Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.11.2001 – 11 W (pat) 92/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 33 725
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys.
Skribanowitz Ph.D./M.I.T.Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Patentansprüchen 1 bis 6 sowie 4 Blatt Beschreibungseinleitung, im
übrigen mit den erteilten Unterlagen ab Spalte 3, Zeile 33 bis
Spalte 8 Zeile 20 unter Streichung des 2. Absatzes in Spalte 8 und
Zeichnungen Figuren 1 bis 3.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 6. Oktober 1987 beim Deutschen
Patentamt unter Inanspruchnahme der französischen Priorität FR 86 13 879 vom
6. Oktober 1986 eingereicht worden. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung "Infrarot-Lenkverfahren für Flugkörper" wurde am 17. August 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung von zwei Einsprüchen hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 11. August 2000 das Patent
widerrufen. Aus der US 4 009 393 (1) sei ein gattungsgemäßes Lenksystem für
Flugkörper zur Erfassung und Verfolgung eines Zieles bekannt. Da dort ebenfalls
zwei Spektralbereiche zur Erfassung herangezogen würden, ergebe sich
zwangsläufig, daß die Kontraste des Ziels und der sich in der Umgebung befindlichen Störquelle im Spektralbereich der Infraroterfassung dasselbe und im Spektralbereich der Ultravioletterfassung entgegengesetztes Vorzeichen aufweisen, so
daß erfinderische Tätigkeit fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Zwar werde in (1) durchaus erkannt, daß die Kontraste der überwachten Spektralbereiche unterschiedliche Vorzeichen hätten, doch werde davon kein Gebrauch
gemacht, um das Auftreten einer Störquelle anzuzeigen. Auch werde von beiden
Bereichen nach bestimmten Kriterien stets nur einer ausgewählt (Sp 7, Z 14 - 22)
und zur Steuerung genutzt. Zwei Spektralbereiche, wovon der zweite Bereich der
des Flugkörpers sei, würden zwar auch nach der FR 2 336 655 (4) erfaßt (S 1,
Z 29 – 36), allerdings sei kein Vorzeichenwechsel vorhanden.
Ein Komparator sei ein für den Fachmann übliches Bauelement, genaue Angaben,
wie dessen Eingänge im Einzelnen zu belegen seien, brauche ihm nicht vorgegeben zu werden.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Patentansprüchen 1 bis 6 sowie 4 Blatt
Beschreibungseinleitung, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen
ab Spalte 3, Zeile 33 bis Spalte 8, Zeile 20 unter Streichung des
2. Absatzes von Spalte 8 und Zeichnungen Figur 1 bis 3.
Die Einsprechende 1 hat mit dem Schriftsatz vom 24. November 2000 eingegangen am 27. November 2000 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 27. September 2001 hat sie mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht
teilzunehmen.
Die Einsprechende 2 beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der grundlegende Gedanke des Lenksystems gemäß dem wenig konkreten Anspruch 1 sei in der den Oberbegriff bildenden (1) angesprochen (Sp 7, Z 25 – 27),
dort sei sowohl die gleichzeitige Erfassung zweier Spektralbereiche (Sp 6, Z 37)
vorgesehen, als auch von unterschiedlichen Vorzeichen (Sp 6, Z 30) die Rede. Ein
Unterschied hierzu mag zwar beim streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel gegeben sein, nicht aber beim Anspruchsgegenstand, bei welchem ein Komparator
ohne erkennbaren Zweck vorhanden sei, da nicht angegeben sei, was dieser vergleiche. Zudem gehe aus (4) die gemeinsame Nutzung zweier Spektralbereiche
hervor, anhand derer der Fachmann zur Lehre des Patents geführt werde.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue, beschränkte Patentanspruch 1 lautet:
"Lenksystem für Flugkörper mit Einrichtungen (1) zur Erfassung
der vom Ziel ausgehenden Strahlung, Einrichtungen (2), welche
an den Ausgang der Erfassungseinrichtungen (1) angeschlossen
sind, um die durch Erfassung gewonnenen Informationen in
Ablageinformationen umzusetzen, und einer Schaltung (3), welche
an den Ausgang der Umsetzeinrichtungen (2) angeschlossen ist,
um das Leitwerk des Flugkörpers zu steuern, damit seine Flugbahn gegen das Ziel und diesem nachgeführt wird, wobei die Erfassungseinrichtungen (1) erste Mittel (11) enthalten, die so ausgebildet sind, daß sie die vom Ziel ausgehende Strahlung in einem
ersten Spektralbereich empfangen, der im Infrarotgebiet liegt und
in welchem die Kontraste des Zieles und der in seiner Umgebung
befindlichen Störquellen dasselbe Vorzeichen aufweisen, zweite
Mittel (12) enthalten, welche so ausgebildet sind, daß sie die vom
Ziel ausgehende Strahlung in einem zweiten Spektralbereich
empfangen, der im UV-Bereich liegt und in welchem die Kontraste
des Zieles und der in seiner Umgebung befindlichen Störquellen
entgegengesetzte Vorzeichen aufweisen, gekennzeichnet durch
eine Korrekturschaltung (13), welche mit den ersten (11) und den
zweiten (12) Empfangsmitteln verbunden ist und auf dem Weg ihrer Signale zwei steuerbare Unterbrecher (133, 134) aufweist, die
auf ein von einem Komparator (131) abgegebenes Binärsignal ansprechend für die Dauer des Störquellensignals die Übertragung
der Signale unterbrechen, wobei das Binärsignal das Auftreten einer Störquelle anhand der Kontraste von entgegengesetzten Vorzeichen im Ultraviolettbereich zwischen Ziel und Störquelle anzeigt."
