Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.10.2001 – 8 W (pat) 71/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 11 778.3-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr. C. Maier als Vorsitzenden sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.

Gießen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 197 11 778.3-25 mit der Bezeichnung "Bauplatte und Verfahren zu ihrer Herstellung" ist am 21. März 1997 beim Patentamt eingegangen

und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 C mit Beschluß vom 23. Juli 1999

zurückgewiesen worden, weil der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Beschluß stützt sich auf die folgende Druckschriften:

DE

196 13 168 A1

DE-OS 22 03 315.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu gefaßte Unterlagen (Ansprüche 1 bis 24, Beschreibung S. 1 bis 5) vorgelegt

(eingegangen am

23. Dezember 1999), auf deren Grundlage sie den Anmeldungsgegenstand auch

in der mündlichen Verhandlung verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Bauplatte, insbesondere zur Erstellung von Trennwänden, mit einer armierten Kunstharz enthaltenden Trägerschicht und ein- oder

beidseitiger Kunstharz enthaltenden Oberflächenbeschichtung,

welche wenigstens oberflächlich mit partikel-, plättchen- und/oder

plattenförmigen Materialien versehen ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Trägerschicht (4) und die Oberflächenbeschichtung (10)

jeweils aus einer Mischung aus Kunstharz und Zement bestehen."

Wegen der auf diesen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 bzw des auf ein Herstellungsverfahren einer derartigen Bauplatte nach den vorangegangenen Ansprüchen gerichteten Anspruchs 16 und

seiner zugehörigen Ansprüche 17 bis 21 sowie des auf eine Trennwand, hergestellt aus mehreren nach den vorhergehenden Ansprüchen ausgebildeten und

hergestellten Platten, gerichteten Anspruchs 22 und seiner nachgeordneten Ansprüche 23 und 24 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt vor, daß der im Verfahren befindliche Stand der Technik in

seiner Gesamtheit dem Fachmann nicht die Lehre vermittle, bei einer in Rede

stehenden Bauplatte die Oberflächenschicht aus einer Mischung aus Kunstharz

und Zement zu fertigen. Diese Maßnahme fehle auch beim Stand der Technik

nach der deutschen Offenlegungsschrift 22 03 315, welche lediglich eine Art Trägerschicht beschreibe, die eine Basismasse aus kunststoffvergütetem Beton

bilde und demnach aus einer Mischung aus Kunstharz und Zement bestehe. Daher habe der Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach Auffassung

der Anmelderin für den Fachmann nicht nahegelegen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 23. Juli 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 24,

Beschreibung Seiten 1 bis 5,

jeweils eingegangen am 23. Dezember 1999,

1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Gegenstand der Anmeldung ist nach Patentanspruch 1 eine Bauplatte mit folgenden Merkmalen:

0 Bauplatte (insbesondere zur Erstellung von Trennwänden).

1. Die Bauplatte weist eine armierte Kunstharz enthaltende Trägerschicht auf.

2. Die Bauplatte weist ein- oder beidseitig eine Kunstharz enthaltende Oberflächenbeschichtung auf.

2.1 Die Oberflächenbeschichtung ist wenigstens oberflächlich mit partikel-, plättchen- und/oder plattenförmigen Materialien versehen.

3. Die Trägerschicht und die Oberflächenbeschichtung bestehen jeweils aus einer Mischung aus Kunstharz und Zement.

Gemäß Seite 2, 1. Absatz der Beschreibung soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 eine Bauplatte auf Kunstharzbasis nach der DE 196 13 168 A1 so verbessert werden, daß die Herstellungskosten gesenkt werden können und eine

bessere Verarbeitung erzielt wird.

Als bevorzugtes Ausführungsbeispiel für das verwendete Kunstharz wird im Anspruch 2 sowie in der Beschreibung (zB S. 5, 2. Abs) zwar Epoxidharz angegeben, jedoch wird die mit dem Ausdruck "Kunstharz" umfaßte Stoffklasse in den

Anmeldeunterlagen nicht weiter definiert oder eingeschränkt, so daß unter diesen

Begriff auch alle im Bauwesen üblichen Kunststoffe, die zur Beimischung zu

kunststoffvergütetem Mörtel oder Beton geeignet sind, fallen, was die Anmelderin

selbst sowohl in ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung als auch in

ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 1999, Seite 3, 4. Absatz einräumt.

Patentanspruch 16 kennzeichnet ein Verfahren zur Herstellung einer Bauplatte

nach den vorangehenden Ansprüchen, wonach die einzelnen Mischungen entsprechend dem Schichtaufbau der späteren Bauplatte nacheinander auf eine Unterlage aufgebracht werden und an den jeweils bestimmten Stellen im Bereich der

Trägerschicht eine Armierung aufgelegt wird. Nach dem Abbindenlassen der

übereinander aufgebrachten Schichten erfolgt dann noch ein Schleifen der Oberfläche.

Patentanspruch 22 kennzeichnet eine Trennwand, die aus mehreren nach den

vorangehenden Ansprüchen ausgebildeten und hergestellten Bauplatten besteht.

2. Die vorveröffentlichte DE 196 13 168 A1 derselben Anmelderin offenbart bereits eine mehrschichtig aufgebaute Bauplatte auf Kunstharzbasis. So ist aus dieser Entgegenhaltung, welche mit den Unterlagen der vorliegenden Anmeldung bis

hin zu den Unteransprüchen überwiegend wortgleich ist, bereits eine Bauplatte,

insbesondere zur Erstellung von Trennwänden, bekannt geworden (Anspruch 1).

Auch die Merkmale 1., 2. und 2.1 (vgl Merkmalsgliederung gemäß Punkt II 1. des

Beschlusses) sind bereits durch den Anspruch 1 der DE 196 13 168 A1 nahezu

wortgleich vorweggenommen. Einen Hinweis auf die Zugabe von Zement zu den

Mischungen für die einzelnen Schichten (Trägerschicht, Oberflächenbeschichtung), wie in Merkmal 3. beschrieben, enthält diese Entgegenhaltung indes nicht,

so daß sich der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 von diesem Stand der

Technik hierin unterscheidet.

Aufgabengemäß soll durch diese Zement-Zumischung eine Bauplatte nach der DE

196 13 168 A1 in der Herstellung verbilligt und in der Verarbeitung verbessert

werden. Eine Verbilligung der Herstellung ist für einen Fachmann, einen in der

industriellen Fertigung von Baustoffen wie Bauplatten oä erfahrenen Techniker

oder Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung, ersichtlich dann zu erreichen,

wenn das relativ teure Kunstharz jedenfalls teilweise durch einen billigeren Zusatzstoff ersetzt werden kann. Die Verwendung zB mineralischer, jedoch hinsichtlich einer Bindemittel-Wirkung inerter zusätzlicher Stoffe als sog. Zuschläge wird in

der DE 196 13 168 A1 bereits beschrieben. So soll die Trägerschicht "mit leichten

Zuschlagstoffen 8, vorzugsweise in größerer Menge, versehen" werden, "um die

Kosten und das Gewicht zu reduzieren" (Sp. 1, Zeilen 46 bis 48), während der

Oberflächenbeschichtung ua auch "Glasmehl, Quarzsand oder andere mineralische Partikel" beigegeben werden können (Sp. 1, Z. 51 bis 56). Durch diese Maßnahme sind die fachmännischen Bestrebungen hinsichtlich einer billigeren Herstellbarkeit derartiger Produkte auf Kunstharzbasis bereits angelegt, wobei die

Richtung der Optimierung, nämlich über Beimischung pulverförmiger Substanzen

zB mineralischen Ursprungs, bereits vorgezeichnet wird. Zur weiteren Optimierung

einer Bauplatte, wie sie durch die DE 196 13 168 A1 bekannt geworden ist, war

dem Fachmann nach alledem nur noch aufgegeben, nach noch geeigneteren

Stoffen zur Beimischung zu suchen, wobei diese Stoffe auch mineralischer Natur

sein konnten. Durch die deutsche Offenlegungsschrift 22 03 315 wird dem Fachmann eine dem Anmeldungsgegenstand ähnliche Bauplatte, ua auch zur Erstellung von Trennwänden (vgl S 5, 1. Abs) vorgestellt. Diese ist – anders als die Anmelderin meint – mehrschichtig aufgebaut, wie aus Figur 1 der Entgegenhaltung

ersichtlich ist. Einer äußeren Schicht (1), also der Oberflächenbeschichtung, folgt

mindestens eine Kernschicht (Trägerschicht) (4, 5, 4'), der wiederum eine Oberflächenbeschichtung (1') folgt. Wie die Anmelderin selbst einräumt, kann dieser Entgegenhaltung, die als Grundmaterial für Bauplatten kunststoffvergüteten Beton

nennt, die Lehre entnommen werden, die Trägerschicht bei derartigen Bauplatten

aus einer zement- und kunststoffhaltigen Mischung, also auf der Basis einer Mischung aus Kunstharz und Zement zu fertigen. Tatsächlich geht der Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung weit über diese Interpretation hinaus, denn es

wird dort "als Material für die Boden- und Deckenplatten sowie für die Wabenstege

ein mit Butadienstyrol vergüteter Feinkornbeton oder eine kunststoffvergütete Faserbeton- bzw Faserzementmasse" als geeignet dargestellt (S. 4, 5. Abs bis S 6,

Z. 1, 2). Dabei entsprechen die Boden- und Deckenplatten den anmeldungsgemäßen Oberflächenbeschichtungen, während die Wabenstege die Matrix des

Trägermaterials darstellen, wie aus dem auf Seite 3, 3. Absatz bis Seite 5,

1. Absatz der Entgegenhaltung beschriebenen Herstellungsverfahren, welches in

gleicher Weise wie beim Anmeldungsgegenstand schichtweise von unten nach

oben abläuft, ersichtlich ist. Demgemäß lehrt die deutsche Offenlegungsschrift

22 03 315 die Verwendung von Mischungen aus Kunstharz und Zement bei

ähnlichen Bauplatten wie anmeldungsgemäß beansprucht sowohl

für die

Trägerschicht als auch für die Oberflächenbeschichtung. Der Fachmann wird

demnach durch diese Entgegenhaltung angeregt, auf der Suche nach einem

verglichen mit zB inerten mineralischen Zuschlagstoffen noch geeigneteren

"Zumisch-Stoff" zur Kunstharzmasse zum einen Zement zu verwenden und zum

anderen diesen sowohl für die Mischung der Oberflächenbeschichtung als auch

für die Mischung des Trägermaterials zu verwenden.

Der Patentanspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist

somit nicht gewährbar.

Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 sowie die auf dem

Wege der Beschreibung eines Herstellungsverfahrens nach den vorangehenden

Sachansprüchen indirekt auf diesen rückbezogenen Verfahrensansprüche 16 bis

21 bzw auf dem Wege der Beschreibung einer Trennwand aus nach den vorhergehenden Ansprüchen ausgebildeten und hergestellten Bauplatten ebenfalls indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 22 bis 24 können nach Wegfall

des tragenden Hauptanspruchs keinen Bestand haben. Hinzu kommt, daß das

Herstellungsverfahren gemäß Anspruch 16, die Trennwand gemäß Anspruch 22

sowie eine Mehrzahl der übrigen Unteransprüche bereits wortgleich durch die DE

196 13 168 A1 vorweggenommen werden.

Dr. Maier

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl