Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.10.2001 – 23 W (pat) 10/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 43 37 515
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Dezember 1998 dahingehend abgeändert, daß das Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 8, übergeben in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 3. November 1993 eingereichte Patentanmeldung das am 5. Juni 1996
veröffentlichte Patent 43 37 515 mit der Bezeichnung „Elektronische Endverbraucher-Geräte mit Sensoren zur Erfassung von alterungs-, sicherheits-, gesundheits-
und umweltrelevanten Größen“ (Streitpatent) erteilt.
Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dieses Patent
nach Prüfung eines
für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluß vom
2. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Einsprechenden geltend gemachten Stand der
Technik
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deutsche Offenlegungsschrift 28 05 104 (Druckschrift 1)
britische Offenlegungsschrift 2 178 209 (Druckschrift 2
Bedienungsanleitung „VIDEO COLOR CAMERA RECORDER VS 8100 –
Videoreporter“ der Grundig AG, Fürth, Kenn-Nr. 3-751-919-51 (1), seit
Januar 1991 im Handel Seiten 25, 93 und 109 (Druckschrift 3)
„Funkschau“, 26/1983, Seite 88, „Betriebsstundenzähler“ (Druckschrift 4)
PRESENTATION PAPERS FOR THE START-UP MEETING OF THE
PROJECT PROPOSAL „CARE“, SONY Europe, Cologne, September 28,
1993, pages 1 –
27 (Druckschrift 5)
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MINUTES OF THE START-UP MEETING „CARE“ (Druckschrift 6)
auch bei Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren des weiteren in Betracht gezogenen Standes der Technik
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deutsche Patentschrift 38 42 258 C3 (Druckschrift 7)
deutsche Offenlegungsschrift 37 05 835 (Druckschrift 8)
deutsche Patentschrift 35 44 095 (Druckschrift 9)
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie zusätzlich den Stand der Technik
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europäische Offenlegungsschrift 0 623 900 als ältere Anmeldung (Druckschrift 10)
europäische Offenlegungsschrift 0 051 026 (Druckschrift 11)
geltend macht.
In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 8 vor.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Elektronische Endverbraucher-Geräte, wie z.B. Audio-, Video- und
HiFi-Anlagen, Fernseher, Walk- und Discmen, Camcorder, Geräte
der Büroautomatisation, wie z.B. Monitore, PC’s und Schreibautomaten, Telefone, Faxgeräte, Workstations, Kopierer, Printer/Drucker, Plotter, Massenspeicher und Registrierkassen, jeweils
umfassend ein Gehäuse und Kunststoffbauteile, weisen Bestandteilen von ihnen zugeordnete Sensoren zur Erfassung von alterungs-, sicherheits-, gesundheits- und umweltrelevanten Größen mit
einem Datensammler zur Abspeicherung dieser Größen auf, wobei
eine Sensoranordnung aus einem Gassensor und einem Temperaturfühler als Brandmelder vorliegt.“
Die Einsprechende hält den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 für
nicht neu bzw. nicht erfinderisch und verweist hierzu auf die vorgenannte Druckschrift 10 bzw. auf die Druckschriften 1 und 2.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluß der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Dezember 1998 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent
entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten wird.
1. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 enthält neben den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1
zusätzlich das in der Streitpatentschrift (Spalte 2, vorletzter Absatz bis Spalte 3,
Absatz 1) als zur Erfindung gehörend offenbarte Merkmal „wobei eine Sensoranordnung aus einem Gassensor und einem Temperaturfühler als Brandmelder vorliegt“.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen - in dieser Reihenfolge - den
erteilten Ansprüchen 2 bis 8.
Die verteidigten Ansprüche 1 bis 8 sind auch durch den Offenbarungsgehalt der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt.
Im übrigen ist die Zulässigkeit dieser Patentansprüche von der Einsprechenden
nicht in Frage gestellt worden.
Die Zulässigkeit des Einspruchs(beschwerde)verfahrens gegen das deutsche Patent steht im übrigen auch nicht entgegen, daß für die Patentinhaberin ein im wesentlichen gleiches europäisches Patent mit Wirkung für Deutschland (vgl die von
der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 eingereichte europäische Patentschrift 0 727 077 B1) erteilt worden ist, vgl. hierzu BGH GRUR
1994, 439, 441 – "Sulfansäurechlorid".
2. Dem Streitpatentgegenstand liegt als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, elektronische Endverbraucher-Geräte so zu verbessern, daß eine umfassende Zustandsinformation, die insbesondere für das Recycling von Baugruppen bedeutsam ist, erhalten werden kann (Spalte 1, drittletzter Absatz der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen des - einteilig formulierten - verteidigten
Patentanspruchs 1 im wesentlichen dadurch gelöst, daß den Bestandteilen elektronischer Endverbraucher-Geräte - beispielsweise Fernsehgeräte - Sensoren zur
Erfassung von alterungs-, sicherheits-, gesundheits- und umweltrelevanten Größen zugeordnet sind und daß ein Datensammler zur Abspeicherung dieser Größen vorgesehen ist. Denn die abgespeicherten Daten bilden bei einer späteren
Auswertung die Grundlage für eine qualifizierte Beurteilung des Zustandes der
Bestandteile bzw. Baugruppen des jeweiligen elektronischen Endverbraucher-Geräts (Spalte 1, vorletzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 2 der Streitpatentschrift).
Gemäß der zur Erläuterung des Patentanspruchs 1 heranzuziehenden Beschreibung (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs 2 - „Formstein“) ist der besondere Vorteil dieser Lösung – wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - in der kombinierten Erfassung von alterungs-, sicherheits-,
gesundheits- und umweltrelevanten Größen zu sehen (Spalte 2, Zeilen 47 bis 50
der Streitpatentschrift). D.h. die beanspruchte Problemlösung ist nicht ausschließlich auf die Erfassung von Informationen für das Recycling von Baugruppen, sondern auf die Erstellung und Speicherung eines umfassenden Informationspakets
gerichtet, um den tatsächlichen momentanen Ist-Zustand der elektronischen Endverbraucher-Geräte zu bestimmen und zusätzlich unter dem Sicherheitsaspekt
wesentliche Größen sofort zu erfassen; es werden also Meßwerte erfaßt, die nicht
nur die reine Funktionalität und nicht nur den Recyclingaspekt von Baugruppen
berücksichtigen, sondern insoweit darüber hinausgehen, als sie die Sicherheit,
Gesundheit, Umwelt und Alterung betreffen (Schriftsätze der Patentinhaberin vom
6. Februar 1997, Seite 2, letzte Zeile bis Seite 3, Absatz 1 und Schriftsatz vom 4.
Oktober 2001, Seite 2, Absatz 2).
Dadurch, daß nach der weitergehenden Lehre des verteidigten Anspruchs 1 eine
Sensoranordnung aus einem Gassensor und einem Temperaturfühler als Brandmelder vorliegt, werden die für die Erfassung und Abspeicherung alterungs-, sicherheits-, gesundheits- und umweltrelevanter Größen vorgesehenen Gassensoren und Temperaturfühler (Anspruch 3) während des Betriebes des elektronischen
Endverbraucher-Geräts vorteilhafterweise zusätzlich als Brandmelder - d.h. zur
sofortigen Meldung von Bränden - genutzt (Spalte 2, vorletzter Absatz bis Spalte
3, Absatz 1 iVm Spalte 2, vorletzter Absatz der Streitpatentschrift).
Der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung, daß unter Sensoren im
Sinne des verteidigten Patentanspruchs 1 ausschließlich Bauelemente zu verstehen seien, die nichtelektrische Größen (Länge, Weg, Abstand, Druck, Feuchte,
chemische Komponenten etc.) als elektrische Signale darstellten (Schriftsatz vom
4. Oktober 2001, Seite 2, Absatz 1 bzw. Schriftsatz vom 16. Juli 1997, Seite 1,
letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 2) kann nicht beigetreten werden. Denn für die
Definition der im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe ist letztlich nur der sich
aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. hierzu BGH Mitt
1999, 304, Leitsatz 2 - „Spannschraube“; GRUR 2001, 232, Leitsatz - „Brieflocher“). Ausweislich der Streitpatentschrift werden mit den Sensoren aber auch
Überspannungen bzw. Stromspitzen sowie Kurzschlüsse - d.h. elektrische Größen
- erfaßt, wobei die Sensoren auch aus elektronischen Meßschaltungen bestehen
können (Spalte 2, Zeilen 9 bis 12 bzw. Spalte 3, Zeilen 23 bis 25).
3) Die elektronischen Endverbraucher-Geräte nach dem verteidigten Patentanspruch 1 sind gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Sicherstellung der Funktionalität
und der Umweltverträglichkeit - insbesondere Wiederverwertbarkeit - elektronischer Endverbraucher-Geräte befaßter berufserfahrener Elektroingenieur mit
Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit der beanspruchten elektronischen Endverbraucher-Geräte gegenüber dem Stand der Technik nach der eingangs genannten Druckschrift 10, die
inhaltlich einer gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 2 PatG als Stand der Technik geltenden - d.h. gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
nicht in Betracht zu ziehenden - nachveröffentlichten europäischen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang und Deutschland als Benennungsland entspricht, ergibt
sich schon daraus, daß sich in dieser Druckschrift kein Hinweis auf einen Brandmelder findet.
Denn die Produkte mit recycelbaren Komponenten betreffende Druckschrift 10
(Ausführungsbeispiel nach Fig. 1) offenbart zwar ein elektronisches Endverbraucher-Gerät in Form eines Fernsehgeräts (television receiver 1) mit Gehäuse und
Kunststoffbauteilen (Spalte 1, Zeilen 20 bis 25 bzw. Spalte 4, Zeilen 53 bis 57),
dessen Baugruppen (input circuit board 2, signal processing circuit board 3,
cathod ray tube 4, power supply 5, central processing unit 6) Sensoren (2b bis 6 b)
zugeordnet sind (Spalte 3, vorletzter Absatz zur Fig. 1), mit denen (Spalte 3, Absatz 4) u.a. Kurzschlüsse (short circuit), Fehlfunktionen (malfunction) - d.h. sicherheitsrelevante Größen - sowie Ausgasen (outgassing) und elektromagnetische
Abstrahlung (electromagnetic radiation) - d.h. nach der Terminologie der Streitpatentschrift (Spalte 3, Zeilen 18 bis 28) alterungs-, gesundheits- und umweltrelevante Größen - erfaßt werden, die in einem Datensammler (memory units 2a bis
5a, Spalte 3, Absatz 3 zur Fig. 1) abgespeichert und später zu Recycling-Zwecken
ausgelesen werden. Jedoch findet sich in dieser Druckschrift kein Hinweis auf einen Brandmelder - insbesondere auf dessen Zuordnung zu einzelnen Baugruppen
eines elektronischen Endverbraucher-Geräts - und schon gar nicht ein Vorbild für
die durch den verteidigten Patentanspruch 1 - wie dargelegt - gelehrte zusätzliche
Sensoranordnung aus einem Gassensor und einem Temperaturfühler als Brandmelder. Denn soweit hier Gassensoren und Temperaturfühler vorzusehen sind
(maximum/minimum temperature, outgassing, emissions; Spalte 3, Absatz 4), dienen diese ausschließlich der Erfassung und Abspeicherung alterungs-, sicherheits-, gesundheits- und umweltrelevanter Größen zur späteren Auswertung
zu Recycling-Zwecken.
Einen Hinweis auf die Zuordnung eines Brandmelders zu einem elektronischen
Endverbraucher-Gerät im Sinne des verteidigten Patentanspruchs 1 erhält der
Fachmann - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - aber auch nicht durch die übrigen eingangs genannten Druckschriften.
b) Die übrigen eingangs genannten Druckschriften können dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann weder einzeln noch in einer Zusammenschau die elektronischen Endverbraucher-Geräte nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nahelegen.
Die eine Schaltungsanordnung zur Fehlerdiagnose in nachrichtentechnischen Geräten betreffende Druckschrift 1 ordnet verschiedenen Bestandteilen (Baugruppen
8a, 8b, 8c) eines elektronischen Endverbraucher-Geräts (z.B. Fernsehers, Seite 5,
Absatz 1, letzter Satz) jeweils einen Sensor (Fehlererkennungsschaltungen A bis
D) zu und sieht für die mit den Sensoren (A bis D) erfaßten Größen eine Abspeicherung in einem Datensammler (nichtflüchtiger Speicher 10) zwecks späterer
Fehlerabfrage vor (vgl. die Ansprüche 1 und 4 iVm der Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Seite 5, letzter Absatz und Seite 7, Absätze 1
und 2). Mit den Sensoren (A bis D) werden beispielsweise Kurzschlüsse und elektrisch gefährdete Bauelemente erfaßt (Seite 4, Absatz 2) bzw. detektierte Ist-Werte
mit vorgegebenen Soll-Werten der Baugruppen (8a, 8b, 8c) verglichen (Anspruch
5 iVm Seite , letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1), um elektrisch gefährdete defekte Bauelemente 4, Baugruppen und/oder das gesamte Gerät abzuschalten
(Seite 4, Absatz 2) bzw. durch Anzeige der Fehler eine schnelle Fehlererkennung
und einen schnellen Austausch defekter Bauteile zu ermöglichen (Seite 4, letzter
Absatz bis Seite 5, Absatz 1 iVm Seite 7, Absätze 1 und 2). Wegen der automatischen Abschaltung bei Defekten erscheint ein Brandmelder hierbei entbehrlich.
Dementsprechend findet sich in dieser Druckschrift kein Hinweis darauf, daß es
von Vorteil sein könnte, die daraus bekannten nachrichtentechnischen Geräte mit
einem Brandmelder auszustatten.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann - entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung - aber auch nicht bei Einbeziehung der einen Kombinationsdetektor (composite detector) mit einer Mehrzahl gleich- oder verschiedenartiger Sensoren, insbesondere einen Brandmelder (fire detector) mit je einem
Wärme-, Rauch- und Gasdetektor (SN1 bis SN3), betreffenden Druckschrift 2 (Anspruch 1 iVm Seite 1, Zeilen 5 bis 29 sowie der Fig. 1 nebst der dazugehörigen
Beschreibung auf Seite 1, Zeilen 66 bis 86). Denn diese Druckschrift läßt zwar offen, auf welche Weise der daraus bekannte Brandmelder einzusetzen ist, jedoch
werden mit Brandmeldern üblicherweise ganze Räume überwacht. Mithin hat der
Fachmann auch bei Einbeziehung der Druckschrift 2 keinerlei Veranlassung, einen Brandmelder direkt einem elektronischen Endverbraucher-Gerät zuzuordnen,
wie dies der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 entspricht.
Von den übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen haben im Beschwerdeverfahren nur noch die Druckschriften 3 und 11 eine Rolle gespielt, weil erstere bei
einem Videorekorder Sensoren für den Akku-Ladezustand, Feuchtigkeit und Videokopfverschmutzungen vorsieht (Beschwerdebegründung vom 30. Juni 1999,
Seite 4, Abschnitt 6.), während gemäß letzterer ein Taschenrechner bzw. eine Uhr
mit einem Strahlungssensor nebst dazugehörigem Datensammler versehen sind
(Schriftsatz vom 16. Oktober 2001, Seite 2, letzter Absatz). Daß dem Fachmann
durch diese Druckschriften die direkte Zuordnung eines Brandmelders zu einem
elektronischen Endverbraucher-Gerät
im Sinne des verteidigten Patentanspruchs 1 nahegelegt sein könnte, wird auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht.
Entsprechendes gilt auch für die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften D4 bis D9, in denen sich ebenfalls kein Hinweis auf einen
Brandmelder findet.
So wurde die Druckschrift 4 lediglich zum erteilten Unteranspruch 3 genannt (Einspruchschriftsatz vom 30. August 1996, Seite 6, letzter Absatz), weil sie einen Betriebsstundenzähler für Videorekorder, Plattenspieler usw. vorschlägt (Seite 5 linke
Spalte).
Die das Projekt „CARE“ (Comprehensive Approach for Recycling of Electronics
(TV)) im Rahmen des EUREKA-Programms der Europäischen Union betreffenden
Druckschriften 5 und 6 gehen inhaltlich insofern nicht über die vorstehend abgehandelte Druckschrift 10 hinaus, als sie auch nur ein effektives Informationssystem (effective information system, Druckschrift 5, Seite 6, Absatz 2) zu Recycling-
Zwecken maximal recycling and re-use of materials, re-use of modules and components, Druckschrift 5, Seite 5, rechts unten) vorschlagen, bei dem den Bestandteilen elektronischer Endverbraucher-Geräte Identifizierungs-Einheiten (ID-
UNIT, Seiten 13 und 15) mit Datensammlern (MEMORY, Seite 24) zugeordnet
werden, in denen mittels Sensoren (ACTIVE/PASSIVE SENSORS, Seite 24) erfaßte recyclingrelevante Daten der Geräte-Bestandteile (working hours, max. temperature ... stress parameters, Seite 12; max. voltage, max. shock, Seite 14,
Spalte 4) als Lebenszyklus-Bericht (MODULE "LIFETIME & ILLNESS REPORT",
Seite 12) abspeicherbar und über einen speziellen Ausgang (GREEN PORT; Seiten 15 bis 17) zu Recycling-Zwecken abrufbar sind. Da die Druckschriften 5 und 6
ebenfalls keinen Brandmelder offenbaren, kann letztlich dahinstehen, ob sie überhaupt zum vorveröffentlichten - d.h. für beliebige Dritte zugänglichen - druckschriftlichen Stand der Technik gehören (was von der Patentinhaberin bestritten
wird, Schriftsatz vom 6. Februar 1997, Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, Absatz 3).
Die Druckschriften 7 bis 9 sind
im Prüfungsverfahren
(Bescheid vom
17. Dezember 1993, Seite 2, Absätze 1, 2 und 6 bzw. Anhörungsprotokoll vom
16. Mai 1995, Seite 1, letzter Absatz) lediglich in Betracht gezogen worden, weil
sie ein elektronisches Steuersystem (2) für ein Kraftfahrzeug (1) mit einem Datenspeicher (4) und einer Mehrzahl von Sensoren (Kühlmitteltemperaturfühler (9), O2-
Fühler (10), Einlaßluftmengefühler (11), Kfz-Geschwindigkeitsfühler (13), Drosselklappenpositionsfühler (15), Drehzahlfühler (17); vgl. Druckschrift 7, Fig. 2a nebst
dazugehöriger Beschreibung) bzw. einen Fahrradcomputer mit einem Speicher
(22) und mehreren Sensoren (Impulsgeber (7) für die Wegstreckenanzeige, Impulsgeber (8) für die Geschwindigkeitsanzeige oder Trittfrequenz, barometrischer
Druckgeber; vgl. Druckschrift 8, Fig. 4 mit dazugehöriger Beschreibung) bzw. eine
Vorrichtung zur Kalibrierung von Sensorsignalen (Druckschrift 9, Anspruch 1) offenbaren. Einen Hinweis in Richtung eines Brandmelders erhält der Fachmann jedoch auch aus diesen drei letztgenannten Entgegenhaltungen nicht.
Die - zweifelsohne auch gewerblich anwendbaren - elektronischen Endverbraucher-Geräte nach dem verteidigten Patentanspruch 1 sind demnach patentfähig.
4. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen, vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der elektronischen Endverbraucher-Geräte nach dem Hauptanspruch betreffenden geltenden
Unteransprüche 2 bis 8 ebenfalls Bestand.
5. Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt die an sie zu stellenden
Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie - in Verbindung mit der Zeichnung -
hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten elektronischen Endverbraucher-
Geräte.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Pr