Die Ansprüche 2 bis 6 beinhalten Ausgestaltungen des Lenksystems nach Anspruch 1.
Durch die Erfindung wird gemäß Patentschrift (SP 1, Z 64 – 66) "eine genaue Unterscheidung zwischen einem Ziel und Störquellen aus seiner Umgebung ermöglicht".
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Luft- und Raumfahrttechnik oder des Flugzeugbaus mit wenigstens Fachhochschulabschluß anzusehen,
der über Berufserfahrung im Bau von Lenksystemen für Flugkörper verfügt und
sich Fachkenntnisse auch auf dem Gebiet optischer Erfassungssysteme angeeignet hat, oder hierfür den entsprechenden Fachmann zu Rate zieht.
1. Die neu vorgelegten Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Anspruch 1 bis 6 sind zulässig. Anspruch 1 ist auf den erteilten Anspruch 3 zurückzuführen, welcher seinerseits dem ursprünglichen Anspruch 3 entspricht. Die neu aufgenommenen
Merkmale stammen aus dem erteilten Anspruch 1, der wiederum dem ursprünglichen Anspruch 1 gleichkommt. Die verbliebenen Unteransprüche 2 bis 6 leiten
sich her aus den erteilten bzw. ursprünglichen Unteransprüchen in angepaßter
Numerierung.
Der Ersatz der bislang gebrauchten Formulierung "während der Dauer" durch "für
die Dauer" im geltenden Anspruch 1 stellt eine sprachliche Klarstellung dessen
dar, was gemeint ist, nämlich, daß die Unterbrechung der von den Erfassungseinrichtungen stammenden Signale von Beginn bis zum Ende des Störquellensignals
anhält. Insofern beinhaltet diese Klarstellung auch eine Beschränkung gegenüber
der ursprünglichen Fassung, bei der neben einer dauernden auch eine vorübergehende Unterbrechung besagter Signale während der Dauer des Störquellensignals umfaßt war.
Für den Fachmann ist es durch den Hinweis in der Patentschrift, Spalte 4, Zeilen
14 – 23 und 49 – 60, daß es sich bei den Infrarot- bzw. Ultravioletterfassungsmodulen um mosaikartige Gruppen von elementaren Detektoren in der Brennebene
eines Objektivs mit einer zugeordneten Ablenkeinrichtung handelt, deren Signale
für ein thermisches bzw. ultraviolettes Bild des Visierfeldes repräsentativ sind, klar,
daß eine zeitlichen Abtastung des Zielbereichs erfolgt. Die entsprechenden zeitlichen Verläufe dieser Signale für jeweils eine Abtastzeile sind in Figur 3 dargestellt.
Aus dieser geht eindeutig hervor, daß mit der im Anspruch 1 angesprochenen
"Dauer des Störquellensignals" jeweils die Dauer des Auftretens eines von einer
Störquelle herrührenden Signals in einer Abtastzeile gemeint ist. Der entsprechende Bereich ist in Figur 3 durch gestrichelte Linien begrenzt. Eine Interpretation des Begriffs "Dauer des Störquellensignals" als "Dauer des Vorhandenseins
einer Störquelle im Visierfeld" verbietet sich dem Fachmann ohnehin, da dann
nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 die gesamte Signalerfassung unterbrochen
wäre. Gerade dies soll aber mit der Erfindung verhindert werden, mittels der lediglich die Signale der Störquellen im anvisierten Bereich eliminiert werden.
