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BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 7 W (pat) 67/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 05 607

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsit- 6.70

zenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung

14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 gerichtet, mit

dem das am 24. Februar 1993 angemeldete und am 19. September 1996 veröffentlichte Patent 43 05 607 (Patentschrift DE 43 05 607 C2) nach Prüfung eines

gegen das Patent erhobenen, auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs widerrufen worden ist.

Der Beschluss, dem die mit Schriftsatz vom 9. Mai 1997 eingereichten, an die

Stelle der erteilten Ansprüche 1 bis 7 getretenen Ansprüche 1 bis 6 zugrunde lagen, nennt zum Stand der Technik u.a. die deutsche Offenlegungsschrift

40 11 908 und kommt zum Ergebnis, dass der Patentgegenstand im Hinblick auf

den aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin hat der Auffassung des Beschlusses widersprochen. In der

mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 5 vor, mit denen sie

das Patent nunmehr weiter verfolgt. Sie macht geltend, der insgesamt im Verfahren aufgezeigte Stand der Technik habe die Lehre des neuen Patentanspruchs 1

dem Fachmann nicht nahezulegen vermocht.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 17. Oktober 2001 überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, Beschreibung und Zeichnungen gemäß

Patentschrift unter Berücksichtigung der am 17. Oktober 2001

überreichten Einfügung in die Beschreibung nach Zeile 40 Spalte 1.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die deutsche Offenlegungsschrift 40 11 908 die wesentlichen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aufzeige und die dem Bekannten gegenüber noch verbleibenden Unterschiedsmerkmale im Griffbereich des Fachmannes lägen, so dass es dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 an erfinderischer Tätigkeit mangele.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Ventilblock mit einer Grundplatte, in der Zuluft-, Abluft- und Steuerkanäle sowie Anschlussbohrungen angeordnet sind, mit wenigstens

einem an der Grundplatte angebauten Wegeventil, das in einem

Ventilgehäuse einen von zwei gegeneinanderwirkenden Betätigungsflächen betätigbaren Steuerschieber aufweist, und mit zwei

jedem Wegeventil zugeordneten, von je einem Elektromagneten

betätigten Vorsteuerventilen, die mit einer elektrischen Steckverbindungseinrichtung verbunden sind, und bei dem die beiden Vorsteuerventile und deren Elektromagnete in Achsrichtung des Steuerschiebers des Wegeventils hintereinander oder übereinander in

einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet sind, das mit einer Anbaufläche an einer sich quer zur Achse des Steuerschiebers des

Wegeventils erstreckenden Stirnseite des Ventilgehäuses angeflanscht ist, wobei die Betätigungsflächen an zwei Stellkolben angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,

dass beide Elektromagnete eine gemeinsame elektrische Steckverbindungseinrichtung mit einem einzigen Steckersockel haben,

der gemeinsam mit den Vorsteuerventilen, den Elektromagneten

und der Anbaufläche an bzw. in dem einstückig ausgebildeten und

mit einem Deckel versehenen Gehäuse ausgebildet ist und

dass im Gehäuse der Vorsteuerventile ein gegen die anliegende

Stirnseite des Ventilgehäuses des Wegeventils offener, als Zylinderbohrung ausgebildeter Arbeitsraum angeordnet ist, in dem ein

von einem der Vorsteuerventile angesteuerter Stellkolben des

Steuerschiebers des Wegeventils verschiebbar ist.“

Dem geltenden Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen sind

weitere Patentansprüche 2 bis 5.

Laut Patentschrift (Sp 1 Z 41 bis 44) liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe

zugrunde, einen Ventilblock in möglichst einfacher und sicherer Bauweise zu

schaffen, der eine leichtere Montage bei kompakter Bauform ermöglicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht

gerechtfertigt.

Der Patentgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der deutschen Offenlegungsschrift 40 11 908 ist ein Ventilblock beschrieben,

dem ebenfalls die streitgegenständliche Aufgabenstellung, einen kompakten Aufbau zu realisieren, zugrunde liegt (Sp 1 Z 35 bis 40). Der bekannte Ventilblock

weist eine Grundplatte auf, dort als Anschlussplatte (16) bezeichnet, welche nicht

näher dargestellte Kanäle enthält, die mit Ventilkanälen (5 bis 9) im Gehäuse (1)

eines Wegeventils kommunizieren. Mehrere Wegeventile können batterieartig an

die Anschlussplatte angebaut sein (Sp 3 Z 38 bis 45 iVm Fig 1 u 2). Das Wegeventil umfasst einen Steuerschieber (Ventilglied 4), der durch zwei gegeneinanderwirkende Betätigungsflächen (23, 24), die an zwei Kolbenteilen (Sp 6 Z 46 bis

48, Anspruch 4), also an zwei Stellkolben ausgebildet sind, betätigbar ist (Fig 1).

Jedem Wegeventil sind zwei, vorzugsweise als Magnetventile (Sp 4 Z 40 bis 43)

ausgeführte Vorsteuerventile (Steuereinrichtungen 30, 30’) zugeordnet, die in

Achsrichtung des Steuerschiebers des Wegeventils hintereinander oder übereinander angeordnet sind, wobei sie in einem gemeinsamen, einstückigen Gehäuse

untergebracht sein können (Steuergehäuse 49, Fig 3 u 4 iVm Sp 7 Z 34 bis 38).

