Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 19 W (pat) 46/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 13 924
hier: Kosten des Beschwerdeverfahrens
… 10.99
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing.
Kaminski
beschlossen:
Die Kostenanträge der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 18. September 2000 hatte sich gegen
den Beschluß der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes
gerichtet, mit dem das Patent 197 13 924 widerrufen worden war.
Das Streitpatent ist, wie von der Patentinhaberin beabsichtigt, inzwischen wegen
Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende 2 hat eingewandt, da das Patent ex nunc erloschen sei, habe
sie ein rechtliches Interesse an der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses,
da sie sonst uU von der Patentinhaberin wegen Benutzungshandlungen in der Zeit
von der Erteilung bis zum Erlöschen in Anspruch genommen werden könnte (Eingabe vom 7.6.2001).
Einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens könne deshalb nur dann zugestimmt
werden, wenn die Patentinhaberin rückwirkend auf das Patent verzichte.
Überdies müsse die Patentinhaberin die Kosten der Einsprechenden 2 tragen, da
sie durch ein verfahrensökonomisches Verhalten das Entstehen dieser Kosten
hätte verhindern können; denn ersichtlich sei die Patentinhaberin schon im Januar
2001 entschlossen gewesen, das Patent nicht zu verteidigen und hätte deshalb
bereits damals die Beschwerde zurücknehmen können und müssen.
Nachdem die Patentinhaberin zunächst gegenüber der Einsprechenden 2 auf Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat (Eingabe vom 4.7.2001), hat die Einsprechende 1 geltend gemacht, daß die Patentinhaberin den Verzicht ausdrücklich auf
die Einsprechende 2 beschränkt habe und sie – die Einsprechende 1 – deshalb
weiterhin befürchten müsse, für die Vergangenheit aus dem Patent in Anspruch
genommen zu werden (Eingabe vom 10.7.2001).
Zudem müsse die Patentinhaberin auch die Kosten der Einsprechenden 1 tragen;
denn sie hätte entweder die Beschwerde bereits früher zurücknehmen oder auch
gegenüber der Einsprechenden 1 auf die Rechte aus dem Patent verzichten müssen. So aber habe sie Kosten verursacht, die ihr billigerweise aufzuerlegen seien.
Die Patentinhaberin hat daraufhin auch der Einsprechenden 1 gegenüber auf die
Rechte aus dem Patent
für die Vergangenheit verzichtet (Eingabe vom
24.7.2001).
Beide Einsprechenden haben schließlich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, beantragen jedoch weiterhin
die jeweiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Patentinhaberin aufzuerlegen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die beiden Kostenanträge zurückzuweisen.
Sie meint, es entspreche nicht der Billigkeit, sie mit den Kosten der beiden Einsprechenden zu belasten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Anträge der beiden Einsprechenden, der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, bleiben ohne Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst, ein Grundsatz,
von dem PatG § 80 ausgeht (vgl ua BGH, BlPMZ 1973, 23 – Lewapur, 1996, 411
– Schutzverkleidung; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn 6 mwN).
Von diesem Grundsatz im vorliegenden Falle abzugehen, sieht der Senat keine
Veranlassung. Ein Fall, in dem der Grundsatz der Billigkeit es gebietet der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Kosten der Beschwerdegegnerinnen aufzulegen, liegt nicht vor. Insbesondere kann der Senat in der Verfahrensführung der
Patentinhaberin kein Verhalten sehen, das mit der bei der Wahrnehmung von
Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht im Einklang steht (vgl BGH, aaO – Schutzverkleidung, II.3.b.aa) aE).
1. Die bloße Tatsache des Verzichts auf ein Patent kann die Kostenbelastung
nicht rechtfertigen (vgl ua BPatGE 2, 69; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 80, Rdn 16
mwN). Müßte nämlich ein Beschwerdeführer befürchten, mit Kosten belastet zu
werden, wenn er sein Patent verfallen läßt, dann wäre er veranlaßt, gegen
bessere Einsicht
ein
vielleicht
aussichtsloses Beschwerdeverfahren
fortzusetzen und dadurch weitere Kosten zu verursachen, um einem
Kostennachteil zu entgehen.
Denn selbst wenn er am Ende unterliegen sollte, müßte er nicht zwingend die
gesamten Kosten tragen (vgl ua BGH, aaO – Lewapur; Schulte, aaO, Rdn 11
mwN).
Das Patent verfallen zu lassen und nicht weiter zu verteidigen, stellt demnach
keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar.
Nichts anderes gilt von der Wahl des Zeitpunktes; an dem die
Beschwerdeführerin ihre Absicht, das Patent verfallen zu lassen, dem Gericht
und damit mittelbar den übrigen Beteiligten mitgeteilt hat; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie durch eine Mitteilung zu einem früheren Zeitpunkt die Beschwerdegegnerinnen veranlaßt hätte, auf die Einschaltung eines Verfahrensbevollmächtigten zu verzichten. Daß diese Mitteilung den Beteiligten nicht umgehend zugestellt wurde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
2. Aber auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin läßt keinen Verstoß
gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht erkennen.
Mit dem Erlöschen des Patents ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache
erledigt
(vgl BPatGE 29, 65 mwN) und dies, ohne daß es einer
Erledigterklärung durch die Beteiligten bedurfte.
Zutreffend haben die Einsprechenden ausgeführt, daß damit die Wirkungen des
Patents lediglich für die Zukunft (ex nunc), nicht jedoch für die Vergangenheit
entfallen sind (allg. M., vgl ua Schulte, aaO, § 59, Rdn 37, 215, 216; Busse,
jeweils mwN).
Die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Patents
auch für die Zeit bis zu seinem Erlöschen feststellen zu lassen, erfordert nunmehr ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das die Einsprechenden geltend
zu machen haben (vgl BPatG, aaO).
Da die Patentinhaberin sich keiner Ansprüche aus dem Patent für die
Vergangenheit berühmt hat, könnte ein solches Feststellungsinteresse allenfalls
dann vorliegen, wenn sie sich geweigert hätte, auf solche Ansprüche zu verzichten (vgl BGH, GRUR 1981, 515 – Anzeigegerät -; GRUR 1985, 871 –
Ziegelsteinformling II – für den Fall des Erlöschens eines Gebrauchsmusters;
GRUR 1997, 615, - Vornapf -).
Das aber hat die Patentinhaberin nicht getan.
Denn diesen Verzicht brauchte sie nicht unaufgefordert, gewissermaßen
vorsorglich zu erklären. Daß sie zunächst allein gegenüber der Einsprechenden 2 den Verzicht erklärt hat, ist nicht zu beanstanden; denn sie hat – entgegen der Auffassung der Einsprechenden 1 – keine Erklärung abgegeben, die
erkennen oder auch nur vermuten ließe, der Verzicht beschränke sich auf die
Erklärungsempfängerin. Da sich bis zu diesem Zeitpunkt die Einsprechende 1
im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, konnte die Patentinhaberin mit
dem Verzicht zu warten, bis jene ihr Interesse an dem Verzicht erklärt hatte. Sie
hat danach unverzüglich den Verzicht erklärt.
Der von der Einsprechenden 1 hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung
bedurfte es angesichts der ausführlichen schriftlichen Äußerungen nicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Na