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BPatG Beschluss vom 25.10.2001 – 23 W (pat) 37/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 197 50 990.8-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Lokys beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. November 1997 mit der Bezeichnung

"Tragevorrichtung für ein elektrisches Gerät" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluß von 5. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K

des Deutschen Paten- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster 91 00 051

iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001

die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den im Prüfungsverfahren nachgewiesenen Stand der Technik

gemäß den deutschen Gebrauchsmustern 91 00 051, 90 03 432 und 86 25 831

sowie gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 43 10 823 und der deutschen

Patentschrift 37 43 446, einschließlich der mit der Zwischenverfügung des Senats

vom 23. August 2001 genannten deutschen Gebrauchsmuster 297 03 527und

297 04 606 nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. März 1999 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 und

Beschreibungsseiten 1 bis 4a,

jeweils eingegangen am

4. Oktober 2001,

im übrigen ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 8 und

zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Tragevorrichtung (1) für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit

einer Befestigungsvorrichtung zur Befestigung der Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche eines Benutzers,

dadurch gekennzeichnet,

daß an der Tragevorrichtung (1) elektrische Kontakte (10, 15, 20)

vorgesehen sind, die mit entsprechenden elektrischen Gegenkontakten (25, 30, 35) des von der Tragevorrichtung (1) tragbaren Mobilfunk- oder Schnurlostelefons (5) korrespondieren, und über die

ein Mikrofon (40), und/oder mindestens ein Lautsprecher (45),

und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Komponente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon (5) anschließbar

ist.“

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn

der Gegenstand des zuletzt übereichten, geltenden Patentanspruchs 1 erweist

sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit der damit

beanspruchten Gegenstände kann unerörtert bleiben, denn die Beschwerde der

Anmelderin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschn. II. 1. "Elastische Bandage").

2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung geht die

Patentanmeldung im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer Tragevorrichtung für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit einer Befestigungsvorrichtung zur Befestigung der Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche eines Benutzers aus, wie es beispielsweise in Form eines Halteclips (2) aus der

deutschen Patentschrift 42 28 632 bekannt ist, vgl. dort insbesondere die Figuren

1 bis 8. Dabei wird das Schnurlostelefon von dem Halteclip (2) an drei Seiten umgriffen und der Halteclip ist mittels Rippen (6, 7) in Nuten (8, 9) des Schnurlostelefons (1) eingeschnappt. Elektrische Anschlüsse für zusätzliche elektrische Komponenten sind dabei am Halteclip nicht vorgesehen, so daß die Funktionalität dieser Tragevorrichtung bzw dieses Halteclips sehr beschränkt ist.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, für ein

Mobilfunk- oder Schnurlostelefon eine Tragevorrichtung bereitzustellen, die in

einfacher und flexibler Weise das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon um mindestens eine zusätzliche elektrische Komponente erweiterbar machen läßt und

dabei dennoch dessen Portabilität weitgehend erhält, Seite 2 Absatz 2 der geltenden Beschreibung.

Diese Aufgabe wird mit den im einzelnen im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmalen gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß die Tragevorrichtung elektrische Kontakte aufweist, die mit Gegenkontakten der Mobilfunk- oder

Schnurlostelefon korrespondieren und über die ein Mikrofon und/oder mindestens

ein Lautsprecher und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Komponente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon anschließbar ist.

3) Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines berufserfahrenen, mit der Entwicklung von

Tragevorrichtungen

für Mobilfunk- oder Schnurlostelefone befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, beruht.

Das deutsche Gebrauchsmuster 297 03 527 betrifft eine Haltevorrichtung für ein

Mobiltelefon in einem Kraftfahrzeug. Bei dieser Haltevorrichtung nimmt eine Tragevorrichtung (Haltesitz 4) das Mobiltelefon (Mobiltelefon-Handapparat T) derart

auf, daß es auf einer Aufsitzkonsole (414) abgesetzt wird und von Seitenwangen

(412, 413) der Tragevorrichtung in Position gehalten wird, wobei in der zum Fahrer

zugewandten Seitenwange (413) ein Lautsprecher eingebaut ist, vgl dort Figur 2

mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4. Mit dieser Ausgestaltung werden für

den Fachmann zwingend elektrische Kontakte an der Tragevorrichtung vorausgesetzt, die zu Gegenkontakten des tragbaren Mobilfunk- oder Schnurlostelefons

korrespondieren, da andernfalls kein elektrischer Kontakt zwischen dem Mobilfunk- oder Schnurlostelefon (T) und dem in der Seitenwange (413) eingebautem

Lautsprecher zustandekäme. Andererseits ist nach dieser Entgegenhaltung die

Tragevorrichtung (4) mittels einer Befestigungsvorrichtung (Ankereinrichtung 42

mit Ankervertiefung 424, seitlichen Randüberständen 422, Aussparungen 421 und

mit Federfingern 423 (zur Sicherung des Sitzes) an der Rückfläche der Tragevorrichtung (4) lösbar an einem Ankerkopf (33) eines in die Zigarrettenanzünder-

Steckdose eingesteckten, biegsamen Tragarms (3) angebracht, so daß diese Tragevorrichtung (4) von dem Ankerkopf abgenommen werden kann und vom Benutzer als mobile Tragevorrichtung (4) mitgeführt werden kann, vgl Figuren 4 und

5 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 5, 2. und 3. Abs.

Daher liegt es für den Fachmann nahe, bei der mobilen Tragevorrichtung (4) die

spezielle Befestigungsvorrichtung (42, 424, 422, 421, 423) für eine lösbare Befestigung an einen im Kraftfahrzeug angebrachten Tragarm (3) durch einen Halteclip nach der deutschen Patentschrift 42 28 632 zu ergänzen oder ganz zu ersetzen, um diese Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche des Benutzers befestigen und so die Tragevorrichtung einfacher mitführen zu können.

Auch der Anschluß anderer elektronischer Zusatz-Komponenten, wie eines Mikrofons oder einer Lautstärkeregelung, über die Tragevorrichtung an das Mobilfunk-

oder Schnurlostelefon beruht im Hinblick auf die gemäß Figur 16 des deutschen

Gebrauchsmusters 297 03 527 übliche Ausgestaltung von Freisprechanlagen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht somit in allen seinen

Lösungsaltrernativen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns und ist daher nicht patentfähig.

Die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs hat zur

Folge, daß auch die geltenden, darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8

fallen, zumal diese einen erfinderischen Gehalt ebenfalls nicht erkennen lassen.

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war demnach zurückzuweisen.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Ja