Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.10.2001 – 11 W (pat) 93/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 40 19 773.5
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel
als
Vorsitzender
sowie
der Richter Hotz,
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Dipl.-Ing. Harrer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts hat die am
21. Juni1990 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine
"Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren
Rolladenkastens mit dem Blendrahmen"
mit Beschluß vom 25. Juni 1999 zurückgewiesen. Aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 14. Juli 1997 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels
erfinderischer Tätigkeit gegenüber der DE 36 34 128 A1 (1) sowie hinsichtlich seines unklaren Begriffs "bzw." nicht gewährbar. Auch die Ausbildungen der Rastvorrichtung und Kupplungsteile seien durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt, so daß auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nicht gewährbar
seien. Im Prüfungsbescheid ist außerdem das DE-GM 19 85 124 (2) entgegengehalten worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
In der Zwischenverfügung des Senats vom 16. Oktober 2000 wurde auf die mangelnde Patentfähigkeit der Anmeldung hingewiesen und formale Bedenken hinsichtlich der Ansprüche 5 und 9 geäußert, nachdem der Anmelder mit seiner Beschwerdebegründung bis auf redaktionelle Änderungen unveränderte Ansprüche 1
bis 11 vorgelegt hatte.
Der Anmelder reicht daraufhin zunächst per Telefax vom 28. September 2001
neue Patentansprüche 1 bis 7 ein und danach den neuen geltenden Anspruch 1,
eingegangen am 11. Oktober 2001. Reinschriften der Ansprüche 2 bis 7 sind am
1. Oktober 2001 eingegangen, Reinschriften von Beschreibung und Zeichnung am
11. Oktober 2001. Er kündigt den Verzicht auf die ursprünglichen Ansprüche 10
und 11 an und beantragt insoweit in seinem Schriftsatz vom 27. September 2001,
eingegangen am 28. September 2001, die Teilung der Anmeldung.
Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, daß die in (1) nicht offenbarte
Aufteilung in mehrere am oberen Rahmenschenkel beabstandet angesetzte
Kupplungsglieder Kosten einspare, was für erfinderische Tätigkeit spräche. Auch
die Abdichtung des Fensters sei trotz der Mehrteiligkeit wegen der unmittelbaren
Zusammenfassung des Rolladenkastens mit dem Blendrahmen gewährleistet.
Er stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle Klasse E 06 B
des DPMA aufzuheben und das Patent zu erteilen mit Anspruch 1,
eingegangen am 11. Oktober 2001 und den Ansprüchen 2 bis 7,
eingegangen am 28. September 2001 sowie 7 Blatt Beschreibung
und 3 Blatt Figuren 1 bis 4, eingegangen am 11. Oktober 2001,
wobei die ursprünglichen Ansprüche 10 und 11 mit vorliegender
Anmeldung nicht weiterverfolgt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und zum weiteren Vorbringen wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren
Rolladenkastens mit dem Blendrahmen (11) über das am oberen
Blendrahmenschenkel (111) festzulegende Bodenbrett (21) des
Rolladenkastens durch Formschluß zwischen dem oberen Blendrahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rolladenkastens,
gekennzeichnet durch
eine erste Kupplung, bestehend aus mehreren entlang der frontseitigen Oberkante des oberen Rahmenschenkels (111) verlaufenden, unmittelbar am Rahmenschenkel beabstandet angesetzten Kupplungsgliedern (13) und einem damit durch Verlagerung
des Rolladenkastens quer zum Blendrahmen Formschluß eingehenden Kupplungsglied (23) am Bodenbrett (21) des Rolladenkastens und eine zweite Kupplung, bestehend aus einer sich über
die Länge des Rahmenschenkels (111) erstreckenden, im Grund
aufgeweiteten Nut (12) im Abstand von der ersten Kupplung
(13/23) und einem oder mehreren von der Unterseite des Bodenbretts (21) ausgehenden, sich beim Absenken des Rolladenkastens auf den Blendrahmen (11) in der Nut (12) verrastend einfügenden Ansatz (22)."
Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Zusammenfassung des Rolladenkastens mit vorzugsweise Standardprofile verwendenden Blendrahmen noch rationeller und dann auch einfacher zu gestalten (s Offenlegungsschrift, Sp 1, Z 38 –
43) sowie Material und damit Kosten einzusparen (s OS, Sp 2, Z 20 – 25).
Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige
Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Fenstern mit Rolladen hat.
1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind ursprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 besteht aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 5, 6 und
9. Die Ansprüche 2 bis 7 stimmen im wesentlichen mit den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4, 7, 8 und 9 in dieser Reihenfolge überein.
Der Anspruch 1 ist - insbesondere beim Vergleich mit der Entgegenhaltung (1) - in
Übereinstimmung mit dem Anmelder so zu verstehen, daß durch die Angabe im
Oberbegriff des Anspruchs 1 "durch Formschluss zwischen dem oberen
Blendrahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rolladenkastens" eine
unmittelbare Zusammenfassung, also ohne Adapter zwischen Rolladenkasten und
Rahmen, beansprucht wird. Diese Definition leitet sich aus den Figuren 1, 2 und 4
mit zugehöriger Beschreibung her, weil dort das Bodenbrett 21 direkt auf der
Rahmenoberseite 111 aufliegt.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu sowie gewerblich anwendbar,
beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die nächstkommende, vom Anmelder stammende DE 36 34 128 A1 (1) offenbart
in Sp 6, Z 45 – 59 sowie den Figuren 7 und 8 eine Variante einer Zusammenfassung eines Rolladenkastens 81 mit einem Blendrahmen 11, welche eine frontseitige und eine davon beabstandete Kupplung sowie einen am Blendrahmen angebrachten Adapter 71 aufweist, auf dem der Rolladenkasten nach der Montage aufliegt. Die frontseitige Kupplung 711, 812 (entsprechend der anmeldungsgemäßen
ersten Kupplung 13, 23) besteht aus einem entlang des oberen Blendrahmenschenkels 113 verlaufenden Kupplungssteg 711 (entsprechend dem anmeldungsgemäßen Kupplungsglied 13), der am Rahmen mittels des Adapters 71 angesetzt
ist, und aus einer damit durch Verlagerung des Rolladenkastens 81 quer zum
Blendrahmen 11 Formschluß eingehenden Klaue 812 (entsprechend Kupplungsglied 23) am Bodenbrett 811 des Rolladenkastens 81. Die beabstandete Kupplung
91, 814, 816 (entsprechend der zweiten Kupplung 12, 22) besteht aus einer sich
über die Länge des oberen Blendrahmenschenkels 113 erstreckenden, am Adapter 71 angebrachten Klemmleiste 91 (entsprechend dem Ansatz 22) im Abstand
von der frontseitigen Kupplung 711, 812, die sich beim Absenken des Rolladenkastens 81 auf den Blendrahmen verrastend in eine Ausformung 814, 816 (entsprechend der Nut 12) im Bodenbrett 811 einfügt.
Von dieser Variante nach den Fig 7 und 8 der Schrift (1) unterscheidet sich der
Gegenstand des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung gemäß II.1 dadurch, daß das Bodenbrett 21 des Rolladenkastens unmittelbar, also ohne zwischenliegendem Adapter mit der Oberseite des oberen Blendrahmenschenkels 11 verbunden ist, wogegen nach der bekannten Variante nach
den Figuren 7 und 8 dort der Adapter 71 vorgesehen ist.
Doch auch die beanspruchte "unmittelbare Zusammenfassung" ist aus (1) bekannt. Schon in Anspruch 1, aber auch in Anspruch 17 sowie in Sp 7, Z 51 - 67
iVm Fig 10 der Schrift (1), ist eine unmittelbare Zusammenfassung, also ohne
Adapter offenbart. Aus Sp 7, Z 51 – 54, erhält der Fachmann sogar den Hinweis,
daß "bei entsprechender Anpassung sowohl des Rahmenprofils als auch des
Bodenbretts des Rolladenkastens eine Zusammenfassung ohne Adapter möglich
ist".
Von beiden, aus (1) bekannten Varianten mit mittelbarer und unmittelbarer Zusammenfassung unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 dadurch,
daß sein rahmenseitiges Kupplungsglied der ersten, frontseitigen Kupplung aus
mehreren, mit Abstand zueinander angeordneten Kupplungsgliedern 13 besteht
und sein verrastender Ansatz 22 der zweiten, von der ersten beabstandeten
Kupplung ein oder mehrteilig vorgesehen ist, wogegen die entsprechenden
Kupplungsglieder bei den bekannten Zusammenfassungen jeweils nur einteilig
ausgebildet sind, sich also über die Länge des oberen Blendrahmenschenkels
erstrecken.
Die Einteiligkeit der ersten Kupplung durch dessen Mehrteiligkeit zu ersetzen,
stellt aber nur eine im konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende einfache
Maßnahme dar, die dieser ohne erfinderisches Zutun bei der Lösung der Teilaufgabe, Material und damit Kosten zu sparen, ergreift. Er wägt die Material- und
Fertigungskosten von üblicherweise im Stranggießverfahren einstückig hergestellten, durchgehend längs des oberen Blendrahmenschenkels verlaufenden
Teile der Kupplungsglieder ab, gegen zwar geringere Material- und Fertigungskosten, aber eventuell höhere Montagekosten einer mehrteiligen Ausführung. Eventuell mit der gewählten Lösung erreichte Kosteneinsparungen begründen nicht das
Vorliegen
erfinderischer
Tätigkeit, weil
sie
der
Fachmann
durch
Routineüberlegungen findet und dabei keine Schwierigkeiten zu überwinden hat.
Deshalb ist der Einwand des Anmelders, als erster die Mehrteiligkeit statt der
Einteiligkeit beansprucht zu haben, kein Beleg für erfinderische Tätigkeit.
Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich außerdem durch die von der ersten beabstandete Kupplung mit einem verrastenden Ansatz 22 am Bodenbrett
21, welcher in die sich nach unten erweiternde Nut 12 im Blendrahmen einrastet,
von den Varianten nach (1), Figur 7 und 8 sowie nach der Figur 10, weil diese in
nutähnliche Vertiefungen des Bodenbretts eingreifende Klemmleisten aufweisen.
Auch dieser beanspruchte Ausführungsunterschied liegt im Bereich des handwerklichen Könnens des Fachmanns, wofür die Entgegenhaltungen (1) und (2)
entsprechende Anregungen geben, in (1), Fig 9h, und in (2), Fig u S 2, Z 10, wo
ein sich verrastend einfügenden Ansatz einer hinteren Kupplung eines Deckels für
einen Rolladenkasten offenbart ist.
Auch der Hinweis des Anmelders, daß überraschenderweise die Abdichtung zwischen dem Rolladenkasten und dem Blendrahmen trotz der Mehrteiligkeit des
Kupplungsglieds 13 nach Anspruch 1 aufgrund der unmittelbaren Zusammenfassung in ausreichender Weise gewährleistet sei, begründet nicht das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann führt selbstverständlich eine unmittelbare Zusammenfassung unter Vermeidung eines Abstands zwischen dem Bodenbrett und der Rahmenoberseite dicht aus, wie dies schon die Varianten nach (1) in
den Fig 7 und 8 für mittelbare sowie in Fig 10 für unmittelbare Verbindungen
zeigen. An der abstandslosen Dichtheit zwischen Bodenbrett und Blendrahmen
ändert sich nichts, wenn das erste Kupplungsglied gemäß Anspruch 1 mehrteilig
und untereinander "beabstandet" ausgeführt ist.
Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Seine formalen Mängel hinsichtlich der Bezugsziffern und Begriffe können daher dahingestellt bleiben.
Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 fallen schon rein formal mit
Anspruch 1. Sie beinhalten aber auch nichts, was erfinderische Tätigkeit begründet.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Henkel
Hotz
Dr. W. Maier
Harrer
prö