Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.10.2001 – 11 W (pat) 37/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 53 248.2-15

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung

vom

18. Oktober 2001

unter Mitwirkung

des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel

als

Vorsitzender

sowie

der

Richter

Hotz,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B08B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 18. November 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Entfernung von Beschichtungen von Gewindebolzen" mit Beschluß vom 11. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die

beanspruchte Vorrichtung sei nicht neu, da aus dem Gebrauchsmuster

DE 94 01 410 U1 (1) bereits eine Vorrichtung zur Entfernung von Unterbodenschutz von den Aufnahmedornen einer Handhabungsvorrichtung hervorgehe, die

teilmontierte Kraftfahrzeuge an einer Bearbeitungsstation einer Montagestraße

bewege. Die Vorrichtung enthalte einen hohlringförmigen Reinigungskopf 4, dessen Innendurchmesser größer sei als der Außendurchmesser des zu reinigenden

Bolzens 12. Der Reinigungskopf enthalte zentral zum Bolzen 12 hin gerichtete

Luftdüsen 10, welche mit der Druckluftquelle verbunden seinen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie stellt den Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent

mit den am 24. März 2000 eingegangenen neuen Ansprüchen 1 und 2 zu erteilen.

Die neuen Ansprüche seien ausschließlich auf die Verwendung der Vorrichtung

gerichtet. Die Eignung der aus (1) bekannten Vorrichtung nicht nur zur Reinigung

von glatten Aufnahmedornen, sondern auch für die Reinigung von Gewindebolzen, sei für den Fachmann überraschend. Ihm sei bekannt, daß das Entfernen von

zähen Massen, wie Unterbodenschutz von Kraftfahrzeugen, aus vertieften Stellen,

wie zB den Gewindegängen von Gewindebolzen, wesentlich schwieriger sei als

die Reinigung glatter Flächen.

In der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2001 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, daß die in (1) dargestellten Aufnahmedorne nur Beispiele seien und andere Ausgestaltungen ebenso in Frage kämen. Außerdem seien selbst die dargestellten Aufnahmedorne nicht glattflächig, sondern besäßen Profilierungen. Somit

käme auch die Verwendung der aus (1) bekannten Vorrichtung zur Entfernung von

Beschichtungen von Gewindebolzen wenigstens versuchsweise in Frage. Die

Verwendung mit rotierenden Bürsten erschließe sich dem Fachmann ebenfalls

aus (1) und sei durch die US 4 433 448 (2) vorgegeben.

In ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2001 räumt die Anmelderin ein, daß die

Aufnahmedorne nach (1) nicht

im strengsten Sinne als "glattflächig" zu

bezeichnen seien. Doch handele es sich bei Gewindegängen im Gegensatz zu

den an den Aufnahmedornen aus (1) zu findenden Durchmessersprüngen und

Trennfugen um extreme Vertiefungen, bei denen die Flächen der Gewindegänge

in spitzem Winkel zueinander stünden. Dort seien die Adhäsionskräfte an den

Wänden so groß, daß der Fachmann bei der Reinigung zur Drahtbürste greife,

aber nicht auf die Idee komme, Versuche mit Mitteln anzustellen, die bei den

relativ flachen Aufnahmedornoberflächen erfolgreich seien. Daher sei neben der

Neuheit auch die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.

Die geltenden Ansprüche lauten:

"1. Verwendung einer Vorrichtung, enthaltend einen hohlringartigen bzw. hohlzylinderartigen Reinigungskopf, dessen

Innendurchmesser größer ist als ein zu reinigender Bolzen, wobei der

Reinigungskopf zentral zum Bolzen hin gerichtete Luftdüsen enthält, die mit einer Druckluftquelle verbunden sind, wobei die Bolzen mit Druckluftströmen beaufschlagt werden, die aus dem über

den Bolzen geführten hohlring- bzw. hohlzylinderartigen Reinigungskopf gegen den Bolzen geführt werden, zur Entfernung von

Beschichtungen von Gewindebolzen.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

an dem Reinigungskopf rotierende Bürsten angeordnet sind, deren Rotationsachse im wesentlichen parallel oder senkrecht zur

Längsachse der Gewindebolzen verläuft, wobei die Gewindebolzen mit den rotierenden Bürsten beaufschlagt werden."

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darauf gerichtet, einen hohen

Arbeits- und Materialeinsatz zu verhindern.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Als Fachmann ist für eine Reinigungsvorrichtung der in Rede stehenden Art ein

Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß im allgemeinen Maschinenbau mit

Berufserfahrung im Bau von Reinigungsvorrichtungen zuständig.

Aus (1) ist die Verwendung einer Vorrichtung zur Entfernung von Beschichtungen

an Aufnahmedornen bekannt. Die Vorrichtung weist einen aus mehreren Ringen

1 - 4 bestehenden hohlring- bzw. hohlzylinderartigen Reinigungskopf auf, dessen

Innendurchmesser größer ist als der Außendurchmesser eines zu reinigenden

Aufnahmedorns 12. Der Reinigungskopf enthält zentral zum Aufnahmedorn hin

gerichtete Umfangsbohrungen 10, die Luftdüsen darstellen und die mit einer

Druckluftquelle verbunden sind. Die zu reinigenden Aufnahmedorne 12 werden mit

Druckluftströmen beaufschlagt, die aus dem über den Aufnahmedorn 12 geführten

hohlring- bzw. hohlzylinderartigen Reinigungskopf gegen den Aufnahmedorn 12

geführt werden.

