Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.10.2001 – 14 W (pat) 28/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 24. September 1999 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Mehrkammer-Kompostierbehälter"
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und mit der am 10. Februar 2000 eingegangenen Eingabe um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
nachgesucht.
Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist im wesentlichen dadurch begründet, daß aus
(1) DE 43 00 188 C1
(2) DE 41 09 474 A1
(3) DE 198 09 560 A1
(horizontal) drehbare Kompostiervorrichtungen mit verschließbaren Einfüll- und
Entnahmeöffnungen bekannt seien. Insbesondere werde in (2) eine Rottetrommel
beschrieben, die nach dem Baukastenprinzip erweiterbar - somit mit mehreren
Kammern versehen -, drehbar, schlecht wärmeleitend sowie mit einer abschließbaren Öffnung ausgestaltet sei. Auch die Belüftung (Atmungsaktivität) werde in
der Entgegenhaltung (2) angesprochen. Somit sei der Anmeldungsgegenstand bereits im Hinblick auf Druckschrift (2) nicht mehr neu. Es bestünden deshalb offensichtlich keine Erfolgsaussichten für die Erteilung eines Patents, so daß der Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen sei.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, daß bei drei
getrennten Kammern (1. Kammer Reifekompost, 2. Kammer Frischekompost,
3. Kammer wird befüllt) kein Nachlagerplatz benötigt werde. Es würden auch kein
Dreck und keine Gerüche etc entstehen. Bis heute sei kein vergleichbares Produkt
bekannt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder gemäß § 130 (1) PatG
auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach
§ 114 ZPO erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit der am 24. September 1999 eingereichten Anmeldung wird Patentschutz für
einen "Mehrkammer-Kompostierbehälter" begehrt. Der gültige Patentanspruch
lautet:
Mehrkammericher Behälter zur Kompostierung von organischen
Abfällen
Kennzeichen:
- mehrere Kammern
- drehbar
- schlecht wärmeleitendes Material
- verschließbare Öffnungen je Kammer
- atmungsaktiv.
Der beanspruchte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist im
Hinblick auf den aus Entgegenhaltung (2) bekannt gewordenen Stand der Technik
nicht mehr neu.
Die Entgegenhaltung (2) betrifft eine Rottetrommel mit Steuereinrichtung für den
Aussetzbetrieb. In dieser Rottetrommel wird biologisch abbaubarer Abfall unter Inanspruchnahme von Mikroorganismen und Luft zu Kompost verarbeitet. Die Rottetrommel wird chargenweise im Aussetzbetrieb gefüllt und im Aussetzbetrieb um eine Horizontalachse hin und her gedreht (Zusammenfassung). Der aus Druckschrift (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist gemäß Patentanspruch 1 eine längliche, zylindrische Trommel, die um ihre Längsachse drehbar ist. Die Rottetrommel besitzt eine Trommelöffnung im Trommelmantel, die mittig zwischen den beiden Trommelenden angeordnet und mittels einer Klappe über eine bekannte Hilfseinrichtung verschließbar ist (Patentanspruch 1, Z 15 bis 19). Nach Patentanspruch 6 ist der Trommelmantel innen
und/oder außen mit einer wärmedämmenden Schicht, also schlecht wärmeleitendem Material, versehen. Der in Druckschrift (2) beschriebene Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist auch atmungsaktiv. In Spalte 4 wird ab Zeile 44 nämlich darauf hingewiesen, daß eine wesentliche Bedingung für eine gezielte und schnelle Verrottung außer der mechanischen Anordnung der Trommel
auch die mechanische Anordnung der Vorrichtung ist, die den Gasaustausch bewirkt. Die Anordnung von mehreren Trommeln, zB parallel zueinander - wie in der
einzigen Abbildung der vorliegenden Unterlagen dargestellt - wird in Spalte 2, Zeilen 16 bis 23 der Druckschrift (2) vorgeschlagen.
Der aus Entgegenhaltung (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist somit, wie oben aufgezeigt, durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- längliche zylindrische Kammer, wobei mehrere Kammern parallel zueinander angeordnet sein können
- drehbar
- schlecht wärmeleitendes Material
- verschließbare Öffnungen je Kammer
- atmungsaktiv.
Damit sind alle Merkmale des beanspruchten Behälters zur Kompostierung von organischen Abfällen aus Entgegenhaltung (2) bekannt. Der Gegenstand gemäß
dem einzigen Patentanspruch ist somit nicht mehr neu. Daher besteht für die beanspruchte technische Lehre mangels Neuheit keine Aussicht auf eine Patenterteilung.
Demgegenüber macht der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vom
1. März 2001 im wesentlichen geltend, daß bei dem anmeldungsgemäßen Einsatz
von drei getrennten Kammern kein Nachlagerplatz benötigt werde und auch kein
Dreck, keine Gerüche etc entstehen würden. Diese Vorteile (siehe unter "Ziel-Aufgabenstellung" der Anmeldungsunterlagen) treten aber auch bei der aus Entgegenhaltung (2) bekannten Vorgehensweise zwangsläufig auf (siehe Sp 1, Z 49 bis
Sp 2, Z 32). Da den vorliegenden Unterlagen keine Merkmale oder Maßnahmen
entnommen werden können, auf die ein gewährbarer Patentanspruch gerichtet
werden könnte, besteht auch auf der Grundlage der gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Anmeldung besteht kein Anspruch auf
Verfahrenskostenhilfe (§ 130 (1) 1 PatG). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Moser
Wagner
Harrer
Feuerlein
Pü