Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.11.2001 – 11 W (pat) 40/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 08 278.4-15
…
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die Sitzung
vom 5. November 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel
als
Vorsitzenden
sowie
der
Richter
Hotz,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt auf
der Grundlage der am 20. September 2001 eingegangenen neuen
Unterlagen, Ansprüche 1 bis 14, Beschreibung, Seiten 1 bis 10 mit
Bezugszeichenliste Seiten 1 und 2 sowie 5 Blatt mit Figuren 1 bis
22.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Halte- bzw. Haftvorrichtung" ist am
14. März 1989 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme von zwei Inlandsprioritäten vom 17. August und 2. Dezember 1988
(DE 88 16 285 u
DE 88 16 333) angemeldet und am 1. März 1990 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Februar 2000 zurückgewiesen. Der Beschluß verweist auf den Bescheid vom 17. Mai 1999, in dem Mängel in den geltenden Unterlagen gerügt werden und ein Vorschlag für erteilbare Ansprüche 1 bis 14 gemacht wird. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1999 seine Zustimmung zum Anspruchsvorschlag erklärt, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist
angepaßte Unterlagen eingereicht, worauf die Zurückweisung erfolgte.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse B 25 B vom
4. Februar 2000 aufzuheben und das Patent mit den in der Anlage
übersandten Unterlagen, Ansprüche 1 bis 14, Beschreibungsseiten 1 bis 10 sowie Figuren 1 bis 22 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Halte- und Haftvorrichtung zum Verbessern der Standfähigkeit
von Einrichtungen oder Gerätschaften, umfassend
-
eine elastische Folie
(25), welche mit
ihrer eine
Gesamthaftfläche bildenden Unterseite auf einen Untergrund
(13) auflegbar ist, während die Oberseite dem atmosphärischen Luftdruck ausgesetzt ist,
-
einen an der Oberseite der elastische Folie (25) ausgebildeten Haltekörper (1) und
-
eine zwischen dem Haltekörper (1) und der elastischen Folie
(25) vorgesehenen steife Verbindungsfläche (3, 9), die den
Haltekörper (1) und die elastische Folie (24) miteinander
verbindet, wobei
-
die Verbindungsfläche (3, 9) in der Fläche kleiner als die
elastische Folie (25) ist, so daß sich ein überstehender
Randabschnitt (5) der Folie (25) entlang dem Rand (4) der
Verbindungsfläche (3, 9) erstreckt, und
-
der Haltekörper (1) auf seiner Oberseite die Gerätschaft oder
Einrichtung (17, 26, 27, 29, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38) trägt."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 14 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Halte- und Haftvorrichtung betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfach aufgebaute Halte- und Haftvorrichtung
zu schaffen, die eine Gerätschaft oder eine Einrichtung auf einem Untergrund sicher hält.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet und führt zur Erteilung
des Patents gemäß Antrag.
Fachmann ist ein Techniker/Konstrukteur, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet von Vorrichtungen zum Halten von Gerätschaften besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 sind formal zulässig und finden ihre Stütze in
den ursprünglichen Unterlagen: Der Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1
und 5 sowie den Figuren 1, 11b und 12, der Anspruch 2 ist durch die Figuren 3
und 11b gedeckt und die Ansprüche 3 und 4 beruhen auf der Figur 10. Die Ansprüche 5 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5. Der Anspruch 8 ist der Beschreibung, (Offenlegungsschrift) Sp 2, Z 27 – 33 entnommen
und die in den Ansprüchen 9 bis 12 aufgeführten Merkmale entstammen den ursprünglichen Ansprüchen 22, 11 und 17. Die Ansprüche 13 und 14 stützen sich
auf die Beschreibung (Offenlegungsschrift), Sp 3, Z 37 – 41.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Halte- und Haftvorrichtung mit sämtlichen
in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt.
Die DE 20 45 151 A (1) beschreibt eine Anordnung, die eine glatte, polierte Oberfläche aufweist, auf der ein oder mehrere scheibenförmige "Teile", deren Unterseite ebenfalls glatt und bevorzugt konkav ausgebildet ist, durch Vakuumadhäsion
gehalten werden können (vgl. Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Die
Teile sind bevorzugt elastisch deformierbar und bestehen ua aus Kautschuk, PVC
oder hochpoliertem Kunststoff (S 6, Abs 2). Sie können auf der Oberseite gedruckte oder gravierte Markierungen tragen und dienen ua als Figuren in einem
Schach- oder GO-Spiel (S 5 Abs 2). Von diesem Stand der Technik unterscheidet
sich die Erfindung schon durch einen auf der Oberseite der aus einer elastischen
Folie gebildeten "Teile" angeordneten Haltekörper zur Aufnahme einer Gerätschaft
oder Einrichtung.
Aus der US 4 003 538 (2), Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine
aus mehreren Schichten gebildete Anordnung zum Halten eines Gegenstands (article holding device 10) an einer Oberfläche (supporting surface 11) bekannt.
Diese Anordnung besitzt eine relativ weiche, elastische innere Schicht (central
layer member 12), die einen Haken oä zum Halten eines Gegenstands trägt und
die auf beiden Seiten mit dünnen Schichten eines nicht-streckbaren Materials (thin
single layers 21, 22) versehen ist. Die eine dieser dünnen Schichten ist mit einer
selbstklebenden Schicht (self-sticking adhesive 28) und einer diese überdeckenden Schutzschicht (protective cover strip 3) ausgestattet, die zum Gebrauch abgezogen wird (Sp 2 Z 49-54). Der Patentgegenstand unterscheidet sich hiervon bereits dadurch, daß er sich den atmosphärischen Luftdruck und durch diesen bewirkte dynamische Effekte (vgl die OS, Sp 1 Z 58 bis Sp 2 Z 6) zum Erzielen der
Haltewirkung zu Nutze macht und damit auf die in (2) angegebene Verwendung
von Klebstoff verzichtet. Ein Gleiches gilt in Bezug auf die US 4 778 702 (4), die
ebenfalls nur an einer Oberfläche zu verklebende Haltevorrichtungen zum Inhalt
hat (vgl hierzu den Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Die DE 35 38 246 A1 (3) befaßt sich mit einem Verfahren zum Halten einer Harten
Platte unter Saugwirkung, bei der ein Tisch mit Saugbohrungen, auf den ein in einem Bereich luftdurchlässiger, weicher Bogen aus einem elastischen Material aufgelegt wird, verwendet wird. Die harte Platte deckt zumindest den luft-durchlässigen Bereich ab und wird durch den an den Saugbohrungen anliegenden Unterdruck gehalten (vgl hierzu den Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger
Beschreibung). Von diesem Verfahren und der zugehörigen Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das bereits angesprochene Wirkprinzip, bei dem eine luft-undurchlässige Folie benutzt wird und
weder ein Saugtisch noch eine Unterdruckquelle erforderlich sind. In gleicher
Weise trifft dies auf die DE 35 25 584 C1 (5) zu, die eine Spannvorrichtung mit einer Vakuumpumpe und einer Magnetplatte beschreibt (s Anspruch 1) und die vom
Patentgegenstand noch weiter abliegt als (3), da sie nicht einmal einen elastischen Bogen oder eine Folie, sondern eine Spannplatte mit Bohrungen verwendet.
Der in der DE 32 34 969 C2 (6) gezeigte Werkstückhalter beruht auf der Einwirkung von Unterdruck über eine Vielzahl von Saugnäpfen 52 in einer Platte 48, bei
dem die einzelnen Saugnäpfe von einer luft-undurchlässigen elastomeren Folie
53, die auf der Oberfläche der Platte ausgebreitet ist, abgedeckt werden. Die Folie
weist an den Positionen der Saugnäpfe kleine, drossel-artig wirkende Öffnungen
auf (s Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Auch hier
wird der Unterdruck von einer Vakuumquelle erzeugt und nicht durch dynamische
Effekte, wie bei der Erfindung. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenständlich zumindest durch den auf
der Oberseite der Folie ausgebildeten Haltekörper und die sie verbindende Verbindungsfläche.
Die DE 27 40 288 A1 (7) beschreibt eine magnetische Haltevorrichtung, mit einer
flexiblen, relativ dünnen Magnetplatte 1, die mit ihrem Mittelteil 1a durch Klebung
an einer Seite eines Tragorgans 3 befestigt ist, während die Randbereiche 1b der
Magnetplatte frei und flexibel über das Tragorgan überstehen (s Anspruch 1 und
Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung). Diese Haltevorrichtung haftet
durch magnetische Kräfte an einem – zwingender Weise aus einem magnetisierbaren Material bestehenden – Metallteil 4, wobei die Haftwirkung durch den auf
die Magnetplatte 1 einwirkenden äußeren Luftdruck unterstützt wird (S 4 le Abs bis
S 6 Abs 2). Sie dient gemäß den Ausführungen in der Beschreibung ua als Magnetschloß einer Falttür (S 8 Abs 2), als Befestigungsorgan für einen Aufhängehaken (S 9 Abs 2) oder als Befestigungsmittel für Wandbeläge in Innenräumen (S 10
Abs 2).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Erfindung nach Anspruch 1
-
-
durch den Einsatz einer beliebigen (dh nicht-magnetischen)
elastischen Folie,
durch die Verwendung zur Erhöhung zur Standfestigkeit einer Gerätschaft oder Einrichtung auf einem beliebigen (dh
nicht-magnetischen) Untergrund und
-
den auf der Oberseite der Folie ausgebildeten Haltekörper
zum Tragen dieser Gerätschaft oder Einrichtung.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde, da keine der genannten Druckschriften eine Halte- und Haftvorrichtung
mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen nahe legt. Dies gilt auch für (7), die
als dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist. Denn (7) gibt keinerlei Hinweis darauf, auf die Verwendung eines
magnetischen Materials und eines (magnetischen) Metalls als Gegenstück zu verzichten und nur dynamische Wirkungen des Luftdrucks zum Halten eines Gegenstands auf einer beliebigen Standfläche in Einsatz zu bringen.
Die übrigen erwähnten Druckschriften führen weder für sich allein noch in einer
beliebigen Zusammenschau miteinander oder mit (7) zur Erfindung, da sie entweder auf dem Prinzip einer statischen Vakuumkraft nach Art eines Saugnapfes, wie
in (1), bzw einer ständigen Besaugung mittels einer Vakuumpumpe, wie in (3), (5)
und (6), beruhen oder eine Klebung zum Aufbringen einer Haltekraft benötigen,
wie (2) oder (4). Diese Schriften weisen somit sämtlich in eine andere Richtung,
als die von der Erfindung gewählte.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 14 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Halte- und Haftvorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher
zusammen mit dem Anspruch 1 gewährbar.
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö