Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 7 W (pat) 16/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 03 463.2-16

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.

Hochmuth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A47K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Selbsthaftende WC-Deckelauflage

A n m e l d e t a g :

27. Januar 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4,

eingegangen am

21. September 2000

Beschreibung Seite 1 u 2,

eingegangen am

21. September 2000

1 Blatt Zeichnung

Figuren 1 u 2,

eingegangen am

21. September 2000

G r ü n d e

Die am 27. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 100 03 463.2-16 mit der Bezeichnung

WC-Deckelauflage

ist von der Prüfungsstelle für Klasse A47K mit Beschluß vom 11. Dezember 2000

zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4, der Beschreibung Seiten 1 und 2 und einem Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 und 2,

alle Unterlagen eingegangen am 21. September 2000, zu erteilen.

Der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts stützt sich auf die deutschen Gebrauchsmusterschriften

1 725 978 und 29 818 038.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

WC-Deckelauflage aus Textil oder anderem Material, vorwiegend

zum Einsatz im privaten Bereich, passend für jeden WC-Deckel,

zur Erhöhung der WC-Hygiene und des Sitz-Komforts dadurch

gekennzeichnet, dass die Auflage selbsthaftend auf der Oberseite

des WC-Deckels befestigt wird.

Bei WC-Deckelauflagen tritt durch das ständige Anheben und Absenken eine

zwangsläufige Verschmutzung an bestimmten Randbereichen des nach innen

umgeschlagenen WC-Deckelbezuges auf. Im Bereich dieser Randbereiche befinden sich auch die Griffstellen zum Öffnen des WC-Deckels, die täglich mehrfach

von verschiedenen Menschen angefaßt und beschmutzt werden können.

Es liegt daher die Aufgabe zugrunde, diese hygienischen Probleme zu vermeiden.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die WC-Deckelauflage nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.

Der Gegenstand des Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der

Technik genannten Druckschriften das Merkmal hervorgeht, die WC-Auflage

selbsthaftend auf der Oberseite des WC-Deckels zu befestigen.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Techniker

oder Meister auf dem Gebiet des Toiletten-Zubehörs, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstands geben können.

Durch die erfindungsgemäße Gestaltung der WC-Auflage reicht diese nicht in den

unteren Teil des WC-Deckels hinein, so daß keine Verschmutzung in Randbereichen auftritt. Die Griffstellen bleiben frei von der WC-Auflage und können einfach

desinfiziert werden. Durch einfaches Andrücken auf dem WC-Deckel wird die Auflage rutschsicher befestigt und kann einfach wieder abgezogen werden.

Zu dieser Gestaltung der WC-Auflage kann der in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 725 978 beschriebene und dargestellte, auf einem Klosettdeckel lösbar anbringbare Überzug aus einem saugfähigen und waschbaren Stoff kein Vorbild abgeben, da dieser Überzug einen auf die Unterseite des Klosettdeckels umschlagbaren Rand aufweist (vgl Patentanspruch 3 iVm Fig 4 und S 3, Abs 2).

Auch der hygienische Fremdkörperschutz und die Dekoration für die Oberflächen

des WC-Deckels nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 298 18 038 kann

keine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben,

da dieser bekannte Gegenstand nicht als eine jederzeit lösbare Auflage für einen

WC-Deckel ausgebildet ist, sondern er wird, um den optischen Eindruck des WC-

Deckels zu verbessern, permanent auf diesem aufgeklebt. Er besteht aus Kunststoff und wird bleibend auf der Oberfläche des WC-Deckels befestigt mittels einer

Klebemasseschicht, die rückstandsfrei lösbar ist, wenn die Auflage ausgewechselt

werden soll (vgl S 2, Abs 1).

Bei einer textilen Auflage, die regelmäßig gereinigt werden muß, kann die Befestigung der Auflage nicht durch Klebemasse erfolgen, so daß der Fachmann auch

dem Merkmal des Anspruchs 7, in dem im Gegensatz zur Lehre des Gesamtinhalts des Gebrauchsmusters ein mehrfaches Aufbringen und Ablösen der Auflage

angesprochen wird, keine Bedeutung für die Lösung der ihm gestellten Aufgabe

entnehmen kann.

Die übrigen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 4 haben weitere Ausgestaltungen der WC-Deckelauflage nach Patentanspruch 1 zum Inhalt, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können daher dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche ausschließen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Hochmuth

Hu