Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.11.2001 – 11 W (pat) 40/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 39 08 278.4-15

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die Sitzung

vom 5. November 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel

als

Vorsitzenden

sowie

der

Richter

Hotz,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt auf

der Grundlage der am 20. September 2001 eingegangenen neuen

Unterlagen, Ansprüche 1 bis 14, Beschreibung, Seiten 1 bis 10 mit

Bezugszeichenliste Seiten 1 und 2 sowie 5 Blatt mit Figuren 1 bis

22.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Halte- bzw. Haftvorrichtung" ist am

14. März 1989 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme von zwei Inlandsprioritäten vom 17. August und 2. Dezember 1988

(DE 88 16 285 u

DE 88 16 333) angemeldet und am 1. März 1990 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Februar 2000 zurückgewiesen. Der Beschluß verweist auf den Bescheid vom 17. Mai 1999, in dem Mängel in den geltenden Unterlagen gerügt werden und ein Vorschlag für erteilbare Ansprüche 1 bis 14 gemacht wird. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1999 seine Zustimmung zum Anspruchsvorschlag erklärt, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist

angepaßte Unterlagen eingereicht, worauf die Zurückweisung erfolgte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse B 25 B vom

4. Februar 2000 aufzuheben und das Patent mit den in der Anlage

übersandten Unterlagen, Ansprüche 1 bis 14, Beschreibungsseiten 1 bis 10 sowie Figuren 1 bis 22 zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Halte- und Haftvorrichtung zum Verbessern der Standfähigkeit

von Einrichtungen oder Gerätschaften, umfassend

-

eine elastische Folie

(25), welche mit

ihrer eine

Gesamthaftfläche bildenden Unterseite auf einen Untergrund

(13) auflegbar ist, während die Oberseite dem atmosphärischen Luftdruck ausgesetzt ist,

-

einen an der Oberseite der elastische Folie (25) ausgebildeten Haltekörper (1) und

-

eine zwischen dem Haltekörper (1) und der elastischen Folie

(25) vorgesehenen steife Verbindungsfläche (3, 9), die den

Haltekörper (1) und die elastische Folie (24) miteinander

verbindet, wobei

-

die Verbindungsfläche (3, 9) in der Fläche kleiner als die

elastische Folie (25) ist, so daß sich ein überstehender

Randabschnitt (5) der Folie (25) entlang dem Rand (4) der

Verbindungsfläche (3, 9) erstreckt, und

-

der Haltekörper (1) auf seiner Oberseite die Gerätschaft oder

Einrichtung (17, 26, 27, 29, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38) trägt."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 14 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Halte- und Haftvorrichtung betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfach aufgebaute Halte- und Haftvorrichtung

zu schaffen, die eine Gerätschaft oder eine Einrichtung auf einem Untergrund sicher hält.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet und führt zur Erteilung

des Patents gemäß Antrag.

Fachmann ist ein Techniker/Konstrukteur, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet von Vorrichtungen zum Halten von Gerätschaften besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 sind formal zulässig und finden ihre Stütze in

den ursprünglichen Unterlagen: Der Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1

und 5 sowie den Figuren 1, 11b und 12, der Anspruch 2 ist durch die Figuren 3

und 11b gedeckt und die Ansprüche 3 und 4 beruhen auf der Figur 10. Die Ansprüche 5 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5. Der Anspruch 8 ist der Beschreibung, (Offenlegungsschrift) Sp 2, Z 27 – 33 entnommen

und die in den Ansprüchen 9 bis 12 aufgeführten Merkmale entstammen den ursprünglichen Ansprüchen 22, 11 und 17. Die Ansprüche 13 und 14 stützen sich

auf die Beschreibung (Offenlegungsschrift), Sp 3, Z 37 – 41.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Halte- und Haftvorrichtung mit sämtlichen

in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt.

Die DE 20 45 151 A (1) beschreibt eine Anordnung, die eine glatte, polierte Oberfläche aufweist, auf der ein oder mehrere scheibenförmige "Teile", deren Unterseite ebenfalls glatt und bevorzugt konkav ausgebildet ist, durch Vakuumadhäsion

gehalten werden können (vgl. Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Die

Teile sind bevorzugt elastisch deformierbar und bestehen ua aus Kautschuk, PVC

oder hochpoliertem Kunststoff (S 6, Abs 2). Sie können auf der Oberseite gedruckte oder gravierte Markierungen tragen und dienen ua als Figuren in einem

Schach- oder GO-Spiel (S 5 Abs 2). Von diesem Stand der Technik unterscheidet

sich die Erfindung schon durch einen auf der Oberseite der aus einer elastischen

Folie gebildeten "Teile" angeordneten Haltekörper zur Aufnahme einer Gerätschaft

oder Einrichtung.

Aus der US 4 003 538 (2), Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine

aus mehreren Schichten gebildete Anordnung zum Halten eines Gegenstands (article holding device 10) an einer Oberfläche (supporting surface 11) bekannt.

Diese Anordnung besitzt eine relativ weiche, elastische innere Schicht (central

layer member 12), die einen Haken oä zum Halten eines Gegenstands trägt und

die auf beiden Seiten mit dünnen Schichten eines nicht-streckbaren Materials (thin

single layers 21, 22) versehen ist. Die eine dieser dünnen Schichten ist mit einer

selbstklebenden Schicht (self-sticking adhesive 28) und einer diese überdeckenden Schutzschicht (protective cover strip 3) ausgestattet, die zum Gebrauch abgezogen wird (Sp 2 Z 49-54). Der Patentgegenstand unterscheidet sich hiervon bereits dadurch, daß er sich den atmosphärischen Luftdruck und durch diesen bewirkte dynamische Effekte (vgl die OS, Sp 1 Z 58 bis Sp 2 Z 6) zum Erzielen der

Haltewirkung zu Nutze macht und damit auf die in (2) angegebene Verwendung

von Klebstoff verzichtet. Ein Gleiches gilt in Bezug auf die US 4 778 702 (4), die

ebenfalls nur an einer Oberfläche zu verklebende Haltevorrichtungen zum Inhalt

hat (vgl hierzu den Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).

Die DE 35 38 246 A1 (3) befaßt sich mit einem Verfahren zum Halten einer Harten

Platte unter Saugwirkung, bei der ein Tisch mit Saugbohrungen, auf den ein in einem Bereich luftdurchlässiger, weicher Bogen aus einem elastischen Material aufgelegt wird, verwendet wird. Die harte Platte deckt zumindest den luft-durchlässigen Bereich ab und wird durch den an den Saugbohrungen anliegenden Unterdruck gehalten (vgl hierzu den Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger

Beschreibung). Von diesem Verfahren und der zugehörigen Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das bereits angesprochene Wirkprinzip, bei dem eine luft-undurchlässige Folie benutzt wird und

weder ein Saugtisch noch eine Unterdruckquelle erforderlich sind. In gleicher

Weise trifft dies auf die DE 35 25 584 C1 (5) zu, die eine Spannvorrichtung mit einer Vakuumpumpe und einer Magnetplatte beschreibt (s Anspruch 1) und die vom

Patentgegenstand noch weiter abliegt als (3), da sie nicht einmal einen elastischen Bogen oder eine Folie, sondern eine Spannplatte mit Bohrungen verwendet.

Der in der DE 32 34 969 C2 (6) gezeigte Werkstückhalter beruht auf der Einwirkung von Unterdruck über eine Vielzahl von Saugnäpfen 52 in einer Platte 48, bei

dem die einzelnen Saugnäpfe von einer luft-undurchlässigen elastomeren Folie

53, die auf der Oberfläche der Platte ausgebreitet ist, abgedeckt werden. Die Folie

weist an den Positionen der Saugnäpfe kleine, drossel-artig wirkende Öffnungen

auf (s Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Auch hier

wird der Unterdruck von einer Vakuumquelle erzeugt und nicht durch dynamische

Effekte, wie bei der Erfindung. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenständlich zumindest durch den auf

der Oberseite der Folie ausgebildeten Haltekörper und die sie verbindende Verbindungsfläche.

Die DE 27 40 288 A1 (7) beschreibt eine magnetische Haltevorrichtung, mit einer

flexiblen, relativ dünnen Magnetplatte 1, die mit ihrem Mittelteil 1a durch Klebung

an einer Seite eines Tragorgans 3 befestigt ist, während die Randbereiche 1b der

Magnetplatte frei und flexibel über das Tragorgan überstehen (s Anspruch 1 und

Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung). Diese Haltevorrichtung haftet

durch magnetische Kräfte an einem – zwingender Weise aus einem magnetisierbaren Material bestehenden – Metallteil 4, wobei die Haftwirkung durch den auf

die Magnetplatte 1 einwirkenden äußeren Luftdruck unterstützt wird (S 4 le Abs bis

S 6 Abs 2). Sie dient gemäß den Ausführungen in der Beschreibung ua als Magnetschloß einer Falttür (S 8 Abs 2), als Befestigungsorgan für einen Aufhängehaken (S 9 Abs 2) oder als Befestigungsmittel für Wandbeläge in Innenräumen (S 10

Abs 2).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Erfindung nach Anspruch 1

-

-

durch den Einsatz einer beliebigen (dh nicht-magnetischen)

elastischen Folie,

durch die Verwendung zur Erhöhung zur Standfestigkeit einer Gerätschaft oder Einrichtung auf einem beliebigen (dh

nicht-magnetischen) Untergrund und

-

den auf der Oberseite der Folie ausgebildeten Haltekörper

zum Tragen dieser Gerätschaft oder Einrichtung.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde, da keine der genannten Druckschriften eine Halte- und Haftvorrichtung

mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen nahe legt. Dies gilt auch für (7), die

als dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist. Denn (7) gibt keinerlei Hinweis darauf, auf die Verwendung eines

magnetischen Materials und eines (magnetischen) Metalls als Gegenstück zu verzichten und nur dynamische Wirkungen des Luftdrucks zum Halten eines Gegenstands auf einer beliebigen Standfläche in Einsatz zu bringen.

Die übrigen erwähnten Druckschriften führen weder für sich allein noch in einer

beliebigen Zusammenschau miteinander oder mit (7) zur Erfindung, da sie entweder auf dem Prinzip einer statischen Vakuumkraft nach Art eines Saugnapfes, wie

in (1), bzw einer ständigen Besaugung mittels einer Vakuumpumpe, wie in (3), (5)

und (6), beruhen oder eine Klebung zum Aufbringen einer Haltekraft benötigen,

wie (2) oder (4). Diese Schriften weisen somit sämtlich in eine andere Richtung,

als die von der Erfindung gewählte.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 14 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen der Halte- und Haftvorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher

zusammen mit dem Anspruch 1 gewährbar.

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

Schmitz

prö