Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.10.2001 – 34 W (pat) 42/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dr. W. Maier

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluß vom

22. Januar 2001 zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluß war eine

Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Beschwerdegebühr 345,00 DM beträgt. Gegen den am 28. Januar 2001 zugestellten Zurückweisungsbeschluß hat

die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch zunächst nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM gezahlt. Die restliche Beschwerdegebühr von 45,00 DM ist erst am 20. April 2001 gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom

10. April 2001, eingegangen am 12. April 2001 beantragt die Anmelderin,

ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Zur Begründung trägt sie vor, versehentlich sei die Gebühr nach der alten Gebührenordnung in Höhe von 300,00 DM gezahlt worden. Da sowohl die Beschwerde

als auch 85 % der Beschwerdegebühr fristgerecht eingegangen seien, dürfte die

Zahlung von 15 % der Beschwerdegebühr nicht zu einem Rechtsverlust führen.

Wegen des offensichtlichen Versehens und des geringen Differenzbetrages werde

Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

II.

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann

nicht gewährt werden. Nach PatG § 123 Abs 1 Satz 1 hätte die Anmelderin ohne

Verschulden verhindert sein müssen, die genannte Frist einzuhalten. Das ist nach

dem eigenen Vortrag der Anmelderin jedoch nicht der Fall: Sie räumt selbst ein

offensichtliches Versehen bei der Einzahlung ein.

Daß der Differenzbetrag nur geringfügig ist, ändert daran nichts, weil dem Senat

im Rahmen der Wiedereinsetzung weder ein Ermessensspielraum eingeräumt,

noch die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten möglich ist.

Eine Regelung wie die des Art 9 Abs 1 Satz 4 der Gebührenordnung zum EPÜ,

wonach geringfügige Fehlbeträge nach Billigkeit ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt bleiben können, kennt das deutsche Recht nicht.

Gemäß PatG § 73 Abs 3 war auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Maier

br/prö