Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 19 W (pat) 30/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 24. Oktober 2001 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 37 33 518
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
17. September 1999 aufgehoben. Das Patent 37 33 518 wird mit
den erteilten Unterlagen aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 15 des Deutsche Patentamt- und Markenamtes hat das mit
der am 3. Oktober 1987 eingegangenen Anmeldung beantragte und mit der Bezeichnung "Doppelschließzylinder“ erteilte Patent 37 33 518 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 17. September 1999 mit dem hilfsweise beantragten, mit
redaktionellen Änderungen versehenen Patentanspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt ihr Patentbegehren mit dem erteilten Patentanspruch 1:
„Doppelschließzylinder mit einem eine türinnen- und türaußenseitige Zylindergehäusehälfte aufweisenden Zylindergehäuse mit jeweils einer Zylinderbohrung und mit in jeweils einer Bohrung des
Zylindergehäuses gelagerten, jeweils einen von der vorderen Stirnfläche ausgehenden Schlüsselkanal aufweisenden Kernen, welche
einen radial vorstehenden Bund aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß der Bund (31) des durch die türinnenseitige Bohrung
(9) hindurch in die türaußenseitige Bohrung (8) eingesteckten, und
zusätzlich gegen axiale Verlagerung gesicherten Kerns (10) in eine,
die größere türinnenseitige Kernbohrung gebildete, im Bereich der
türaußenseitigen Gehäusehälfte liegenden Ringnut (30) eintaucht
und hinter einer die Ringnutvorderwand bildenden Anschlagschulter
(30‘) des Zylindergehäuses (2) liegt und daß der Durchmesser der
türinnenseitigen Bohrung (9) demjenigen des Bundes (31) entspricht."
Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß die EP 0 296 337 A1 gemäß § 3 Abs 2
PatG nur insoweit berücksichtigt werden dürfe, als deren Offenbarung durch das
deutsche Gebrauchsmuster 87 06 551 gedeckt sei, aus dem eine Priorität in Anspruch genommen sei. Da das deutsche Gebrauchsmuster jedoch nicht offenbare,
daß beide Kerne jeweils einen radial vorstehenden Bund aufweisen, was im
geltenden Patentanspruch 1 aber gefordert werde, könne die Europäische Offenlegungsschrift dieses Merkmal auch nicht neuheitsschädlich enthalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe im übrigen auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende ist zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht im Beschwerdeverfahren geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der gewerblich anwendbare Doppelschließzylinder des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
Dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahmen konnte nicht nachgegangen
werden, weil sich die Einsprechende, die diesen Widerrufsgrund im Einspruchsverfahren vorgebracht hatte, im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen beruflichen Erfahrungen in der Konstruktion von mechanischen Schließsystemen anzusehen.
Die beim geltenden Patentanspruch 1 unklare Textpassage "..., die größere türinnenseitige Kernbohrung gebildete, ...." ist dahingehend zu verstehen, daß die Zylinderkernbohrung 9 gegenüber der Zylinderkernbohrung 8 durchmessergrößer ist,
wobei sich das rückwärtige Ende der Zylinderkernbohrung 8 zu einer Ringnut 30
erweitert, welche in Ihrem Durchmesser demjenigen der Bohrung 9 entspricht, wie
es in der Patentschrift Spalte 3 Zeilen 45 bis 49 erläutert ist.
Die Europäische Offenlegungsschrift 0 296 337, mit Anmeldetag vom
30. April 1988, beansprucht ua die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters
8 706 551, das am 7. Mai 1987 angemeldet wurde. Die Figur 1 des deutschen
Gebrauchsmusters zeigt einen als Halbzylinder ausgebildeten Schließzylinder,
dessen Kern 12 einen radial vorstehenden Bund (Ringvorsprung) 31 aufweist (S 7
Abs 1). Im Zusammenhang mit einem Doppelschließzylinder wird der Fachmann
daraufhingewiesen, daß der Einsatz eines Kerns mit Vorsprung ebenfalls möglich
ist (S 7 Abs 1), und daß der in den Figuren 2 bis 4 zur Hälfte dargestellte Doppelschließzylinder im wesentlichen aus denselben Bauteilen wie der Halbzylinder der
Figur 1 besteht (S 8 Abs 1). Hierbei liest der Fachmann jedoch nicht automatisch
mit, daß der zweite, türinnenseitige Kern ebenfalls einen radial vorstehenden Vorsprung (Ringvorsprung) aufweist. Denn ein derartiger Vorsprung ist für die Funktion dieses Kerns nicht zwingend notwendig: für die Befestigung des Kerns im Zylinder wird ein Halteelement, wie zB ein Sicherungsring, benötigt, der auch die
notwendige Fixierung übernehmen kann. Da aus dem deutschen Gebrauchsmuster somit nicht bekannt ist, daß beide Kerne einen radial vorstehenden Bund
aufweisen, kann die Europäische Offenlegungsschrift dieses Merkmal auch nicht
neuheitsschädlich enthalten. Der Doppelschließzylinder des Patentanspruchs 1 ist
somit gegenüber der Europäischen Offenlegungsschrift 0 296 337 gemäß PatG §
3 Abs 1 iVm Abs 2 2. neu.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird die Europäische Offenlegungsschrift 0 296 337 gemäß PatG § 4 Satz 2 nicht in Betracht gezogen.
Die übrigen noch genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von der Beteiligten aufgegriffenen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weit entfernt; sie bringen auch keine Gesichtspunkte, die auf ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 hinweisen, wie sich aus der insoweit zutreffenden Begründung der Patentabteilung 15
des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Aufrechterhaltungsbeschluß (S 7
Abs 4) vom 17. September 1999 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier
verwiesen wird (vgl BGH "Leistungshalbleiter", GRUR 1993, S 896 f).
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Pr