Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 9 W (pat) 51/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

für das Erteilungsverfahren -

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 26. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluß vom 23. Mai 2001 hat die Patentabteilung 11 diesen

Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren

Prüfungsbescheid vom 8. Februar 2001 aus, daß der Anmeldungsgegenstand in

der Anmeldung offensichtlich unvollständig offenbart sei, da keinerlei technische

Maßnahmen zur Bereitstellung der für den Raumgleiter erforderlichen Antriebsenergie definiert würden. Angaben hierzu seien erforderlich, da gemäß Aufgabenstellung keiner der sonst üblichen Stoffe wie Öl oder Wasserstoff verwendet werden solle.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

begründet seine Beschwerde damit, daß in dem von ihm angemeldeten Antrieb

ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" eingesetzt werde, das dauerhaft die

erforderliche Antriebsenergie bereitstelle.

Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.

Der einzige Patentanspruch lautet in der den Anmeldungsunterlagen entnommenen Form:

Antrieb für (Welt-)Raumgleiter

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,

daß durch eine Strom/Energieerzeugungseinrichtung/en, also mittels Strom/Energie - in, bzw. für einen Raum - Wärme/Hitze produziert wird, die dann durch eine technische Einrichtung insofern aus

einer Öffnung/en gedrückt wird, daß die Wärme/Hitze, wie dem

Rückstoßprinzip entsprechend, den Raumgleiter antreibt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß

der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG).

Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn an

Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und

Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von

Raumfahrzeugantrieben beschäftigt.

1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Antrieb

für Raumgleiter zu schaffen, der ohne Rohstoffe wie Öl oder Wasserstoff funktionieren soll, so daß keine Rohstoffe im Antrieb mitgeführt werden müßten. Zur Erzeugung der Antriebsenergie soll ein Kompaktkraftantrieb oder - wie der Anmelder

in der Beschwerdebegründung ausführt - ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" eingesetzt werden, mit dem in beliebiger Menge Strom/Energie zum Antrieb des Raumgleiters produziert werden könne.

2. Die Angabe, daß die Antriebsenergie für den Raumgleiter durch einen "Kompaktkraftantrieb" oder ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" bereitgestellt

werden soll, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieser Antrieb ausgeführt werden

könnte. Denn Antriebe, die ohne Einsatz von Antriebsstoffen, also ohne entsprechende Energiezufuhr von außen, funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann

nicht bekannt. Daher bedarf es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, um dem

Fachmann die Ausführung eines derartigen Antriebes zu ermöglichen. Vor allem

sind Angaben erforderlich über die Art der Energie, die unter Berücksichtigung des

Energieerhaltungssatzes durch den Antrieb umgewandelt werden soll. Außerdem

muß eine nähere Beschreibung des Aufbaus des Antriebs erfolgen. Beides fehlt

völlig. Die Bezugnahme auf die DE 198 38 400 A1 ändert hieran nichts. Denn

diese Druckschrift beschreibt eine Kombination eines "Planetenmotors" mit einem

Planetengetriebe, ohne daß Angaben über die zur Gewinnung der Antriebsenergie

eingesetzten Energien entnehmbar sind.

Die Angabe in der Anmeldung, daß beispielsweise ein Kompaktkraftantrieb Energie in beliebiger Menge bereitstellen könne, ohne daß Rohstoffe eingesetzt werden müßten, gibt folglich nur den Wunsch des Anmelders an, sein Antrieb möge

so funktionieren. Eine technische Lösung ist damit jedoch nicht offenbart; es wird

weder ein Aufschluß über die genutzte Energie noch über den Aufbau und die Arbeitsweise des Antriebes gegeben.

Ein Antrieb eines Raumgleiters, der ohne Massenverlust nach dem Anspruch der

Anmeldung allein durch Wärme/Hitze, die - dem Rückstoßprinzip entsprechend -

durch eine Öffnung des Raumgleiters nach außen gedrückt wird, erfolgen soll, ist

dem Fachmann ebenfalls nicht bekannt. Denn bei allen dem Fachmann bekannten

Antrieben für Raumfahrzeuge ist nach dem Impulserhaltungssatz die Erzeugung

eines Antriebsimpulses ohne eine Beschleunigung von Rückstoßmassen und

ohne einen damit einhergehenden Massenverlust nicht möglich.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

prö