
und
(2)
Alkylquaternärammonium(meth)acrylamid fungieren.
(b) Die durch die Strukturformel (I) gekennzeichneten kationischen Monomereinheiten (1) und (2) sollen zumindest mit einem Anteil von 80 % zur Bildung des wasserlöslichen Polymeren beitragen.
Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist Diplomchemiker und besitzt Erfahrungen in der industriellen Papierherstellung.
Als nächstliegender Stand der Technik ist von der englischen Übersetzung der ungeprüften japanischen Patentveröffentlichung (1) auszugehen. Die inhaltliche
Richtigkeit der von der Einsprechenden eingereichten Übersetzungen der Entgegenhaltungen (1) und (2) wurde von der Patentinhaberin nicht bestritten.
Die Entgegenhaltung (1) betrifft ein Aufzeichnungsmaterial für den Tintenstrahldruck, dessen Träger ua mit einem kationischen Acrylpolymer aus Struktureinheiten gemäß Formel (2) auf Seite 6 imprägniert oder beschichtet sein kann. Diese
Formel entspricht der Formel (I) im Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift, wobei
der Rest R der Formel (I) in Entgegenhaltung (1) als R4 bezeichnet wird. Gemäß
(1) Seite 7, 2. Absatz von unten ist - wie im Streitpatent - Y ua eine Ether- (-O-) oder Iminogruppierung (-NH-) und XΘ ein Anion, wie ein Halogenion (FΘ, ClΘ, BrΘ, IΘ) oder ein Alkylsulfation. In Druckschrift (1) werden jedoch weder die chemische
Natur der Reste R1 bis R4 näher erläutert, noch werden Zahlenwerte für n angegeben.
Der Fachmann wird beim Studium der Entgegenhaltung (1) sofort und ohne weiteres für die Reste R1 bis R3 wenigstens die im Patentanspruch 1 des Streitpatents
genannte Methylgruppe mitlesen, da es sich bei den in Rede stehenden elektrisch
leitfähigen Substanzen gemäß Dokument (1) Seite 5, letzter Absatz um quartäre
Ammoniumverbindungen handelt. Methylgruppen sind nämlich die einfachsten
Substituenten einer quartären Ammoniumverbindung. Gutachtlich ist hierzu zB auf
Römpps Chemie - Lexikon 7. Auflage (1975) hinzuweisen. Auf Seite 2863 findet
sich unter dem Stichwort "quartäre Ammoniumverbindungen" als erstes Beispiel
das Tetramethylammoniumhydroxid. Als geeigneten Rest R4 wird der hier zuständige Fachmann ohne weiteres zumindest ein Wasserstoffatom erkennen, weil das
Polymere mit den Monomer-Struktureinheiten der Formel (2) auf Seite 6 der Entgegenhaltung (1) als ein kationisches Acrylpolymer bezeichnet wird. Wasserstoff
ist im Patentanspruch (1) der Streitpatentschrift eine der Bedeutungen von R. Da
die Struktur nach Formel (2) die Monomereinheit des Polymeren darstellt, wird der
Fachmann für n ohne nähere Überlegungen nur kleine Zahlen, wie die Werte 1, 2
oder 3 der Streitpatentschrift, in Betracht ziehen.
Die Polymeren nach Dokument (1) bestehen gemäß Seite 6 zu 100 Mol-%, dh zu
mehr als 80 Mol-%, aus Monomeren der Formel (2). Daß es sich bei den polymeren Salzverbindungen um wasserlösliche Substanzen handelt, folgt indirekt aus
der in Entgegenhaltung (1) auf Seite 9, 2. Absatz beschriebenen Reaktion mit den
Farbstoffen. Erst durch die Reaktion mit dem Farbstoff wird die elektrisch leitfähige
quartäre Ammoniumverbindung zu einem wasserunlöslichen Salz. Die Autoren der
Entgegenhaltung (1) müssen also davon ausgegangen sein, daß die verwendeten
Polymeren noch wasserlöslich sind.
Da eine zum Stand der Technik gehörende Schrift alles offenbart und damit neuheitsschädlich vorwegnimmt, was für den Fachmann als selbstverständlich oder
nahezu unerläßlich zu ergänzen ist oder was er bei deren aufmerksamer Lektüre
ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGH, GRUR 1995, 330 -
"Elektrische Steckverbindung"), ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 schon im Hinblick auf Dokument (1) nicht mehr neu. Wie oben aufgezeigt, kann der Fachmann nämlich ein Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker
mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent der Entgegenhaltung (1) entnehmen. Mit Hilfe der Angaben in Entgegenhaltung (1) war ein Sachverständiger auch ohne weiteres in die Lage versetzt, ein patentgemäßes Aufzeichnungsblatt für Tintenstrahldrucker in die Hand zu bekommen.
Nach alledem ist der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes
nicht gewährbar.
Auch die Verwendung der beanspruchten Aufzeichnungsblätter für den Tintenstrahldruck mit wäßriger, einen wasserlöslichen Farbstoff enthaltenden Tinte nach
Patentanspruch 7 wird in der Entgegenhaltung (1) beschrieben (siehe Entgegenhaltung (1), Patentanspruch 1 in Verbindung mit S 9, 2. Abs und S 12 unter
Punkt 5). Somit hat die Verwendung nach Anspruch 7 wegen mangelnder Neuheit
ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 2 bis 6 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da
über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann.
Moser
Wagner
Harrer
Feuerlein
Pü