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BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 34 W (pat) 65/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 27 063.1-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. August 2000 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Sortimentieren mit

schwenkbarer

Schwinge.

A n m e l d e t a g :

22. Juli 1994.

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 14. Februar 1994 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: P 44 04 641.3)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 16,

Beschreibung Seiten 1 bis 21,

14 Blatt Zeichnung Figuren 1a bis 14, sämtlich überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001.

Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 26. Februar 1996 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses

genannten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Verfahren zum Sortimentieren von über ein Förderband (4)

von einem mindestens dreibahnigen Belader (5) zugeführten,

in Sortimentierobjekt-Trägern gruppierten Sortimentierobjekten,

dadurch gekennzeichnet, daß

(a) der Sortimentierer Sortimentierobjekte aus verschiedenen Trägern mittels einer über dem Förderband (4) und

den Trägern schwenkbaren zweiarmigen Schwinge (1;

1a, 1b; 30; 130) aufnimmt;

(b) die Schwinge mit an den Enden ihrer Arme schwenkbar

gelagerten Greifköpfen (2, 3; 22, 23; 32, 33; 42, 43)

mehrere Reihen (A/B und B/C) von Sortimentierobjekten aus drei benachbarten Trägern aufnimmt,

(c) so daß eine Reihe (A) von Sortimentierobjekten aus

dem ersten, zwei Reihen (B) aus dem zweiten und eine

Reihe (C) aus dem dritten Träger aufgenommen werden,

die Schwinge etwa senkrecht nach oben fährt, eine Verschwenkung unter Beibehaltung der lotrechten Orientierung der Sortimentierobjekte ausführt, nach unten fährt,

und die Sortimentierobjekte in den wartenden Trägern

abgesetzt werden, und zwar eine Reihe (B) in dem

ersten, eine Reihe (C) und eine Reihe (A) in dem zweiten und eine Reihe (B) in dem dritten Träger, und

(d) die Schwinge mit den Greifköpfen nach dem Absetzen

der Sortimentierobjekte leer hochfährt, in einer Warteposition bleibt, das Förderband (4) einen Vorschub

macht und die Schwinge danach wieder nach unten

fährt.

Ansprüche 2 bis 4 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Anspruch 5 lautet:

Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der

vorhergehenden Ansprüche, mit mindestens einem Sortimentierer und einem mindestens dreibahnigen Belader (5),

die über eine mindestens einbahnige Fördereinrichtung (4;

4a, 4b; I, II) miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

(a) der Sortimentierer eine verschwenkbare zweiarmige

Schwinge (1; 1a, 1b; 30; 130) aufweist, die aufwärts

und abwärts (6, 7, 19) verfahrbar ist,

(b) an der drehbaren Schwinge in den jeweiligen Endabschnitten der Arme Greifköpfe (2, 3; 22, 23; 32, 33; 42,

43) angeordnet sind, die schwenkbar an der Schwinge

gelagert sind;

(c)

jeder Greifkopf so ausgebildet ist, daß er mehrere Reihen von unterschiedlichen Sortimentierobjekten erfassen kann, die

in Sortimentierobjekt-Trägern, wie

Kästen, Kartons oder Kisten, aufgenommen sind, um

die Sortimentierobjekte nach Aufwärtsbewegen, Verschwenken und Abwärtsbewegen der Schwinge in den

Sortimentierobjekt-Trägern vertauscht einzusetzen.

Ansprüche 6 bis 16 sind auf Anspruch 5 rückbezogen.

Der Anmelder hält das Verfahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach

Anspruch 5 für patentfähig.

Im Prüfungsverfahren wurde kein Stand der Technik eingeführt.

In einer vorausgegangenen Recherche nach § 43 PatG waren die Schriften

E1 DE 27 01 549 A1

E2 DE 34 22 026 A1

E3 EP 0 209 638 A2

E4 DE 93 11 046 U1, Eintragungstag 21. April 1994

ermittelt worden.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Anspruchsbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht auf die

Ansprüche 3 und 10 vom Anmeldetag iVm ursprünglicher Beschreibung S 7,

3. Abs zurück. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 12 sind

jeweils offenbart in den ursprünglichen Ansprüchen 15, 2, 3, 1, 12, 13 und 10, 14,

11, 4, 5 sowie 6. Ansprüche 13 und 14 gehen auf die im ursprünglichen

Anspruch 7 enthaltene Alternative zurück. Die kennzeichnenden Merkmale der

Ansprüche 15 und 16 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 in Verbindung mit S 2 Z 14 f der Beschreibung vom Anmeldetag offenbart. Es wurden

redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Senatsseitig wurde in Anspruch 5 in der letzten Zeile das Wort "zu" vor dem Wort

"vertauscht" gestrichen.

2. Die Gebrauchsmusterschrift DE 93 11 046 U1 (E4) ist vorliegend nicht zu dem

zu berücksichtigenden Stand der Technik zu zählen, da das zugehörige deutsche

Gebrauchsmuster am 21. April 1994, also nach dem Prioritätstag der Anmeldung,

eingetragen worden ist.

3. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu. Keiner der Entgegenhaltungen E1 bis

E3 ist ein Verfahren zum Sortimentieren entnehmbar.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4. Das gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sortimentieren von

Sortimentier-Objekten in bereits einheitlich bestückten Glas-, Flaschenkästen oder

Kartons, so daß Sortimente entstehen (zB ein Kasten, der drei verschiedene Sorten Joghurt beinhaltet) (s Patentbeschreibung S 1, Abs 1).

In der Anmeldung wird in Anspruch 1 ausgegangen von einem dem Anmelder

bekannten Verfahren zum Sortimentieren von über ein Förderband von einem

mindestens dreibahnigen Belader zugeführten, in Sortimentierobjekt-Trägern gruppierten Sortimentierobjekten.

Der Erfindung ist die Aufgabe zugrundegelegt, Sortimentierobjekte, wie Flaschen,

Gläser oder dergleichen, die sich in Sortimentierobjekt-Trägern, wie Kästen, Kartons oder Paletten befinden, so untereinander auszutauschen, daß sich in einem

zuvor mit Inhalt einer Sorte versehenen Sortimentierobjekt-Träger nach dem Sortimentiervorgang ein Inhalt verschiedener Sorten befindet, also ein Sortiment verschiedener Sortimentier-Objekte im Sortimentierobjekt-Träger. Die Sortimentierung soll schnell, einfach und automatisiert verlaufen, s Beschreibung S 1 Abs 3.

In Anspruch 1 ist eine Lösung bezüglich des Verfahrens angegeben.

Die in der Beschreibung der Anmeldung gewürdigte DE 27 01 549 A1 (E1) zeigt

und beschreibt eine Vorrichtung für die Beförderung von kontinuierlich hergestellten Gegenständen, speziell Keramikplatten, von einer Förderbandeinrichtung bzw

einer Arbeitsstraße zu einer anderen. Die Vorrichtung weist einen um eine horizontale Achse drehbaren zweiarmigen Hebel (kastenförmiger länglicher Stab 5)

auf, an dessen Enden je eine horizontal ausgerichtete Gabel (Zinken 17, 18; 17',

18') angeordnet ist. Die Gegenstände werden mit einer Gabel gruppenweise von

einer Zuführeinrichtung (Förderbandanordnung 21, 22 s Fig 2 links bzw rechts)

aufgenommen und – nach einer 180° Drehung des Hebels – auf einer Abführeinrichtung (Förderbandanordnung 21, 22, s Fig 2 rechts bzw links) abgesetzt. Das

sich aus der bestimmungsgemäßen Betriebsweise dieser Vorrichtung ergebende

Verfahren dient allein dem Umsetzen von Waren, nicht aber dem Sortimentieren.

Dem bekannten Verfahren fehlen zumindest die Verfahrensschritte (b), (c) und (d)

des Anspruchs 1 mit den in ihnen enthaltenen vorrichtungsmäßigen Teilmerkmalen.