Die Angabe des Komparators in den Ansprüchen in allgemeiner Form ohne den in
der Beschreibung stets zu findenden Zusatz "Analog-" stellt keine unzulässige Erweiterung dar, da auch in den erteilten und ursprünglich eingereichten Ansprüchen
stets nur allgemein "Komparator" angeführt war.
2. Für den Fachmann ist ein Komparator ein übliches Bauteil als Schnittstelle
(Interface), beispielsweise zwischen (digitalen und analogen) Schaltungen. Das
Ausgangssignal des Komparators kann zwei definierte Zustände ("high": H oder 1,
"low": L oder 0) annehmen - je nachdem, ob das Eingangssignal größer oder kleiner als ein bestimmter Wert (Schwellwert) ist. Demzufolge ergibt sich aus der Angabe eines Komparators im Anspruch 1 und seiner Funktion, durch ein Binärsignal
das Auftreten einer Störquelle anhand der Kontraste von entgegengesetzten Vorzeichen im UV-Bereich zwischen Ziel und Störquelle anzuzeigen, dem Fachmann
dessen Einbindung in das Lenksystem nach Anspruch 1 von selbst, da er die Eingänge des Komparators nur mit dem Signal der Erfassungseinrichtung für den UV-
Bereich als auszuwertendem Eingangssignal und einem Schwellwert zu beaufschlagen braucht. Wie er den Schwellwert gewinnt, ob es sich um einen vorgegebenen oder anderweitig gewonnenen Wert handelt, entscheidet der Fachmann auf
der Grundlage seines fachlichen Könnens. Zur vollständigen Offenbarung der erfindungsgemäßen Lehre genügen daher die Angaben zum Komparator und dessen Funktion in dem im Anspruch 1 vorzufindenden Umfang. Weitere Einzelheiten
dazu stehen dem Fachmann durch die Beschreibung und die Zeichnungen zur
Anspruchsauslegung zur Verfügung.
3. Das Lenksystem des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Bei dem aus (1) bekannten Lenksystem werden im IR- und UV-Bereich erfaßte
Signale zwei Schwellwertdetektoren (threshold detector) 140 und 140’ zugeführt,
die Ausgangssignale in Bezug auf manuell einstellbare Schwellwerte als Referenz
für die Intensität der Eingangssignale abgeben. Die Ausgangssignale werden in
einem Logikbaustein (logic selector) 148 zusammengeführt und ausgewertet. Dort
wird entschieden, welches der beiden Signale weiter verwendet wird. Demgegenüber ist beim Lenksystem nach Anspruch 1 eine Korrekturschaltung mit einem
Komparator neu, der anhand eines im UV-Bereich erfaßten Signals ein Binärsignal
abgibt, auf das zwei steuerbare Unterbrecher ansprechen, die für die Unterbrechung der Signale beider Erfassungseinrichtungen sorgen.
USA PORTABLE ANTI-AIRCRAFT GUIDED MISSILES, In: JANE’S WEAPON
SYSTEMS 1979-80, S 89 (2) beschreibt die tragbare Flugabwehrrakete "Stinger".
Zum Lenksystem ist in dieser Quelle nur ausgeführt, daß ein verbesserter Zweifarben-Sucher (IR und UV) vorhanden ist, der eine höhere Leistung und eine bemerkenswerte Steigerung der Unempfindlichkeit gegen Störmaßnahmen erbringt.
Somit ergibt sich die Neuheit des Lenksystems nach Anspruch 1 bereits durch
eine Korrekturschaltung mit einem Komparator und zwei steuerbaren Unterbrechern.
Bei dem aus (4) bekannten Lenksystem werden zwei Spektralbereiche erfaßt, die
beide im IR-Bereich liegen (S 2, Z 27 – 33). Deshalb unterscheidet sich das Lenksystem nach Anspruch 1 davon durch einen im UV-Bereich liegenden zweiten
Spektralbereich. Darüber hinaus wird bei (4) gem. Figur 1 das im zweiten Spektralbereich erfaßte Signal über eine Schwellwerteinrichtung (dispositif à seuil) 44
und einen Höchstwertbegrenzer (dispositif à écrêteur) 45 an ein Gatter (porte) 47
geleitet, um bei Erreichen eines definierten Signalwertes das im ersten Spektralbereich erfaßte Signal zu korrigieren. Bei einer anderen Ausführungsform nach
Fig 3 werden beide erfaßte Signale einer Subtrahiereinrichtung (dispositif soustracteur) 67 zugeführt, worin eine im zweiten Spektralbereich erfaßte Signalspitze
beseitigt wird. Deshalb ist auch diesem bekannten Lenksystem gegenüber beim
Gegenstand nach Anspruch 1 neu, daß eine Korrekturschaltung einen Komparator
und zwei steuerbare Unterbrecher aufweist, die auf ein vom Komparator abgegebenes Signal die Übertragung der in beiden Spektralbereichen erfaßten Signale
unterbrechen.
Die aus der EP 0 019 269 A1 (5) bekannte Trennung des thermischen Hintergrundsignals eines IR-Detektors vom Nutzsignal ist für die Bildaufnahme eines
Gegenstandes oder einer Landschaft vorgesehen. Daher besteht dieser Einrichtung gegenüber beim Gegenstand des Anspruchs 1 die Neuheit schon darin, daß
es sich um ein Lenksystem für Flugkörper handelt.
4. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Lenksystem nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Obgleich bei dem aus (1) bekannten Lenksystem, das dem erfindungsgemäßen
Lenksystem am Nächsten kommt und deshalb den Oberbegriff des Anspruchs 1
bildet, eine ständige und gleichzeitige Erfassung zweier in unterschiedlichen
Spektralbereichen, nämlich im IR- und im UV-Gebiet liegender Strahlungen erfolgt, ist die beabsichtigte Wirkung dort eine andere. Es wird nämlich keine Unterscheidung zwischen Stör- und Nutzsignal vorgenommen, denn sowohl das IR-Signal als auch das UV-Signal werden vom Ziel gewonnen und stellen damit Nutzsignale dar. Wenn auch angeführt ist, daß die Unterscheidung von Mehrfachzielen
und Ködern gewährleistet ist, dann nur durch eine Verbesserung der Zielverfolgung (tracking), die ein Verlieren des Ziels verhindern soll. Dabei wird zunächst
das (sichtbare) UV-Signal des Zieles benutzt, um den Flugkörper zu lenken, was
in der Praxis dadurch geschieht, daß eine Bedienperson das Fadenkreuz einer
optischen Zielerfassung auf das Ziel richtet und dann den Flugkörper abfeuert.
Erst, wenn ein brauchbares IR-Signal verfügbar ist, wird dieses dazu verwendet,
den Flugkörper zu führen (Sp 7, 34 – 38). Wenn aber das "normale" IR-Signal
nicht ausreicht, wird wieder das UV-Signal des Zieles genutzt. Das erfaßte UV-Signal kann dabei negativ (nicht strahlendes Ziel vor einem hellen Hintergrund) oder
positiv (strahlendes oder reflektierendes Ziel vor einem dunklen Hintergrund) sein
(Sp 7, Z 30 – 33). Dazu ist das Lenksystem derart ausgelegt, daß es den Modus
der besten Zielinformation selbst auswählen und von einem Modus in den anderen
umschalten kann (SP 7, Z 15 bis 22). Im Einzelnen besitzt dieses Lenksystem
deshalb eine Schaltung, bei der die im IR-Gebiet und im UV-Bereich erfaßten Signale in zugeordneten Schwellwertdetektoren 140 und 140’ dann zu einem Logikbaustein 148 weitergeleitete Signale bewirken, wenn sie manuell einstellbare
Schwellwerte aufweisen. Im Logikbaustein 148 wird schließlich geprüft, ob ein Signal aus dem IR-Kanal und ein Signal aus dem UV-Kanal anliegt - dann wird dem
IR-Signal der Vorzug gegeben -, oder ob das IR-Signal für mehr als 0,25 Sekunden fehlt, also für mehr als 0,25 Sekunden nur ein UV-Signal anliegt - dann wird
das UV-Signal akzeptiert. Die Schaltung umfaßt demnach zwei Schwellwertdetektoren, wovon jeweils einer dem UV-Kanal und einer dem IR-Kanal zugeordnet
ist und eine Logikeinheit, in welcher ein Entscheidungsprozeß (wenn/dann) stattfindet. Deren Signale bewirken aber nicht die Unterbrechung eines Signals, sondern die Abwägung, welches der Signale zur Steuerung des Flugkörpers als Nutzsignal geeignet ist. Es wird demnach bei dem Lenksystem nach (1) zwar ein negatives oder positives UV-Signal vom Ziel erfaßt, es ist aber nicht vorgesehen,
eine Störquelle anhand der Kontraste von entgegengesetztem Vorzeichen im UV-
Bereich zwischen Ziel und Störquelle zu identifizieren. Demzufolge ist keine Unterbrechung der Signalübermittlung innerhalb des Lenksystems vorgesehen, vielmehr ist dafür gesorgt, daß stets ein Nutzsignal aus dem IR-Kanal oder UV-Kanal
verfügbar ist. Der Fachmann findet daher dort keinerlei Anregungen dahingehend,
sich die Kontraste von entgegengesetzten Vorzeichen im UV-Bereich zwischen
Ziel und Störquelle zu Nutze zu machen, um in einer Korrekturschaltung eines
Lenksystems für Flugkörper mittels eines Komparators Binärsignale abzugeben,
die über zwei steuerbare Unterbrecher die Signale der Erfassungseinrichtungen
im IR- und UV-Bereich für die Dauer des Auftretens des Störsignals unterbrechen.
Dahin wird der Fachmann auch nicht durch (4) geführt. Dort wird unter einem
Störsignal das Signal verstanden, das vor allem vom Triebwerk des Flugkörpers
abgegeben wird (S 1, Z 29 – 36), da dieses beim Steuern eines Flugkörpers anhand eines optischen Anzeigegerätes das Ziel überblenden kann. Demzufolge
kommt es dort darauf an, dieses helle Störsignal ab- oder auszublenden, um das
Ziel nicht zu verlieren. Dazu ist das Lenksystem mit einer Schaltung ausgestattet,
die zwei Erfassungseinrichtungen aufweist, die Signale in unterschiedlichen Bereichen, jedoch beide im IR-Gebiet erfassen. Das im IR-Bereich der Störquelle erfaßte Signal wird dazu benutzt, das im IR-Bereich des Ziels gewonnene Signal zu
korrigieren (S 3, Z 2). Dazu wird ein aus einem Detektor kII bzw. k2 stammendes
Signal in einem Verzögerungsbaustein (ligne à retard) 43 bzw. 63 verzögert und in
einer ersten Ausführungsform einem Schwellwertelement (dispositif à seuil) 44
zugeführt. In einem Gatter (porte) 47 wird ein von dem Schwellwertelement 44 abgegebenes und über eine Höchstwertbegrenzer (dispositif écrêteur) 45 geleitetes
Signal mit dem in einem Detektor KI bzw. K1 gewonnenen Signal zusammengeführt. Die Folge davon ist eine Annullierung des Störsignals für die Dauer der Störung (S 4, Z 25, 26). In einer zweiten Ausführungsform wird das verzögerte Signal
verstärkt und von dem anderen Signal subtrahiert, wodurch ein Signal ohne eine
Blendwirkung verursachende Spitze erhalten wird (S 4 unten – S 5 oben). Somit
besitzt dieses Lenksystem weder eine Einrichtung zum Erfassen einer von einer
Störquelle abgegebenen UV-Strahlung, noch ist eine Unterbrechung beider erfaßten Signale in Abhängigkeit vom Auftreten einer Störquelle vorgesehen. Demnach mangelt es auch in (4) an Vorbildern, aus denen der Fachmann Hinweise
darauf entnehmen könnte, die Kontraste von entgegengesetzten Vorzeichen im
UV-Bereich zwischen Ziel und Störquelle heranzuziehen, um mittels in einer Korrekturschaltung eines Lenksystems für Flugkörper von einem Komparator abgegebener Binärsignale über zwei steuerbare Unterbrecher die Signale der Erfassungseinrichtungen für die Dauer des Auftretens des Störsignals zu unterbrechen.
Auch bei einer Zusammenschau der Schriften (1) und (4) findet der Fachmann
keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Lösung, da es bei beiden Lenksystemen darauf ankommt, einen möglichst ununterbrochenen Kontakt zum Ziel zu
halten, um das Ziel nicht zu verlieren, und somit eine durch Binärsignale eines
Komparators veranlaßte Unterbrechung der von unterschiedlichen Erfassungseinrichtungen gewonnenen Signale nicht aufgezeigt wird.
Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen (2), Meyers Lexikon der Technik und der exakten
Naturwissenschaften, 1969, 1. Bd., S 38 (3) und (5), wovon (3) ohnehin nur den
nicht mehr diskutierten Begriff "Ablage" erläutert, weshalb diese Quelle auch zur
Neuheitsfeststellung nicht abgehandelt worden ist, anders als geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen als der vorstehend behandelte Stand der Technik.
5. Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es für den Fachmann somit erfinderischer Tätigkeit, um zu einem Lenksystem für Flugkörper zu
gelangen, das eine Korrekturschaltung mit einem Komparator aufweist, dessen
beim Auftreten einer Störquelle abgegebenes Binärsignal die Unterbrechung der
in einem UV-Bereich und in einem IR-Bereich erfaßten Signale für die Dauer des
Störquellensignals veranlaßt.
Der Patentanspruch 1 und mit ihm die Ansprüche 2 bis 6, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Lenksystems für Flugkörper enthalten, sind somit beständig.
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö