Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 19 W (pat) 30/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 24. Oktober 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 37 33 518

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

17. September 1999 aufgehoben. Das Patent 37 33 518 wird mit

den erteilten Unterlagen aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 15 des Deutsche Patentamt- und Markenamtes hat das mit

der am 3. Oktober 1987 eingegangenen Anmeldung beantragte und mit der Bezeichnung "Doppelschließzylinder“ erteilte Patent 37 33 518 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 17. September 1999 mit dem hilfsweise beantragten, mit

redaktionellen Änderungen versehenen Patentanspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt ihr Patentbegehren mit dem erteilten Patentanspruch 1:

„Doppelschließzylinder mit einem eine türinnen- und türaußenseitige Zylindergehäusehälfte aufweisenden Zylindergehäuse mit jeweils einer Zylinderbohrung und mit in jeweils einer Bohrung des

Zylindergehäuses gelagerten, jeweils einen von der vorderen Stirnfläche ausgehenden Schlüsselkanal aufweisenden Kernen, welche

einen radial vorstehenden Bund aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß der Bund (31) des durch die türinnenseitige Bohrung

(9) hindurch in die türaußenseitige Bohrung (8) eingesteckten, und

zusätzlich gegen axiale Verlagerung gesicherten Kerns (10) in eine,

die größere türinnenseitige Kernbohrung gebildete, im Bereich der

türaußenseitigen Gehäusehälfte liegenden Ringnut (30) eintaucht

und hinter einer die Ringnutvorderwand bildenden Anschlagschulter

(30‘) des Zylindergehäuses (2) liegt und daß der Durchmesser der

türinnenseitigen Bohrung (9) demjenigen des Bundes (31) entspricht."

Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß die EP 0 296 337 A1 gemäß § 3 Abs 2

PatG nur insoweit berücksichtigt werden dürfe, als deren Offenbarung durch das

deutsche Gebrauchsmuster 87 06 551 gedeckt sei, aus dem eine Priorität in Anspruch genommen sei. Da das deutsche Gebrauchsmuster jedoch nicht offenbare,

daß beide Kerne jeweils einen radial vorstehenden Bund aufweisen, was im

geltenden Patentanspruch 1 aber gefordert werde, könne die Europäische Offenlegungsschrift dieses Merkmal auch nicht neuheitsschädlich enthalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe im übrigen auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende ist zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht im Beschwerdeverfahren geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der gewerblich anwendbare Doppelschließzylinder des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

Dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahmen konnte nicht nachgegangen

werden, weil sich die Einsprechende, die diesen Widerrufsgrund im Einspruchsverfahren vorgebracht hatte, im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen beruflichen Erfahrungen in der Konstruktion von mechanischen Schließsystemen anzusehen.

Die beim geltenden Patentanspruch 1 unklare Textpassage "..., die größere türinnenseitige Kernbohrung gebildete, ...." ist dahingehend zu verstehen, daß die Zylinderkernbohrung 9 gegenüber der Zylinderkernbohrung 8 durchmessergrößer ist,

wobei sich das rückwärtige Ende der Zylinderkernbohrung 8 zu einer Ringnut 30

erweitert, welche in Ihrem Durchmesser demjenigen der Bohrung 9 entspricht, wie

es in der Patentschrift Spalte 3 Zeilen 45 bis 49 erläutert ist.

Die Europäische Offenlegungsschrift 0 296 337, mit Anmeldetag vom

30. April 1988, beansprucht ua die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters

8 706 551, das am 7. Mai 1987 angemeldet wurde. Die Figur 1 des deutschen

Gebrauchsmusters zeigt einen als Halbzylinder ausgebildeten Schließzylinder,

dessen Kern 12 einen radial vorstehenden Bund (Ringvorsprung) 31 aufweist (S 7

Abs 1). Im Zusammenhang mit einem Doppelschließzylinder wird der Fachmann

daraufhingewiesen, daß der Einsatz eines Kerns mit Vorsprung ebenfalls möglich

ist (S 7 Abs 1), und daß der in den Figuren 2 bis 4 zur Hälfte dargestellte Doppelschließzylinder im wesentlichen aus denselben Bauteilen wie der Halbzylinder der

Figur 1 besteht (S 8 Abs 1). Hierbei liest der Fachmann jedoch nicht automatisch

mit, daß der zweite, türinnenseitige Kern ebenfalls einen radial vorstehenden Vorsprung (Ringvorsprung) aufweist. Denn ein derartiger Vorsprung ist für die Funktion dieses Kerns nicht zwingend notwendig: für die Befestigung des Kerns im Zylinder wird ein Halteelement, wie zB ein Sicherungsring, benötigt, der auch die

notwendige Fixierung übernehmen kann. Da aus dem deutschen Gebrauchsmuster somit nicht bekannt ist, daß beide Kerne einen radial vorstehenden Bund

aufweisen, kann die Europäische Offenlegungsschrift dieses Merkmal auch nicht

neuheitsschädlich enthalten. Der Doppelschließzylinder des Patentanspruchs 1 ist

somit gegenüber der Europäischen Offenlegungsschrift 0 296 337 gemäß PatG §

3 Abs 1 iVm Abs 2 2. neu.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird die Europäische Offenlegungsschrift 0 296 337 gemäß PatG § 4 Satz 2 nicht in Betracht gezogen.

Die übrigen noch genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von der Beteiligten aufgegriffenen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weit entfernt; sie bringen auch keine Gesichtspunkte, die auf ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 hinweisen, wie sich aus der insoweit zutreffenden Begründung der Patentabteilung 15

des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Aufrechterhaltungsbeschluß (S 7

Abs 4) vom 17. September 1999 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier

verwiesen wird (vgl BGH "Leistungshalbleiter", GRUR 1993, S 896 f).

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Pr