Dieses einstückige Gehäuse ist mit einer Anbaufläche an einer sich quer zur

Achse des Steuerschiebers erstreckenden Stirnseite (Gehäuseende 31, Fig 3) des

Ventilgehäuses (1) angebracht, idR angeschraubt bzw. angeflanscht und mit einem Deckel (52, Fig 3) versehen. Weiterhin sind die Elektromagnete der Vorsteuerventile über Anschlusselemente (55 in Fig 4) mit einer gemeinsamen elektrischen Steckverbindungseinrichtung (34 in Fig 1, 53 in Fig 4 bis 6) verbunden.

Von dem Bekannten unterscheidet sich der Ventilblock nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass

a)

die gemeinsame Steckverbindungseinrichtung als ein Steckersockel

einstückig mit dem Gehäuse der Vorsteuerventile ausgebildet ist und

b)

im Gehäuse der Vorsteuerventile ein gegen die anliegende Stirnseite des

Ventilgehäuses des Wegeventils offener, als Zylinderbohrung ausgebildeter Arbeitsraum angeordnet ist, in dem ein Stellkolben des Steuerschiebers verschiebbar ist.

Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass diese Unterschiedsmerkmale eine

bauliche Abwandlung des bekannten Ventilblocks betreffen, die den Bereich des

routinemäßigen Gestaltens des Fachmannes, hier eines auf dem Gebiet der Hydraulik und Pneumatik tätigen Maschinenbauingenieurs, der mit der Entwicklung

von Ventilbaugruppen seit mehreren Jahren betraut ist, nicht überschreitet und

mithin keine erfinderische Tätigkeit begründet.

Bei dem Ventilblock nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 11 908 sind die

Versorgungsstecker der beiden Magnetventile zwar – wie die Patentinhaberin zu

Recht festgestellt hat - jeweils an der zugeordneten Steuervorrichtung angebracht,

jedoch derart, dass sie über einen gemeinsamen, einzigen Stecker (Versorgungsbus 34 bzw. Stecker 53) mit der Versorgungsquelle verbunden werden können

(Fig 1). Dieses Konzept der Konzentrierung der Kontakte auf einen Ort, von dem

aus ein Versorgungsanschluss zweier Magnetventile nun über einen einzigen

Stecker möglich ist, wird auch beibehalten, wenn die beiden Magnetventile in ein

gemeinsames Gehäuse eingesetzt sind (Fig 3), wobei in diesem Falle das Gehäuse eine Ausnehmung (Schlitz 54) für die Zugänglichmachung der Steckerkontakte der Magnetventile für den gemeinsamen Anschlussstecker (53) aufweist. Die

patentgemäße Vorgabe, die Kontakte zweier Elektromagnete auf einen einzigen

Steckersockel zusammenzuführen, folgt lediglich diesem vorbekannten Konzept,

so dass dieser eine erfinderische Bedeutung nicht mehr zukommen kann. Soweit

darüber hinaus der Sockel einstückig mit dem Gehäuse verbunden werden soll,

betrifft dies eine einfache bauliche Variante, die im Griffbereich des stets nach

Verringerung der Bauteile einer Einrichtung strebenden Fachmannes liegt und von

der er unter Abwägung der Vor- und Nachteile bedarfsweise Gebrauch macht.

Auch die Verlagerung des Arbeitsraumes für den Stellkolben des Steuerschiebers

vom Gehäuse des Wegeventils in das an dieses angrenzende Gehäuse der Vorsteuerventile gemäß dem weiteren Unterschiedsmerkmal b) vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Der Fachmann, der in der DE-OS 40 11 908

bereits eine Anordnung des Arbeitsraumes für den Stellkolben vorfindet, nach der

das Vorsteuerventilgehäuse diesen Arbeitsraum stirnseitig begrenzt, insoweit eine

Deckelfunktion für einen Zylinderraum entsprechend dem gegenüberliegenden

Deckel (47) übernimmt (Sp 6 Z 22 bis 29), hat in Anlehnung an das Vorbild des

Hohlraumes im Deckel (47) zur Aufnahme des Endes eines axial beweglichen

Steuerschiebers keine Mühe, sich am anderen Ende des Steuerschiebers eine

Verlagerung des Arbeitsraumes in das Vorsteuerventilgehäuse hinein vorzustellen, falls das Vorteile verspricht. Soweit die Patentinhaberin geltend gemacht hat,

dass beim patentgemäßen Ventilblock damit eine Verkürzung der Gesamtbaulänge erreicht wird, vermochte der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen, weil unter

Zugrundelegung des einzigen Ausführungsbeispiels offensichtlich die Verkürzung

des Gehäuses für das Wegeventil kompensiert wird durch eine entsprechende

Verlängerung des Steuergehäuses.

Dass die Patentansprüche 2 bis 5 etwas Patentfähiges enthielten ist nicht vorgetragen worden und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Cl