Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.10.2001 – 6 W (pat) 8/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 08 772.4-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Reibungskupplung mit Erzeugung der Anpreßkraft
durch zwei Federn
Anmeldetag: 07. März 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 23. Oktober 2001,
Beschreibung Seiten 4 – 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2001,
3 Blatt Zeichnungen
(Figuren 1 – 3), eingegangen am
7. März 1996.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 7. März 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 08 772.4-12 mit Beschluß vom 5. Januar 2000 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 9. Dezember 1996 gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 nicht neu sei.
Außerdem wurde im Prüfungsverfahren noch die deutsche Patentschrift 44 36 111
in Betracht gezogen.
Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 9 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
"Reibungskupplung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, umfassend
eine Gegendruckplatte, ein an der Gegendruckplatte befestigtes
Kupplungsgehäuse, eine im Kupplungsgehäuse drehfest geführte
Anpreßplatte, die durch die Kraft einer Membran- oder Tellerfeder
in Richtung Gegendruckplatte vorspannbar ist, eine Kupplungsscheibe mit vorzugsweise abgefederten Reibbelägen, die zwischen Anpreßplatte und Gegenanpreßplatte einspannbar ist und
die durch Reibeinspannung ein Drehmoment von Gegendruckplatte/Anpreßplatte auf eine Getriebewelle überträgt,
dadurch gekennzeichnet, daß
a)
die zur Übertragung des Drehmomentes vorgesehene
Anpreßkraft (A) zu einem Teil von der Membran- oder Tellerfeder (5) und zu einem anderen Teil von wenigstens einer weiteren
Feder (9, 10) aufgebracht wird, die parallel zur ersten und in gleicher Richtung wirksam ist;
b)
zur Erhaltung der Einbaulage zumindest der Membran- oder
Tellerfeder (5) gegenüber der Anpreßplatte(4) oder dem Kupplungsgehäuse (3) eine Einrichtung (12) zur Kompensation des
aufgetretenen Belagverschleißes der Reibbeläge (7) vorgesehen
ist;
c)
daß beide Federn (5; 9, 10) im eingerückten Zustand (EB)
eine in Ausrückrichtung abfallende Federkennlinie aufweisen.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
9 Patentansprüche, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 4 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 7. März 1996.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich durch die Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1,
4 und 9. Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5, 8 und 10 bis 12. Der geltende Patentanspruch 5 umfaßt
die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 und weist darüber hinaus
eine sich aus dem Wirkungszusammenhang der weiteren Feder ergebende klarstellende Ergänzung auf (vgl S 10 Abs 2).
2. Die Erfindung betrifft eine Reibungskupplung mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen. Eine solche Reibungskupplung, die mit einer
Andrückfeder arbeitet, ist allgemein bekannt. Hierbei hat die Anmelderin, wie den
Ausführungen zu den Vorteilen der Erfindung zu entnehmen ist (vgl S 5 Abs 2 der
geltenden Beschreibung), als problematisch angesehen, die Übertragungsfähigkeit einer solchen Kupplung zu erhöhen und zudem geringe Ausrückkräfte zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
Reibungskupplung mit einer Tellerfeder- oder Membranfeder zu erstellen, welche
durch erhöhte Anpreßkraft ein erhöhtes Drehmoment übertragen kann, ohne das
Material der Membran- oder Tellerfeder zu überfordern, und bei der die Ausrückkraft auf einem niedrigen Niveau gehalten wird.
Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3. Die Reibungskupplung nach Patentanspruch 1 ist neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt eine Reibungskupplung mit sämtlichen im
Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Bei der deutschen Offenlegungsschrift
43 26 501 sind die Merkmale b) und c) nicht verwirklicht, und die deutsche Patentschrift 44 36 111 offenbart keine Ausführung, bei der die beiden Federn in gleicher
Richtung wirksam sind.
4. Die Reibungskupplung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die deutsche Offenlegungsschrift 43 26 501 (Fig 1, 2) offenbart eine Reibungskupplung, die nicht nur die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen
Merkmale, sondern auch das Merkmal a) des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 aufweist. So umfaßt die vorbekannte Reibungskupplung hinsichtlich
ihres antriebsseitigen Teils eine Gegendruckplatte, ein an der Gegendruckplatte
befestigtes Kupplungsgehäuse, eine im Kupplungsgehäuse drehfest geführte Anpreßplatte sowie eine Membran- oder Tellerfeder, wobei die Anpreßplatte durch
die Kraft dieser Feder in Richtung Gegendruckplatte vorspannbar ist. Abtriebsseitig ist eine Kupplungsscheibe vorgesehen, die zwischen Anpreßplatte und Gegendruckplatte einspannbar ist und durch Reibeinspannung ein Drehmoment von
der Gegendruckplatte/Anpreßplatte auf eine Getriebewelle überträgt. Darüber
hinaus sieht die Ausführung nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501
auch eine weitere Feder 5 vor, die übereinstimmend mit dem Merkmal a) des Patentanspruchs 1 derart angeordnet und ausgebildet ist, daß die zur Übertragung
des Drehmoments vorgesehene Anpreßkraft zu einem Teil von der Membran-
oder Tellerfeder und zu einem anderen Teil von dieser weiteren Feder aufgebracht
wird und diese weitere Feder parallel zur ersten Feder und in gleicher Richtung
wirksam ist (vgl Sp 3 Z 66 bis Sp 4, Z 2, Sp 4, Z 51 – 66, Ansprüche 1 bis 4, Fig
1, 2 und 5).
Die Merkmale b) und c) des Patentanspruchs 1 sind der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 nicht zu entnehmen, und dem Fachmann – einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der
Kupplungen, insbesondere von Reibungskupplungen bei Kraftfahrzeugen – werden weder durch diese Offenlegungsschrift selbst noch durch die weiterhin genannte deutsche Patentschrift 44 36 111 Anregungen gegeben, die Reibungskupplung nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 gemäß den Merkmalen b) und c) weiterzubilden. Mit dem die Verschleißausgleichseinrichtung betreffenden Merkmal b) wird im zulässigen Verschleißbereich der Beläge eine stets
konstante Andrückkraft an die Andruckplatte sichergestellt, und darüber hinaus
wird eine niedrigere Betätigungskraft beim Ausrücken der Kupplung dadurch erreicht, daß die beiden Federn im eingerückten Zustand eine in Ausrückrichtung
abfallende Federkennlinie aufweisen (vgl Merkmal c)). Für diese Konzeption ergeben sich aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 keine gedanklichen
Ansätze, da sich diese Druckschrift mit der Verringerung der Ausrückkräfte nicht
befaßt und die dort offenbarten Reibungskupplungen auch keine Vorkehrungen
umfassen, die diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen. Hierbei ist auch das
Merkmal c) des Patentanspruchs 1 nicht aus der Figur 5 der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 ohne weiteres herleitbar, die abweichend vom Merkmal c)
des Anspruchs 1 im Ausrückbereich der Kupplung einen ansteigenden Kennlinienverlauf J der Membranfeder 4 und eine prinzipiell steigende Gesamtkennlinie L
zeigt. Die Maßnahmen der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 sind ausschließlich darauf gerichtet, das Maß der zulässigen Abnützung der Beläge zu
vergrößern sowie die Belastungsschwankungen im Hinblick auf die Abnützung zu
verringern (vgl Sp 1 Z 50 bis 54), und dies wird bei der vorbekannten Ausführung
dadurch erreicht, daß die Kennlinien der beiden Federn dementsprechend überlagert werden (vgl insbes Fig 5). Angesichts dieser der deutschen Offenlegungsschrift 43 26 501 zugrundeliegenden Zielsetzung und Lösung wird der Fachmann
nicht ohne weiteres dazu veranlaßt, bei der vorbekannten Reibungskupplung eine
prinzipiell anders wirkende Verschleißausgleichseinrichtung, die als solche zB aus
der deutschen Patentschrift 44 36 111 bekannt ist, einzusetzen und im weiteren
Maßnahmen vorzusehen, die durch einen abfallenden Kennlinienverlauf beider
Federn entsprechend dem Merkmal c) die Ausrückkraft auf einem niedrigen Niveau halten.
Zum Auffinden dieser Lösung vermag auch die deutsche Patentschrift 44 36 111
keinen Beitrag zu leisten. Aus dieser Druckschrift ist zwar, wie eben erwähnt
wurde, eine Verschleißausgleichseinrichtung für sich bekannt, doch die dortigen
Federn 7 und 9 (vgl Fig 1, 5) sind in keinem vergleichbaren Zusammenhang ausgeführt. Diese Federn wirken nämlich nicht wie beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 in paralleler, gleichsinniger Weise auf die Andruckplatte, sondern sind
gegeneinander gerichtet und wirkungsmäßig in den Nachstellmechanismus der
Ausgleichseinrichtung eingebunden (vgl Sp 5 Z 59 bis Sp 6 Z 29). Die Reibungskupplung nach der deutschen Patentschrift 44 36 111 vermag somit keine Anregung für das Merkmal c) sowie für die Gesamtkombination der Merkmale des
Patentanspruchs 1 zu geben, die es ermöglicht, die Andrückkraft durch Aufteilung
auf zwei Federn zu erhöhen und über den Verschleißbereich konstant zu halten
sowie die Kupplung mit einer niedrigen Ausrückkraft zu konzipieren.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind somit
ebenfalls gewährbar.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl