Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.10.2001 – 8 W (pat) 7/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 16 686
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. C. Maier als Vorsitzenden sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.
Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „ Wärmedämmendes Wandbauelement und Verfahren zu
dessen Herstellung“ erteilte Patent 38 16 686 (Anmeldetag: 17. Mai 1988) mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 28 37 854 A1
Deutsche Gebrauchsmusterschrift 71 17 554
CH 379 998
Fachliteratur: S. Röbert „Silikatbeton“, 1. Auflage, VEB Verlag für
Bauwesen Berlin 1970, u.a. S 12, 13, 28, 29, 36 sowie
Kap. 4.1., 5.1 und 5.2
S. Röbert „Systematische Baustofflehre“, Band 1, VEB
Verlag für Bauwesen Berlin 1972, S. 96 – 98
S. Röbert „Systematische Baustofflehre“, Band 1, 4. Aufl.,
VEB Verlag für Bauwesen Berlin 1983, S. 185 u. 186
Dubbel
„Taschenbuch
für den Maschinenbau“, korr.
15. Aufl., Springer-Verlag, 1986, S. 305
„Fachkunde Bau“, 4. Auflage, Verlag Europa-Lehrmittel
Wuppertal, S. 59 DIN 4226, Teil 2, April 1983.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise einen neuen
Patentanspruch 1 überreicht.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Wärmedämmendes Wandbauelement, wie Baustein, plattenförmiges Wandsegment (1) o.dgl. mit einem haufwerksporigen Betongefüge, formgepreßt aus einer Grundmasse (2) enthaltend
-
-
-
-
ein Bindemittelgemisch
aus einem hydrothermal aushärtenden Bindemittel, und
aus feinem Quarzsand oder –mehl (3), sowie
einen wärmedämmenden, grobkörnigen Leichtzuschlagstoff
mit einer Korngröße von 4 – 16 mm, der in der vom Bindemittelgemisch durch hydrothermale Aushärtung gebildeten
Matrix silikatgebunden ist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 und des hilfsweise überreichten Patentanspruchs 1 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das
wärmedämmende Wandbauelement nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 28 37 854 A1 weder neu sei noch auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom
25. Oktober 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1
sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem
zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung
Patentansprüche 2 bis 5,
Beschreibung Spalten 1 bis 6,
2 Blatt Zeichnungen Fig. 1 bis 4, jeweils gemäß Patentschrift.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1. Der erteilte Patentanspruch 1 ist auf ein
wärmedämmendes Wandbauelement, wie Baustein, plattenförmiges Wandsegment o.dgl., mit einem haufwerksporigen Betongefüge gerichtet, das aus
einer Grundmasse formgepresst ist. Diese Grundmasse enthält
- ein Bindemittelgemisch
• aus einem hydrothermal aushärtenden Bindemittel und
• aus feinem Quarzsand oder –mehl sowie
- einen wärmedämmenden, grobkörnigen Leichtzuschlagstoff mit einer Korngröße von 4 – 16 mm, der in der vom Bindemittelgemisch durch hydrothermale Aushärtung gebildeten Matrix silikatgebunden ist.
Mit diesem wärmedämmenden Wandbauelement soll nach den Angaben in der
Streitpatentschrift in Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 3 das Ziel erreicht werden, dass
bei dessen Herstellung die für Wandbauelemente aus Kalksandstein übliche
Verweilzeit im Härtekessel nicht überschritten wird.
2. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten,
da keine der Entgegenhaltungen ein wärmedämmendes Wandelement zeigt
mit einem haufwerksporigen Gefüge und grobkörnigem Leichtzuschlagstoff mit
einer Korngröße von 4 – 16 mm.
Dies gilt auch gegenüber den mit dem Verfahren nach der DE 28 37 854 A1
hergestellten Kalkgranulatsteinen.
Bei diesem bekannten Verfahren werden entsprechend Anspruch 8 nämlich
Leichtzuschlagstoffe mit einer Korngröße von lediglich 4 bis 8 mm zugegeben.
Es fehlen somit die Korngrößen von 8 bis 16 mm.
