Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 7 W (pat) 12/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 43 693.2
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dr.-Ing. Pösentrup 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 aufgehoben. Die Patentanmeldung 199 43 693.2 wird an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 199 43 693.2 ist am 6. September 1999 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen. Die Anmeldungsunterlagen umfassen eine
Zusammenfassung, eine Beschreibung (S 4 bis 8), 7 Patentansprüche (S 1 bis 3)
und 3 Blatt Zeichnungen, die mit Zeichnung A, Zeichnung B und Zeichnung C betitelt sind. Die letzte Seite der Beschreibung (S 8) enthält eine "Beschreibung der
Ausführungsbeispiele". Darin sind unter Bezug auf die Zeichnungen A, B und C
Figuren 1 bis 10 aufgelistet , zu denen jeweils angegeben ist, was diese zeigen.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmelder mitgeteilt, daß die Anmeldung Mängel aufweise, nämlich daß in der Beschreibung Figuren 1 bis 10 aufgeführt seien, in den eingereichten Zeichnungsblättern A, B und C jedoch keine Figuren angegeben seien. Das Deutsche Patent-
und Markenamt hat den Anmelder aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten entsprechend ergänzte Zeichnungen nachzureichen. Mit Bescheid vom
29. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder
weiter darauf hingewiesen, daß innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag
eine Erfinderbenennung nachzureichen sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den
Anmelder an die Erledigung des Bescheides vom 10. Januar 2000 erinnert und
eine erneute Frist von einem Monat gesetzt. Nachdem der Anmelder hierauf nicht
reagiert hatte, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Prüfungsstelle 11.22, die
Anmeldung mit Beschluß vom 4. Dezember 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 11. April 2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen, am 5. Dezember 2000 zur Postabfertigungsstelle gegangenen
Beschluß hat der Anmelder am 8. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Er hat mit
Schriftsatz vom 19. September 2001 eine neue Beschreibungsseite 8 und mit
Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 die Erfinderbenennung vorgelegt. Der Anmelder
strebt offensichtlich
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
an.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und – nach Behebung der vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügten Mängel – auch begründet.
Auf der neu vorgelegten Beschreibungsseite 8 sind nicht mehr Figuren, sondern
Bezugszahlen in den Zeichnungen A, B und C aufgelistet. Daß dort Bezugszeichen gemeint waren, konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen bereits
entnehmen, auch wenn es nicht unmittelbar ins Auge fiel. Die Änderungen sind
somit zulässig. Damit ist der vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügte
Mangel, der zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, behoben. Auch die
erforderliche Erfinderbenennung liegt vor. Über die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes hat das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (PatG § 79 Abs 3 Punkt 1).
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Fa/Ja