Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.10.2001 – 23 W (pat) 37/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 197 50 990.8-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und
Lokys beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. November 1997 mit der Bezeichnung
"Tragevorrichtung für ein elektrisches Gerät" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß von 5. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K
des Deutschen Paten- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster 91 00 051
iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001
die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den im Prüfungsverfahren nachgewiesenen Stand der Technik
gemäß den deutschen Gebrauchsmustern 91 00 051, 90 03 432 und 86 25 831
sowie gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 43 10 823 und der deutschen
Patentschrift 37 43 446, einschließlich der mit der Zwischenverfügung des Senats
vom 23. August 2001 genannten deutschen Gebrauchsmuster 297 03 527und
297 04 606 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. März 1999 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8 und
Beschreibungsseiten 1 bis 4a,
jeweils eingegangen am
4. Oktober 2001,
im übrigen ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 8 und
zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Tragevorrichtung (1) für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit
einer Befestigungsvorrichtung zur Befestigung der Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche eines Benutzers,
dadurch gekennzeichnet,
daß an der Tragevorrichtung (1) elektrische Kontakte (10, 15, 20)
vorgesehen sind, die mit entsprechenden elektrischen Gegenkontakten (25, 30, 35) des von der Tragevorrichtung (1) tragbaren Mobilfunk- oder Schnurlostelefons (5) korrespondieren, und über die
ein Mikrofon (40), und/oder mindestens ein Lautsprecher (45),
und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Komponente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon (5) anschließbar
ist.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn
der Gegenstand des zuletzt übereichten, geltenden Patentanspruchs 1 erweist
sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit der damit
beanspruchten Gegenstände kann unerörtert bleiben, denn die Beschwerde der
Anmelderin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschn. II. 1. "Elastische Bandage").
2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung geht die
Patentanmeldung im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer Tragevorrichtung für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit einer Befestigungsvorrichtung zur Befestigung der Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche eines Benutzers aus, wie es beispielsweise in Form eines Halteclips (2) aus der
deutschen Patentschrift 42 28 632 bekannt ist, vgl. dort insbesondere die Figuren
1 bis 8. Dabei wird das Schnurlostelefon von dem Halteclip (2) an drei Seiten umgriffen und der Halteclip ist mittels Rippen (6, 7) in Nuten (8, 9) des Schnurlostelefons (1) eingeschnappt. Elektrische Anschlüsse für zusätzliche elektrische Komponenten sind dabei am Halteclip nicht vorgesehen, so daß die Funktionalität dieser Tragevorrichtung bzw dieses Halteclips sehr beschränkt ist.
Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, für ein
Mobilfunk- oder Schnurlostelefon eine Tragevorrichtung bereitzustellen, die in
einfacher und flexibler Weise das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon um mindestens eine zusätzliche elektrische Komponente erweiterbar machen läßt und
dabei dennoch dessen Portabilität weitgehend erhält, Seite 2 Absatz 2 der geltenden Beschreibung.
Diese Aufgabe wird mit den im einzelnen im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmalen gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß die Tragevorrichtung elektrische Kontakte aufweist, die mit Gegenkontakten der Mobilfunk- oder
Schnurlostelefon korrespondieren und über die ein Mikrofon und/oder mindestens
ein Lautsprecher und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Komponente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon anschließbar ist.
3) Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines berufserfahrenen, mit der Entwicklung von
Tragevorrichtungen
für Mobilfunk- oder Schnurlostelefone befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, beruht.
Das deutsche Gebrauchsmuster 297 03 527 betrifft eine Haltevorrichtung für ein
Mobiltelefon in einem Kraftfahrzeug. Bei dieser Haltevorrichtung nimmt eine Tragevorrichtung (Haltesitz 4) das Mobiltelefon (Mobiltelefon-Handapparat T) derart
auf, daß es auf einer Aufsitzkonsole (414) abgesetzt wird und von Seitenwangen
(412, 413) der Tragevorrichtung in Position gehalten wird, wobei in der zum Fahrer
zugewandten Seitenwange (413) ein Lautsprecher eingebaut ist, vgl dort Figur 2
mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4. Mit dieser Ausgestaltung werden für
den Fachmann zwingend elektrische Kontakte an der Tragevorrichtung vorausgesetzt, die zu Gegenkontakten des tragbaren Mobilfunk- oder Schnurlostelefons
korrespondieren, da andernfalls kein elektrischer Kontakt zwischen dem Mobilfunk- oder Schnurlostelefon (T) und dem in der Seitenwange (413) eingebautem
Lautsprecher zustandekäme. Andererseits ist nach dieser Entgegenhaltung die
Tragevorrichtung (4) mittels einer Befestigungsvorrichtung (Ankereinrichtung 42
mit Ankervertiefung 424, seitlichen Randüberständen 422, Aussparungen 421 und
mit Federfingern 423 (zur Sicherung des Sitzes) an der Rückfläche der Tragevorrichtung (4) lösbar an einem Ankerkopf (33) eines in die Zigarrettenanzünder-
Steckdose eingesteckten, biegsamen Tragarms (3) angebracht, so daß diese Tragevorrichtung (4) von dem Ankerkopf abgenommen werden kann und vom Benutzer als mobile Tragevorrichtung (4) mitgeführt werden kann, vgl Figuren 4 und
5 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 5, 2. und 3. Abs.
Daher liegt es für den Fachmann nahe, bei der mobilen Tragevorrichtung (4) die
spezielle Befestigungsvorrichtung (42, 424, 422, 421, 423) für eine lösbare Befestigung an einen im Kraftfahrzeug angebrachten Tragarm (3) durch einen Halteclip nach der deutschen Patentschrift 42 28 632 zu ergänzen oder ganz zu ersetzen, um diese Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche des Benutzers befestigen und so die Tragevorrichtung einfacher mitführen zu können.
Auch der Anschluß anderer elektronischer Zusatz-Komponenten, wie eines Mikrofons oder einer Lautstärkeregelung, über die Tragevorrichtung an das Mobilfunk-
oder Schnurlostelefon beruht im Hinblick auf die gemäß Figur 16 des deutschen
Gebrauchsmusters 297 03 527 übliche Ausgestaltung von Freisprechanlagen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht somit in allen seinen
Lösungsaltrernativen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns und ist daher nicht patentfähig.
Die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs hat zur
Folge, daß auch die geltenden, darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8
fallen, zumal diese einen erfinderischen Gehalt ebenfalls nicht erkennen lassen.
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war demnach zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Knoll
Lokys
Ja