Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.10.2001 – 34 W (pat) 24/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 23 145.4-15
…
Patentanmelderin und Beschwerdeführerin,
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 23 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. März 2000 aufgehoben und das Patent
erteilt. 6.70
Bezeichnung: Verfahren zur Beschickung der Verbrennungseinheit eines Kohlekraftwerks
Anmeldetag: 03. Juni 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001
Beschreibung Seite 3,
überreicht in der mündlichen Ver-
Beschreibung Seite 3a,
eingegangen am 03. März 1998
handlung vom 18. Oktober 2001
Beschreibung Seiten 4 bis 6 vom Anmeldetag
1 Blatt Zeichnung (1 Figur) vom Anmeldetag
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 2. März 2000 die am 3. Juni 1997 eingereichte Patentanmeldung 197 23 145.4-15 mit der Bezeichnung
„ V e r f a h r e n z u r B e s c h i c k u n g d e r V e r b r e n n u n g s e i n h e i t
e i n e s K o h l e k r a f t w e r k s "
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss lagen die Ansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag zugrunde.
Die Zurückweisung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit des Verfahrens
nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung
[2]
DE 37 33 831 A1
begründet.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt
und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 neue Patentansprüche 1
und 2 überreicht.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Beschickung der Verbrennungseinheit eines Kohlekraftwerks, bei dem die Kohle zumindest teilweise mit Hilfe eines Rauchgasstroms in die Verbrennungseinheit gefördert wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass als Rauchgasstrom zumindest teilweise der Rauchgasstrom einer Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird,
der zuvor weitgehend von Quecksilber und anderen Schwermetallen, Flugasche und Salzsäure befreit wurde.
Der hierauf rückbezogene Anspruch 2 entspricht dem ursprünglich eingereichten
Anspruch 2, bezüglich dessen Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik patentfähig sei.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschrift
[1] DE 43 13 102 A1,
sowie in der Patentbeschreibung die Literaturstelle
[3] Zelkowski, J., Kohleverbrennung, VEB Kraftwerkstechnik
GmbH (1986), S 233 bis 235
genannt worden.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass.
Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 stützt sich in zulässiger Weise auf die
Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 sowie auf die ursprünglichen Beschreibungsstellen S 3, vorle. Z. f sowie S 4, drittvorle. Z. f.
Der geltende Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2.
Bei der geltenden Beschreibung ist lediglich in den ursprünglichen Text die Würdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik eingefügt.
2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist zweifelsfrei neu, da insbesondere das
kennzeichnende Merkmal, wonach als Rauchgasstrom zur Förderung der Kohle in
die Verbrennungseinheit eines Kohlekraftwerks zumindest teilweise der Rauchgasstrom einer Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird, aus dem Stand der
Technik nicht bekannt ist.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:
Die Anmeldung geht von einem Verfahren zur Beschickung der Verbrennungseinheit eines Kohlekraftwerks aus, bei dem die Kohle zumindest teilweise mit Hilfe
eines Rauchgasstromes in die Verbrennungseinheit gefördert wird. Dieses Verfahren wird laut Beschreibungseinleitung unter dem Abschnitt Staubfeuerungen in der
Literaturstelle [3] beschrieben; dort wird feingemahlene Kohle mittels heißer, aus
der Verbrennungseinheit rezyklierter Rauchgase gemeinsam mit Sekundärluft
pneumatisch in die Verbrennungseinheit gefördert (vgl. dort insb. Bild 116 iVm
Text S 233, le Abs bis S 234).
Von diesem Stand der Technik ausgehend nennt die Anmeldung als Aufgabe, den
Einsatz eines weiteren Rauchgases für die Staubfeuerung eines Kohlekraftwerks
vorzuschlagen (Beschreibung S 3, vorle Abs). Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden.
Die genannte Aufgabe enthält nach Auffassung des Senats jedoch bereits Lösungsansätze und liegt der Anmeldung nicht objektiv zugrunde, da nicht ersichtlich
ist, weswegen ein diesbezüglich einschlägiger Fachmann, ein Maschinenbau-Ingenieur auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, das Bedürfnis haben könnte, weitere Rauchgase von außerhalb seines Kohlekraftwerks einzusetzen, zumal die behördlichen Auflagen für die Rauchgase aus dem Verbrennungsraum des eigenen
Kohlekraftwerks schon vergleichsweise hoch sind und zunehmend verschärft werden.
Ein Anstoß mag beispielsweise aus dem Bereich der Müllverbrennung kommen, in
deren Anlagen ebenfalls Rauchgase entstehen, die jedoch weitaus vielfältigere
Problemstoffe enthalten und daher umfangreicher Nachbehandlungsmaßnahmen
bedürfen. Ein mit diesen Problemen betrauter Fachmann, ein Diplom-Ingenieur
der Verfahrenstechnik oder ein Diplom-Chemiker, der langjährige Erfahrung auf
dem Gebiet der Müllverbrennung hat, wird daher nach einer wirtschaftlichen Behandlung von in einer Müllverbrennungsanlage entstehenden Rauchgasen suchen.
Hierbei lehrt ihm die Druckschrift [2], dass er bei der Verbrennung von organischem Material (wie z.B. Müll) die Bildung von hochtoxischen Dioxinen dadurch
verhindern kann, dass die Wirbelschichtfeuerung, bei der das organische Material
verbrannt wird, in Kombination mit dem Dampferzeuger einer Kohleverbrennungsanlage betrieben werden kann. Dies bedingt, dass sich die Müllverbrennungsanlage und ein Kohlekraftwerk in ummittelbarer räumlicher Nachbarschaft befinden
müssen. Auf diese Weise kann die vorhandene Infrastruktur einer derartigen Kesselanlage mit den Wärmetauscherflächen zur Auskopplung der erzeugten Wärme
sowie den Einrichtungen zur Staubabscheidung und Rauchgasreinigung auch für
die Rauchgase aus der Wirbelschichtfeuerung voll genutzt werden (vgl. dort Sp 1,
Z 68 bis Sp 2, Z 6). So braucht das Rauchgas der Müllverbrennungsanlage beispielsweise nicht von Stickoxiden und Schwefeloxiden befreit werden, wodurch
entsprechende Abgasreinigungskomponenten in der Müllverbrennungsanlage eingespart werden können. Die Rauchgase aus der Wirbelschichtfeuerung 1 werden
einschließlich mitgerissener Brennstoff- und Ascheteilchen direkt in den Feuerungsraum, und zwar unterhalb der Feuerungszone 23 in den Dampferzeuger 2
eingeleitet (aaO Sp 1, Z 63 bis 68 und Sp 3, Z 15 bis 18), um die Dioxine bei Temperaturen von vorzugsweise 1000° bis 1200°C zu zerstören (aaO Sp 3, Z 18
bis 26). Für diese Temperaturen wird der Dampferzeuger beispielsweise mit Kohlenstaub 21 unter Zufuhr von Frischluft 22 befeuert (aaO Sp 3, Z 11 bis 13 iVm der
Figur). Ein Rezyklieren von Rauchgas zur Kohlenstaubförderung, wie es beispielsweise in der Literaturstelle [3] für Staubfeuerungen gelehrt wird, ist dort nicht vorgesehen, vielmehr zeigt das Ausführungsbeispiel, wie ein Teil der Rauchgase in
die Wirbelschichtfeuerung der Müllverbrennungsanlage zurückgeführt wird (aaO
Sp 3, Z 35 bis 40).
Würde der vom Müllverbrennungs-Fachmann zur Anpassung der Betriebsparameter hinzugezogene Kohlekraftwerks-Fachmann auch rezykliertes Rauchgas aus
der Müllverbrennung für die Staubfeuerung des Dampferzeugers entsprechend
Druckschrift [3] in Erwägung ziehen, so ergäbe eine Zusammenschau der Lehren
aus [2] und [3] allenfalls eine Staubfeuerung, bei der das rezyklierte Rauchgas aus
dem Dampferzeuger zur Förderung des Kohlenstaubs in die Brennkammer der
Staubfeuerung diente und das Rauchgas der Wirbelschichtfeuerung (Müllverbrennung) direkt in die Feuerungszone der Brennkammer eingeleitet würde. Dass dabei das Rauchgas der Wirbelschichtverbrennung des Mülls nicht wie nach [2] mit
Brennstoff- und Ascheteilchen beladen ist, sondern vor dem Einleiten in die Verbrennungseinheit des Kohlekraftwerks gegebenenfalls sogenannten Sekundärmaßnahmen zur Abscheidung von Schadstoffen (wie Schwermetalle, Flugasche
und Salzsäure) aus Rauchgasen in erforderlichem Umfang unterzogen wird, wie
sie beispielsweise in [1] einleitend genannt werden (vgl. dort Sp 1, Z 9 bis 22),
mag im Hinblick darauf, dass keine Verdünnung der Problemstoffe durch das insgesamt größere Rauchgasvolumen erfolgt, noch im Griffbereich des zuständigen
Fachmannes für Müllverbrennungsanlagen liegen.
Der Senat sieht jedoch die weitere, darüber hinaus gehende Verfahrensmaßnahme als erfinderische Leistung an, nämlich den so gereinigten Rauchgasstrom der
Müllverbrennungsanlage in Abkehr von der Lehre nach [2] direkt dem zur Kohleförderung der Staubfeuerung eingesetzten (rezyklierten) Rauchgasstrom zuzuführen, wodurch als die Kohle fördernder Rauchgasstrom zumindest teilweise der
Rauchgasstrom der Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird. Durch diese Maßnahme wird nämlich ein im Stand der Technik diesbezüglich nicht gelehrter Vorteil
erzielt, der darin besteht, dass durch die wesentlich größere Oberfläche des
Kohlenstaubes im Vergleich zum Flugstaub nach [2] die daran adsorbierten
Schadstoffe, wie Dioxine und Furane, entsprechend wirkungsvoller gebunden und
so ohne Mischungsprobleme wesentlich effektiver und unmittelbarer dem Verbrennungsprozess zugeführt und zerlegt werden.
Überdies ergibt sich der Vorteil, dass durch die weitere im kennzeichnenden Teil
des Anspruchs 1 angegebene Maßnahme der Schadstoffreinigung sich aufgrund
des fehlenden Chlorgehaltes die in der Verbrennungszone zerlegten Dioxine und
Furane praktisch nicht rekombinieren können.
So kann durch das vorgeschlagene Verfahren bei der an sich bekannten Kombination von Kohle- und Müllverbrennungsanlagen die Rauchgasreinigung noch weiter vereinfacht werden, wobei die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte weiterhin gewährleistet werden kann, ohne zusätzliche Probleme etwa in der Verwertung von Schlacke (aus der Kohleverbrennung) und Gips (aus der Rauchgaswäsche) zu verursachen. Diese Vorteile waren für den Fachmann im aufgezeigten
Stand der Technik nicht erkennbar.
Soweit die Vorteile ursprünglich nicht oder nicht hinreichend offenbart waren, können sie hier gleichwohl Berücksichtigung finden, weil sie nicht den eigentlichen Inhalt und Sinn der technischen Lehre betreffen. Diese technische Lehre ist auch
ohne die Erkenntnis dieser Vorteile bereits in sich abgeschlossen und verständlich
(BGH, Bl 1971, 290, Hubwagen).
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4.
Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 beinhaltet vorteilhafte,
nicht selbstverständliche Maßnahmen zur Durchführung der Rauchgasreinigung
und ist daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. W. Maier
Ko