In der bekannten Vorrichtung wird die Förderrichtung der Gegenstände beim

Übergang von der Zuführeinrichtung auf die Abführeinrichtung umgekehrt, vgl

Fig 2. Dadurch ergibt sich – bezogen auf die jeweilige Förderrichtung – eine Änderung der Reihenfolge der Gegenstände. Liegt die Gruppengröße beispielsweise

bei n Gegenständen, wird aus der Reihenfolge 1, 2, ..., n-1, n, 1, 2, ..., n-1, n, 1, 2,

... auf der Zuführseite ersichtlich die Reihenfolge n, n-1, ..., 2, 1, n, n-1, ..., 2, 1, n,

n-1, ... auf der Abführseite.

Aus der vorstehend dargestellten Änderung der Reihenfolge der in der Druckschrift als einheitlich vorausgesetzten Objekte bei Durchlaufen der bekannten Vorrichtung ließ sich kein Hinweis auf das Sortimentieren von in Gruppen zugeführten

unterschiedlichen Gegenständen gewinnen. Die Entgegenhaltung lieferte somit

aus sich heraus keine Anregung in Richtung auf die gefundene Lösung.

Das beanspruchte Verfahren ergab sich für den Fachmann auch nicht unter

zusätzlicher Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik in naheliegender

Weise.

Der DE 34 22 026 A1 (E2) ist ein schon gattungsmäßig abweichendes Verfahren

zum Ein- bzw Auspacken von Transportgütern in bzw aus Trägern entnehmbar.

Zwar lehrt die Druckschrift die Verwendung einer Schwinge (Ausleger 6) mit daran

gehalterten Greifköpfen (Greifvorrichtung 14) zur Aufnahme von Gegenständen,

wobei die Schwinge hier jedoch einarmig ausgeführt ist. Mit der Greifvorrichtung

zB von Band 23 aufgenommene Gegenstände werden in ungeänderter Anordnung

auf dem anderen Band 24 abgesetzt. Danach erfolgt eine Zurückbewegung der

Schwinge mit leerer Greifvorrichtung. Dies konnte keinen Hinweis auf die Verwendung einer zweiarmigen Schwinge mit daran gelagerten Greifköpfen geben, durch

die erst das Aufnehmen und Absetzen mit Vertauschen von Gegenständen entsprechend Merkmal (c) bei stillstehendem Förderband ermöglicht wird.

Die noch weiter ab liegende EP 0 209 638 A2 (E3) betrifft eine Fördereinrichtung

zum schrittweisen Vorwärtsbewegen von auf einer Unterlage verschiebbar ruhenden Behältern auf einen Kartonzuschnitt. Die Behälter werden in Gruppen geordnet an eine Verpackungsmaschine herangeführt, wobei innerhalb der Gruppen die

Flaschen einer Gruppe genau die Lage einnehmen, die sie auch im geschlossenen Karton einnehmen, vgl Sp 1 Abs 1 und 2. Weder zum Vertauschen oder Sortimentieren von Objekten noch zu dem Einsatz einer Schwinge mit Greifköpfen

entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 ist der Entgegenhaltung etwas entnehmbar.

Anspruch 1 ist daher gewährbar.

5. Ansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1

und sind daher ebenfalls gewährbar.

6. Für den Anspruch 5, der eine Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens

nach einem der Ansprüche 1 bis 4 betrifft, mit mindestens einem Sortimentierer

und einem mindestens dreibahnigen Belader, die über eine mindestens einbahnige Fördereinrichtung miteinander verbunden sind, gelten die zu Anspruch 1

gemachten Ausführungen in analoger Weise.

Anspruch 5 ist daher gewährbar.

