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BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 21 W (pat) 80/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 32 745.8-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Bonddraht zum Ultraschallbonden

Anmeldetag:

30. September 1992.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

einziger Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 16. Oktober 2001,

Beschreibung Seite 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 30. September 1992 unter der Bezeichnung

"Bonddraht zum Ultraschallbonden" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 31. März 1994.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01B hat mit Beschluß vom 30. Juni 1999 die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des am 2. Februar 1996 eingereichten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen einzigen Patentanspruch vorgelegt.

Dieser lautet:

"Bonddraht zum Ultraschallbonden bei Raumtemperatur mit einem

Kern aus Gold oder Kupfer und einer aufgebrachten Beschichtung

aus Aluminium oder Aluminiumoxid, wobei die Beschichtung eine

mittlere Schichtdicke von 5 nm bis 100 nm aufweist."

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, die Zuverlässigkeit des Ultraschallbondens mit Bonddrähten aus Gold oder Kupfer so zu erhöhen, daß die Bauelemente bei Raumtemperatur sicher gebondet werden können (Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 2, 2. Absatz).

Die Anmelderin hält den Gegenstand der Anmeldung für neu und erfinderisch. Sie

führt dazu aus, daß keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen, der DE 30 23 528A1, im folgenden (1) genannt, den Patents Abstracts of

Japan: 62-287634A ,E-614, May 28, 1988, Vol 12, No 184, im folgenden (2) genannt, den Patents Abstracts of Japan: 2-101752A, E-948, July 5, 1990, Vol 14,

No 312, im folgenden (3) genannt und den Patents Abstracts of Japan: 62-

30359A, E-521, July 7, 1987, Vol 11, No 209, im folgenden (4) genannt, Anregungen zu entnehmen seien, Bonddrähte aus Gold oder Kupfer mit Aluminium oder

Aluminiumoxid in einer mittleren Dicke von 5 nm bis 100 nm zu beschichten, so

daß sie zum Ultraschallbonden bei Raumtemperatur verwendet werden können.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (einziger

Patentanspruch, Beschreibung) zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar.

Der Patentanspruch ist formal zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist

in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wie der Beschreibung (Offenlegungsschrift) S. 2, Z. 3 bis 5, den Ansprüchen 3 und 4 in Verbindung mit der Beschreibung S. 2, Z. 23ff sowie dem Anspruch 2 zu entnehmen ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn ein Bonddraht mit sämtlichen in

diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in keiner der zum Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen beschrieben. So enthält keiner der in den

Entgegenhaltungen beschriebenen Bonddrähte einen Kern aus Gold oder Kupfer,

der mit einer Schicht von 5 nm bis 100 nm Dicke aus Aluminium oder Aluminiumoxid versehen ist.

Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Aus der Druckschrift (2) ist ein Bonddraht bekannt, der aus einem Kupferkern besteht und mit einer Schicht aus einem anderen Material umgeben ist. Als Material

für diese Schicht ist z.B. auch Aluminium genannt, die Dicke der Schicht ist mit

1/10 bis 3/10 des Drahtdurchmessers angegeben. Geht man von einem üblichen

Bonddrahtdurchmesser von 30 µm aus (vgl. Anmeldungsbeschreibung Seite 3,

Pkt.1.), so ergibt sich beim Draht nach (2) eine Schichtdicke von 3 bis 9 µm - ein

Wertebereich, der ganz wesentlich über dem im Patentanspruch angegebenen

Bereich liegt. Hinweise darauf, die Schichtdicke über den angegebenen Bereich

hinaus zu verändern, insbesondere zu verringern, sind (2) nicht zu entnehmen, so

daß der Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung von Halbleiterbauelementen befaßte Hochschulingenieur, aus dieser Druckschrift auch keine Anregungen

erhielt, die Schichtdicke auf 5 bis 100 nm herabzusetzen.

Die Druckschrift (1) betrifft den gleichen Gegenstand wie er vorstehend in Bezug

auf die Druckschrift (2) dargelegt wurde, auch mit vergleichbaren Schichtdicken,

so daß die Ausführungen zu (2) sinngemäß auch bezüglich der Druckschrift (1)

gelten.

Aus der Druckschrift (3) ist ein Bonddraht bekannt, der aus einem Aluminiumkern

besteht, auf den eine Aluminiumoxidschicht in einer Dicke von 50 bis 250 nm aufgebracht ist. Mit dieser Schicht soll die Korrosionsfestigkeit des Drahtes verbessert werden. Von dieser Ausgestaltung gingen ersichtlich ebenfalls keine Anregungen aus, einen Gold - oder Kupferdraht mit Aluminium oder Aluminiumoxid zu

beschichten.

Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Druckschrift (4), die einen Bonddraht betrifft,

der aus Kupfer besteht und der mit einem Kupferoxidfilm einer Dicke von 5 bis

30 nm versehen ist. Diese Ausgestaltung vermochte ebenfalls keine Anregungen

zu vermitteln auf einem Bonddraht aus Gold oder Kupfer eine Beschichtung aus

Aluminium oder Aluminiumoxid aufzubringen.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Pr