Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.10.2001 – 34 W (pat) 42/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dr. W. Maier
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluß vom
22. Januar 2001 zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluß war eine
Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Beschwerdegebühr 345,00 DM beträgt. Gegen den am 28. Januar 2001 zugestellten Zurückweisungsbeschluß hat
die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch zunächst nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM gezahlt. Die restliche Beschwerdegebühr von 45,00 DM ist erst am 20. April 2001 gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom
10. April 2001, eingegangen am 12. April 2001 beantragt die Anmelderin,
ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie vor, versehentlich sei die Gebühr nach der alten Gebührenordnung in Höhe von 300,00 DM gezahlt worden. Da sowohl die Beschwerde
als auch 85 % der Beschwerdegebühr fristgerecht eingegangen seien, dürfte die
Zahlung von 15 % der Beschwerdegebühr nicht zu einem Rechtsverlust führen.
Wegen des offensichtlichen Versehens und des geringen Differenzbetrages werde
Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
II.
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann
nicht gewährt werden. Nach PatG § 123 Abs 1 Satz 1 hätte die Anmelderin ohne
Verschulden verhindert sein müssen, die genannte Frist einzuhalten. Das ist nach
dem eigenen Vortrag der Anmelderin jedoch nicht der Fall: Sie räumt selbst ein
offensichtliches Versehen bei der Einzahlung ein.
Daß der Differenzbetrag nur geringfügig ist, ändert daran nichts, weil dem Senat
im Rahmen der Wiedereinsetzung weder ein Ermessensspielraum eingeräumt,
noch die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten möglich ist.
Eine Regelung wie die des Art 9 Abs 1 Satz 4 der Gebührenordnung zum EPÜ,
wonach geringfügige Fehlbeträge nach Billigkeit ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt bleiben können, kennt das deutsche Recht nicht.
Gemäß PatG § 73 Abs 3 war auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Maier
br/prö