7. Mit diesem sind Ansprüche 6 bis 16 gewährbar, die Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 5 betreffen.

8. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (PatG § 80 Abs 3). Dies entspricht

der Billigkeit. Das Verfahren vor der Prüfungsstelle war fehlerhaft. Der Anmelder

hatte sich mit einer Eingabe vom 8. Januar 1997 sachlich zu dem Prüfungsbescheid vom 26. Februar 1996 geäußert. Nach telefonischen Rücksprachen mit

dem Prüfer im Februar, März und April 1998 bat der Vertreter des Anmelders

sodann mit acht jeweils gleichlautenden Schreiben im Mai, Juni, Juli, August,

Oktober, Dezember 1998 sowie Februar, April 1999 um Rücksprache, um vorgesehene Änderungen seitens des Anmelders mit denjenigen der Prüfungsstelle zu

koordinieren und so eine Patenterteilung möglich zu machen. Alle diese Schreiben

blieben ohne Antwort. In einem weiteren Schreiben vom Juni 1999 wies der

Anmelder darauf hin, daß seit seiner Erwiderung mehr als zwei Jahre vergangen

seien. Es müsse nunmehr möglich sein, in einem kurzen Verfahren zu einer

Patenterteilung zu gelangen. In einem weiteren Schreiben vom August 1999 regte

der Anmelder an, wenn die Abteilung (gemeint war wohl die Prüfungsstelle) nicht

in der Lage sei, die Anmeldung zu prüfen, solle eine Zurückweisung vorgenommen werden. Da auch diese Schreiben ohne Antwort blieben, bat der Anmelder in

einem Schreiben vom Oktober 1999 wenigstens um Mitteilung, wann mit der

Bearbeitung oder Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden könne.

Nachdem auch dieses Schreiben ohne Antwort blieb, erinnerte der Anmelder im

Februar 2000 erneut und wies darauf hin, daß ein weiteres Zuwarten für den

Anmelder nicht mehr vertretbar erscheine. In einem Telefongespräch vom

1. März 2000 wurde der Vertreter des Anmelders davon unterrichtet, daß der

zuständige Prüfer erkrankt sei. Schließlich beantragte der Anmelder mit Schreiben

vom 19. Juli 2000, eingegangen am 21. Juli 2000, Entscheidung nach Lage der

Akten. Dazu suspendierte er vorläufig alle eingereichten Änderungen an den

Unterlagen, insbesondere diejenigen im Schriftsatz vom 8. Januar 1997. Daraufhin

wies die Prüfungsstelle mit Beschluß vom 17. August 2000 die Anmeldung aus

den Gründen des Erstbescheids vom 26. Februar 1996 zurück. Seit Stellung des

Prüfungsantrages im Dezember 1994 ist somit in 5 Jahren und 9 Monaten ein einziger Prüfungsbescheid (Erstbescheid) ergangen.

Es war jedenfalls verfahrensfehlerhaft, die zwischen dem Mai 1998 und Oktober 1999 getätigten elf Anfragen des Anmelders völlig unbeantwortet zu lassen.

Dieses Verhalten der Prüfungsstelle hat ursächlich dazu geführt, daß der Anmelder schließlich seine sachliche Eingabe auf den Prüfungsbescheid zurückzog und

Entscheidung nach Lage der Akten, also auf der Basis des ersten Prüfungsbescheides beantragte. Der Anmelder sah offenbar nur so einen Weg, um zu einer

sachlichen Entscheidung über sein Patentbegehren zu kommen, wenn auch unter

Verlust einer Tatsacheninstanz. Damit hat die fehlerhafte Verfahrensführung der

Prüfungsstelle letztlich ursächlich zum Zurückweisungsbeschluß geführt, der in

dieser Form nicht ergangen wäre, wenn sich die Prüfungsstelle sachlich weiter mit

dem Patentbegehren des Anmelders auseinandergesetzt hätte. Damit hätte auch

die Erhebung der Beschwerde sowie die Zahlung der Beschwerdegebühr vermieden werden können. Um die Nachteile, die der Anmelder durch diese Verfahrensführung ohnehin erlitten hat, zu verringern, ist es billig, die Beschwerdegebühr

zurückzuzahlen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. W. Maier

Fa