Die Aufnahmedorne sind an einer Träger- oder Handhabungsvorrichtung der Automobilfertigung vorgesehen und dienen zur Fixierung von Fahrzeugteilen o. dgl.

Dies erfolgt beispielsweise durch eine Verdrehung der Dornspitzen in eine exzentrische Stellung (S 1, Z 16 – 18). Gemäß den Figuren 2 und 3 befindet sich im

unteren Bereich des Aufnahmedorns ein Durchmessersprung, also eine Stufe, und

axial daneben eine umlaufende Vertiefung als Trennfuge o dgl Gerade an dieser

nicht unerheblichen Vertiefung sowie der Stufe ist ein Ring 4 der Vorrichtung in

Position gebracht, an einem anderen Durchmessersprung ein Ring 1. Für eine uneingeschränkte Funktion des Aufnahmedorns ist neben der wirksamen Reinigung

der glattflächigen Abschnitte auch das vollständige Beseitigen von Beschichtungen an profilierten Abschnitten, an welchen Rückstände hartnäckiger haften als an

glatten Flächen, unverzichtbar, wozu die Vorrichtung nach (1) offenkundig geeignet ist. Die dort dargestellten Aufnahmedorne mit verdrehbaren Spitzen sind indes

als Beispiele aller zur Fixierung von Fahrzeugteilen in Träger- oder Handhabungsvorrichtungen zur Anwendung gelangender Aufnahmedorne aufzufassen, zu denen der Fachmann sicherlich auch Dorne mit gewindeartigen Fixiereinrichtungen

zählt, zumal im Anspruch 1 von (1) der Aufnahmedorn (12) ganz allgemein ohne

weitere Spezifizierung seiner Oberflächenstruktur und Haltefunktion genannt und

daher nicht auf die angegebenen Ausführungsbeispiele beschränkt ist. Deshalb

schließt der Fachmann aus dem Umstand, daß die Reinigungsvorrichtung nach

(1) erfolgreich dazu verwendet wird, Beschichtungen an profilierten Abschnitten

der Aufnahmedorne mit umlaufender Vertiefung zu beseitigen, darauf, daß die

Vorrichtung gleichermaßen zur Reinigung von Gewindeabschnitten und damit

auch für Gewindebolzen, die ebenfalls Vertiefungen besitzen, in Frage kommt. Er

bringt sie deshalb dort wenigstens versuchsweise zum Einsatz, da er bei deren

Reinigung das gleiche Ergebnis erwartet, wie bei der Reinigung von Aufnahmedornen mit umlaufenden Vertiefungen. Somit erhält der Fachmann aus (1) die entscheidende Anregung zur Verwendung der daraus bekannten Vorrichtung auch

zur Entfernung von Beschichtungen von Gewindebolzen.

Die Verwendung nach geltendem Anspruch 1 beruht somit nicht auf erfinderischer

Tätigkeit, weshalb Anspruch 1 nicht gewährbar ist.

Zur Reinigung der Aufnahmedorne ist in (1) die erwogene Verwendung einer oder

mehrerer rotierender Bürsten wegen einer Gefahr der Verstellung der Dorne verworfen worden (S 2, Z 17-24). Daraus folgert der Fachmann aber unmittelbar, daß

rotierende Bürsten dann zweckmäßig sind, wenn eine Gefahr einer Verstellung

nicht besteht. Dies gilt bei Gewindebolzen meist. Da in (2) Bürsten gezielt zur Gewindereinigung vorgesehen sind, erkennt der Fachmann deren Eignung für Gewindebolzen und zieht sie im Zusammenhang mit der aus (1) bekannten Vorrichtung zur gründlicheren Reinigung von Gewindebolzen mit in Betracht und, wenn

Druckluft allein nicht ausreichend ist, heran. Die dazu erforderliche Anordnung und

Orientierung der Bürsten nimmt er unter Zuhilfenahme seines Fachwissens vor.

Deshalb findet der Fachmann anhand von (2) für die weitere Ausgestaltung der

angemeldeten Verwendung mit an dem Reinigungskopf angeordneten, rotierenden Bürsten, deren Rotationsachse im Wesentlichen parallel oder senkrecht zur

Längsachse der Gewindebolzen verläuft, auf der Grundlage fachmännischen

Könnens und Wissens in Verbindung mit (1) die wegweisenden Anhaltspunkte

zum Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 2.

Demnach fußt die Verwendung nach Anspruch 2 ebenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Anspruch 2 fällt mit Anspruch 1.

Die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle ist daher im Ergebnis

zu Recht erfolgt.

Henkel

Hotz

Skribanowitz

Schmitz

prö