3. Das wärmedämmende Wandelement nach dem geltenden Patentanspruch 1,
dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das
Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 28 37 854 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung von Kalkgranulatsteinen bekannt. Die damit hergestellten Bausteine haben ein Betongefüge
und sind formgepresst aus einer Grundmasse, die ein Bindemittelgemisch aus
einem hydrothermal aushärtenden Bindemittel und Natursand sowie einen
wärmedämmenden grobkörnigen Leichtzuschlagstoff mit einer Korngröße von
4 bis 8 mm enthält (vgl S 9, Z 1 bis 4). Der Leichtzuschlagstoff ist ebenfalls in
der vom Bindemittelgemisch durch hydrothermale Aushärtung gebildeten Matrix silikatgebunden.
Von einem solchen Baustein unterscheidet sich das wärmedämmende Bauelement nach dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass es
- ein haufwerksporiges Betongefüge aufweist und
- die Korngrößen für den Leichtzuschlagstoff von 4 bis 16 mm reichen.
Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung stellt sich bei
Verwendung eines grobkörnigen Leichtzuschlagstoffes ein haufwerksporiges
Betongefüge nicht von selbst ein; auch nicht bei einem Korngrößenbereich
nach dem geltenden Patentanspruch 1, der den bei dem bekannten Verfahren
verwendeten Korngrößenbereich einschließt. Maßgebend für den Fachmann,
einen mit der Herstellung von Kalksandsteinen vertrauten Bauingenieur oder
Chemiker, ist vielmehr die Anweisung, dass das Wandbauelement ein haufwerksporiges Betongefüge haben soll. Auf Grund dieser Vorgabe bestimmt er
dann mit seiner Fachkenntnis die erforderlichen Mengenanteile der einzelnen
Korngrößen des Zuschlagstoffes und die Bindemittelmenge, damit sich ein
haufwerksporiges Gefüge einstellt und das Bindemittel die Haufwerksporen
nicht verschließt. Die Festlegung der erforderlichen Mengenanteile gehört zu
den Standardaufgaben des Fachmanns; diese müssen daher im Patentanspruch 1 nicht eigens angegeben werden. Nach alledem genügt dem Fachmann allein die Angabe im Patentanspruch 1, dass das Wandbauelement ein
haufwerksporiges Betongefüge haben soll. Diese Angabe enthält die
DE 28 37 854 A1 gerade nicht. Aus den angegebenen hohen Mengen an Feinkornanteilen unter 0,2 mm von bis zu 50 Gew.-% ist zu entnehmen, dass das
Bindemittel Haufwerksporen schließen soll, nicht zuletzt, weil die Druckfestigkeit des Bausteins verbessert werden soll.
Auch bei dem Verfahren zur Herstellung von Leichtbausteinen nach der CH
379 998 sind Haufwerksporen nicht erwünscht, weil zum einen Korngrößen
zwischen 1 und 15 mm verwendet werden und zum anderen nach der Tabelle
auf S. 1 der Anteil der Körner zwischen 1 und 4 mm 26,2 Vol. % gegenüber
27,3 Vol. % der Korngrößen 4 – 8 mm beträgt und 46,5 Vol. % zwischen 8 und
15 mm. Die einzelnen Kornfraktionen sind demnach so gleichmäßig verteilt,
dass ein geschlossenporiges Gefüge entsteht, wie es bspw. in der Literaturstelle „Fachkunde Bau“, auf S. 59, Bild 59/2, rechts dargestellt ist.
Es ist zwar grundsätzlich bekannt, Bauelemente mit haufwerksporigem Gefüge
herzustellen, wie auch die Einsprechende ausführt, doch soll damit die
schlechte Wärmeleitung von Luft ausgenutzt werden, um eine wärmedämmende Wirkung zu erzielen oder zu verbessern, wie auch in „Dubbel“ zum
Stichwort „Leichtbeton“ ausgeführt ist. Zu der Erkenntnis, dass die luftgefüllten
Poren zwischen den Körnern beim fertigen Bauelement wärmedämmend wirken, im Herstellungsprozess bei der hydrothermalen Dampfbehandlung im
Härtekessel dagegen den umgekehrten Effekt erzielen, nämlich in Folge ihrer
Luftdurchlässigkeit für eine schnelle und gleichmäßige Erwärmung des Bauelements durch den Sattdampf und damit für kurze Verweilzeiten im Härtekessel sorgen, wird der Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht geführt.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden sind, ergibt sich,
wie der Senat überprüft hat, das wärmedämmende Wandelement nach dem
geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 5 zur weiteren Ausgestaltung des wärmedämmenden Wandelements als Unteransprüche Bestand.
Dr. C. Maier
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl