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BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 20 W (pat) 40/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 08 497.0-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dr. van Raden

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 23. Mai 2000 wird aufgehoben

und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Röntgendiagnostikgerät 6.70

Anmeldetag: 5. März 1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

3 Bl Beschreibung, Seite 1, Spalten 1 bis 3,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen Fig 1, 2, eingegangen am 5. März 1996.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 N - hat die Anmeldung mit

Beschluß vom 23. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des seinerzeitigen Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle folgende Druckschriften genannt:

(1)

(2)

(3)

US 54 91 734,

US 5 224 137,

E. P. Bertin, Introduction to X-Ray Spectrometric

Analysis, Plenum Press, New York 1978, Seiten 8

bis 11 und 23 bis 48.

Im Beschwerdeverfahren stellt die Anmelderin den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

3 Blatt Beschreibung, Seite 1, Spalten 1 bis 3, überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen (Fig 1 und 2) aus den ursprünglichen

Unterlagen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Röntgendiagnostikgerät mit einer Elektronenerzeugungsvorrichtung (2),

mit einer Einrichtung (6) zum Fokussieren der Elektronen zu

einem Bündel (5) und zum Beschleunigen der Elektronen auf

ein Target (1) zur Erzeugung von Röntgenstrahlung, welche

von einer Detektoreinrichtung erfaßt wird, um das Bild eines

Untersuchungsobjekts zu erzeugen,

mit einer Ablenkeinrichtung zum Ablenken der Elektronen

entlang des Targets (1) und

mit einer Vorrichtung zum Detektieren wenigstens des Querschnittes des Elektronenbündels (5) in bezug zum Target (1),

wobei die Vorrichtung dazu mindestens einen Leiter (8) im

Bereich des Targets (1) derart aufweist, daß unter dem

Einfluß des Elektronenbündels (5) ein Signal ableitbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Leiter (8) in dem Weg angeordnet ist, entlang dem

das Elektronenbündel (5) auf dem Target (1) zur Erzeugung

von zur Bilderzeugung vorgesehener Röntgenstrahlung abgelenkt wird,

und daß der Leiter (8) aus einem Material mit einer Kernladungszahl besteht, die kleiner als die von Wolfram ist".

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 sei in den ursprünglichen Unterlagen offenbart worden. Das beanspruchte Gerät beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde führt gemäß dem beschränkten Patentbegehren zum Erfolg.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmalsgesamtheit ist den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Zwar wird im einleitenden Teil der ursprünglichen Beschreibung bei der Erörterung

von (2) im wesentlichen nur ausgeführt, daß dort ein Leiter zum Detektieren ua

des Querschnitts des Elektronenbündels aus Wolfram hergestellt sei, wohingegen

dieser Leiter beim beanspruchten Gerät aus einem Material mit einer Kernladungszahl kleiner als der von Wolfram bestehen solle. Dagegen findet dort keine

Erwähnung, daß nach (2) der Leiter in einer gesonderten Monitorspur angeordnet

ist, während dieser Leiter beim anspruchsgemäßen Gerät in dem Weg, entlang

dem das Elektronenbündel auf dem Target zur Erzeugung von zur Bilderzeugung

vorgesehener Röntgenstrahlung abgelenkt wird, dh in der Betriebsspur, angeordnet sein soll.

Jedoch geht dieses Anspruchsmerkmal in Verbindung mit den übrigen Anspruchsmerkmalen aus den weiteren Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung

gehörend hervor.

So ist in den ursprünglichen Ansprüchen und in der ursprünglichen Beschreibung

des Ausführungsbeispiels durchgehend von nur einem Target die Rede, welches

gemäß Seite 2, letzter Absatz in folgender Weise beschrieben wird:

"Durch das Ablenken des Elektronenbündels entlang des

Targets 1 kann somit ein das Untersuchungsobjekt abtastendes Röntgenstrahlenbündel erzeugt werden, das von einer nicht gezeigten Detektoreinrichtung erfaßt wird. Die Detektoreinrichtung erzeugt in Abhängigkeit vom Strahlenschatten des Untersuchungsobjektes Signale, die einer Auswerteeinrichtung zur Erzeugung eines Bildes auf einer Anzeigevorrichtung zugeführt werden".

Aus Figur 2 ist ersichtlich, daß der Leiter 8 zickzack-förmig über die gesamte

Breite des Targets 1 verläuft.

Der Fachmann - dieser hat eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung in Physik

absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der

Röntgengeräte - entnimmt hieraus, daß sich der Leiter 8 in dem - in Fig 2 durch

einen Pfeil angedeuteten - Weg befindet, entlang dem das Elektronenbündel auf

dem Target 1 zur Erzeugung von zur Bilderzeugung dienender Röntgenstrahlung

abgelenkt wird, dh in der Betriebsspur.

Die ursprünglichen Unterlagen lassen im übrigen nichts offen etwa dahingehend,

daß eine weitere Spur vorhanden sein könnte. Insbesondere enthalten die Anmeldungsunterlagen keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Anordnung des

Leiters (8) auf einem gesonderten Monitor-Target oder in einer gesonderten Monitorspur.

Das Röntgengerät nach Anspruch 1 ist patentfähig.

Die Neuheit des Anspruchsgegenstandes ergibt sich bereits daraus, daß nach (1)

und (2) der Leiter zum Detektieren wenigstens des Querschnittes des Elektronenbündels (W-Drähte 64 bzw 52 in (1) bzw (2)) vorzugsweise aus Wolfram bestehen

soll, ein Material hierfür mit einer

- anspruchsgemäß vorgesehenen

- Kernladungszahl kleiner als der von Wolfram dort jedoch nicht genannt wird,

während von einem Leiter mit der vorgenannten Funktion in (3) nicht die Rede ist.

Dem Anspruchsgegenstand liegt auch erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Ein dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechendes Röntgendiagnostikgerät ist

aus (2) entnehmbar. So sind dort eine Fokussier- und Ablenkeinrichtung 42 sowie

eine Detektoreinrichtung 32 mit den diesbezüglichen Angaben des Anspruchs 1

vorgesehen (Fig 1).

In den dortigen Figuren 1, 2 und 4 wird eine Target-Anordnung 26 gezeigt, die aus

mehreren Targets besteht, von denen das radial äußere Target E als Monitorspur

dient (Sp 4 Z 60 bis 67), während die radial inneren Targets A bis D als Betriebsspuren dienen (Sp 4 Z 67 bis Sp 5 Z 4). Während der Ablenkung des Elektronenbündels in der Monitorspur werden mittels der darin angeordneten W-förmigen

Leiter 52, die vorzugsweise aus Wolfram bestehen sollen, der Querschnitt, die Position und die Ausrichtung des Elektronenbündels detektiert und eingestellt (Sp 6

Z 31 bis 42), wonach das Elektronenbündel entlang einer Betriebsspur abgelenkt

wird, an deren beiden Enden Z-förmige Leiter, die ebenfalls vorzugsweise aus

Wolfram bestehen sollen, zum Detektieren der Position des Elektronenbündels

angeordnet sind (Sp 6 Z 42 bis Sp 7 Z 11).

Dabei ist aus der Darstellung in Figuren 3 und 7 eine Variante ersichtlich, bei der

eine Monitor- und eine Betriebsspur 50 bzw 48 auf einem gemeinsamen Target

angeordnet sind (Sp 3 Z 4 und 5, Sp 7 Z 23 und 24). Unter Berücksichtigung dieser Variante sind dort die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 erfüllt, wonach das Target dazu dient, zur Bilderzeugung bestimmte Röntgenstrahlung zu

erzeugen und eine Vorrichtung zum Detektieren wenigstens des Querschnittes

des Elektronenbündels dazu im Bereich des Targets einen Leiter derart aufweist,

daß unter dem Einfluß des Elektronenbündels ein Signal ableitbar ist.

In (2) wird dem Problem, daß während der Ablenkung in der Betriebsspur Streuelektronen einen Leiter 52 treffen könnten unter Auslösung von Störstrahlung,

durch entsprechend abgeschirmte Anordnung des Leiters 52 außerhalb der Betriebsspur begegnet (Sp 7 Z 31 bis 36).

Das durch das Fachbuch (3) Seite 11, zweiter Absatz und Figur 1.7., rechter Teil

und zugehöriger Text dokumentierte Fachwissen, wonach für Targets neben Wolfram auch andere Materialien wie Chrom, Kupfer usw üblich sind und mit abnehmender Kernladungszahl des Materials auch die Intensität der durch Elektronenbestrahlung ausgelösten Röntgenstrahlung abnimmt, mögen zwar geeignet gewesen sein, den Fachmann bei dem Gerät nach (1) daran denken zu lassen, zum

zusätzlichen Schutz gegen die erwähnte Störstrahlung für den Leiter 52 ein Material mit niedrigerer Kernladungszahl als der von Wolfram vorzusehen.

In Verbindung damit den - der Detektierung wenigstens des Querschnitts des

Elektronenbündels dienenden - Leiter in dem Weg anzuordnen, entlang dem das

Elektronenbündel auf dem Target zur Erzeugung von zur Bilderzeugung vorgesehener Röntgenstrahlung abgelenkt wird, dh in der Betriebsspur, hat aber nach

Überzeugung des Senats dem Fachmann erfinderische Tätigkeit abverlangt, zumal, wie oben erwähnt, (2) zur Vermeidung von Störstrahlung gerade eine von der

Betriebsspur entfernte Anordnung des Leiters vorschlägt.

Der anspruchsgemäßen Lösung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Anordnung

des zur Detektierung wenigstens des Querschnitts des Elektronenbündels dienenden Leiters in der Betriebsspur dann möglich ist, dh dabei ggf noch anfallende

Störstrahlung zu tolerieren ist, wenn für den Leiter ein eine geringere Röntgenstrahlungsintensität aussendendes Material gewählt wird. Für derartige Überlegungen erhält der Fachmann aus dem oben erörterten Stand der Technik keine

Anregungen.

(1) zeigt ein ähnliches Gerät wie (2), weist aber keine über (2) hinausgehenden

Berührungspunkte mit dem Anspruchsgegenstand auf.

Bei gewährbarem Anspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 9, die sich auf besondere Ausführungsarten des Geräts nach Anspruch 1 beziehen, gewährbar.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Pr