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BPatG Beschluss vom 08.11.2001 – 23 W (pat) 35/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 197 52 136

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und

Knoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 25. November 1997 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Patent 197 52 136 mit der Bezeichnung "Bremslicht-Steuereinrichtung"

(Streitpatent) aufgrund der unveränderten Ursprungsunterlagen erteilt. Die am

15. April 1999 veröffentlichte Patentschrift enthält 7 Patentansprüche. In der Beschreibung ist eine in einer Figur dargestellte Ausführungsform der Bremslicht-

Steuereinrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird.

Nach Prüfung eines im Namen zweier natürlicher Personen eingelegten, für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 1. August 2000 widerrufen.

In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des erteilten (ursprünglichen) Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann in naheliegender

Weise aus dem von den Einsprechenden genannten Stand der Technik nach der

deutschen Offenlegungsschrift 43 05 186 und dem Fachbuch Robert Bosch GmbH

(Hrsg): "Automotive Electric/Electronic Systems", 1995, Seiten 256 und 257, ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt

und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich dem von

den Einsprechenden noch genannten Kraftfahrtechnischen Taschenbuch/Bosch,

21. Aufl, VDI-Verlag 1991, Seiten 776 und 777 und der vom Senat genannten Literaturstelle S. Dais und J. Unruh, "Technisches Konzept des seriellen Bussystems

CAN-Teil 1" in ATZ 94 (1992), Heft 2, Seiten 66 bis 77, nicht patenthindernd

getroffen sei.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 1. August 2000 aufzuheben und das

Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund folgender

Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung mit noch anzupassender Beschreibung und Zeichnung mit einer Figur.

Die Einsprechenden beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf

den nachgewiesenen Stand der Technik nicht für erfinderisch.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Bremslicht-Steuereinrichtung mit einer Erfassungseinrichtung (6, 8, 2) zum Feststellen einer Bremswirkung und einer

Ansteuerschaltung, mit der Bremsleuchten (12) mit zeitlich in

Abhängigkeit der Bremswirkung veränderbaren Signalen

ansteuerbar sind, wobei die Ansteuerschaltung (4, 11) aus

den Daten der Bremswirkung die veränderbaren Signale zur

Ansteuerung der Bremsleuchten (12) bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die Ansteuerschaltung an einen Karosseriebus (5) angeschlossen ist, der über eine Buskopplung (3) mit einem Antriebsstrangbus (1) verbunden ist, dem

Daten der Bremswirkung zugeführt werden, wobei im Bereich der als Gateway ausgebildeten Buskopplung (3) an

dem Antriebsstrangbus (1) ein Kombiinstrument (2) und an

dem Karosseriebus (5) eine Karosseriezentralelektronik (4)

angeschlossen sind, von dem Karosseriebus (5) eine Ansteuerleitung zu den Bremsleuchten (12) führt und die Ansteuerschaltung in der Karosseriezentralelektronik (4) oder

einer Heckelektronik (11) ausgebildet ist."

Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 und des weiteren

Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt ohne Erfolg, denn der

Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis

der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich inhaltlich auf

die erteilten (ursprünglichen) Patentansprüche 1, 3 und 4 iVm der Beschreibung

und Zeichnung des Ausführungsbeispiels.

2) Das Streitpatent geht nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1, Abs 1

und 2) bzw in der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2000 (S 1 le Abs bis

S 2 Abs 1) von der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 40 867 bekannten

ABS-Bremslicht-Steuereinrichtung aus, bei der die Bremslichter bei starkem Abbremsen automatisch dadurch zum rhythmischen Aufleuchten gebracht werden,

daß die vom ABS-Impulsgeber gelieferten Signale für die Ansteuerung der Bremslichter – unmittelbar - mitverwendet werden, vgl dort Anspruch 1 iVm Spalte 1

Absatz 3.

Als nachteilig bei dieser bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung wird von der

Patentinhaberin angesehen (Streitpatentschrift Sp 1, Z 16 bis 20), daß bei einer

derartigen Erzeugung des Blinkbetriebes der Bremsleuchten der Blinkbetrieb zu

spät einsetzen oder in Abhängigkeit von der Fahrbahnbeschaffenheit unterschiedlich sein kann.

Mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 soll daher – entsprechend der dem

Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 4) – eine

Bremslicht-Steuereinrichtung bereitgestellt werden, die bei einfachem Aufbau eine

bessere Abstimmung auf jeweilige Bremssituationen ergibt.

Wie die Patentinhaberin hierzu in der mündlichen Verhandlung bzw in der Beschwerdebegründung (S 3 vorle Abs bis S 4 Abs 1) dargelegt hat, ermöglicht die

Ausnutzung der Daten des Antriebsstrangbusses, mit geringem Aufwand unter

Ausnutzung von im Fahrzeug bereits vorhandenen Einrichtungen und erzeugten

Daten die Ansteuerung der im Fahrzeug vorhandenen Bremslichter optimal auf

eine gegebene Bremssituation abzustimmen. Dazu seien keine umfangreichen

Umrüstarbeiten erforderlich, wobei weiter vereinfachend zusätzlich die Maßnahmen beitragen, daß die in einer Karosseriezentralelektronik oder einer Heckelektronik ausgebildete Ansteuerschaltung an einen Karosseriebus angeschlossen ist

und der Antriebsstrangbus und der Karosseriebus über ein Gateway als Buskopplung miteinander verbunden sind.

3) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu; er ergibt sich jedoch für den

Durchschnittsfachmann, einen mit Bremslicht-Steuerungen für Kraftfahrzeuge

befaßten Elektroingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluß, der

Kenntnisse der Karosserieelektronik besitzt, in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 05 186 ist eine als Verzögerungswarnanlage bezeichnete gattungsgemäße Bremslicht-Steuereinrichtung bekannt, bei

der Daten der Bremswirkung (Bremsverzögerung b; Bremsdruck) mittels einer Erfassungseinrichtung erfaßt und in einer Ansteuerschaltung (Computer) in Abhängigkeit dieser Daten nach bestimmten Funktionen veränderbare Signale (Gefahrenwerte G) gebildet werden, die – zB in Form unterschiedlicher Blinkrhythmen –

die Bremsleuchten (Brems- oder Verzögerungs(warn)licht) ansteuern, vgl dort insbesondere die Ansprüche 1 bis 3, 5, 8 und 21 bis 27 sowie die Beschreibung

Seite 6 Absatz 2 und 3.

Somit ist mit der bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung, entsprechend der og

Teilaufgabe, eine – gegenüber der eingangs genannten ABS-Bremslicht-Steuereinrichtung - bessere Abstimmung auf jeweilige Bremssituationen gewährleistet.

Da in dieser Druckschrift keine Einzelheiten hinsichtlich der Vernetzung dieser

Bremslicht-Steuereinrichtung im Bordnetz des Kraftfahrzeugs genannt sind, wird

der Fachmann zur praktischen Realisierung das einschlägige, ein Kfz-Bordnetz/

CAN beschreibende Kraftfahrtechnische Taschenbuch/Bosch, 21. Aufl, VDI-Verlag 1991, Seiten 776 und 777, in Betracht ziehen, in dem das diesbezügliche allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung dokumentiert ist.

So ist aus dieser Druckschrift allgemein bekannt, daß die Realisierung neuer

Funktionen in der Kfz-Elektronik – um die es sich bei der gattungsgemäßen

Bremslicht-Steuereinrichtung ersichtlich handelt – mit der herkömmlichen Verkabelungs- bzw Kabelbaumtechnik, bei der den jeweiligen Signalen dezidierte Einzelleitungen zugeordnet sind, nicht mehr zu handhaben ist und durch den Einsatz

des speziell für den Kfz-Einsatz konzipierten seriellen Bussystems CAN (Controller Area Network) gelöst wird, über das der Datenaustausch erfolgt (Buskommunikation), vgl Seite 776 linke Spalte Absatz 1. Demnach sind die Steuergeräte des

Antriebsstrangs wie z.B. Motronik, ABS, ASR über einen high-speed Antriebsstrangbus mit Übertragungsraten typischerweise zwischen 125 KBit/s und 1 MBit/s

miteinander vernetzt, um das geforderte Echtzeitverhalten zu garantieren, wohingegen die die Karosserieelektronik betreffenden elektronischen Komponenten, wie

die Steuerung der Beleuchtung – wozu ersichtlich auch die Bremsleuchten zu

rechnen sind – an einen low-speed Karosseriebus (= "Multiplexbus") mit typischen

Übertragungsraten zwischen 10 und 100 KBit/s gekoppelt sind, vgl die Abschnitte

"Einsatzgebiete" und "Buskonfiguration" auf Seite 776. Dabei sind der Karosseriebus (= Multiplex-Bus) und der Antriebsstrangbus (= Fahrdynamik-Bus) zur Buskommunikation notwendigerweise über eine Buskopplung (Buskoppeleinheit) miteinander verbunden, vgl gutachtlich den og ergänzenden Aufsatz "Technisches

Konzept des seriellen Bussystems CAN - Teil 1" in ATZ Band 94, 1992 H. 2, Seiten 66 bis 77, insbesondere Bild 2 auf Seite 68 iVm Seite 67 linke Spalte und den

Abschnitten "2.1 Ordnungskonzept" und "2.2.1 Leistungsparameter" auf Seite 67/68.

Für den Fachmann liegt es nach dem Vorstehenden im Rahmen fachmännischen

Handelns, entsprechend der Lehre des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1,

die Ansteuerschaltung der bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung – als Teil der

Steuerung der Beleuchtung – an den (low-speed) Karosseriebus anzuschließen,

der – wie dargelegt – über eine Buskopplung mit dem (high-speed) Antriebsstrangbus verbunden ist, dem – aufgrund des Echtzeiterfordernisses – die Daten

der Bremswirkung (ABS) zugeführt werden.

Auch die verbleibenden Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 können die Patentfähigkeit der Bremslicht-Steuereinrichtung nicht begründen.

So wird durch die Ausbildung der Buskopplung als "Gateway" lediglich der fachnotorisch bekannte technische Sachverhalt zum Ausdruck gebracht, daß zur korrekten Buskommunikation zwischen dem high-speed Antriebsstrangbus und dem lowspeed Karosseriebus – wie generell an der Schnittstelle zweier Bussysteme bzw

Subbusse unterschiedlichen Standards – die Verbindung mittels eines Rechners

bzw – entsprechend der englischen Bezeichnung – eines "Gateway" hergestellt

wird, vgl hierzu gutachtlich zB "Großes Lexikon der Computerfachbegriffe" IWT-

Verlag, 1990, Seite 178 Stichwort "Gateway". Irgendwelche speziellen schaltungsmäßigen Einzelheiten sind mit der allgemeinen Bezeichnung "Gateway" nicht verbunden und in der Streitpatentschrift im übrigen auch nicht genannt.

Da die Buskopplung zwischen den CAN-Subbussen im Kraftfahrzeug zweckmäßigerweise im Bereich des Cockpits erfolgt, ist im Bereich der Buskopplung das

Kombiinstrument an den Antriebsstrangbus und die Karosseriezentralelektronik an

den Karosseriebus angeschlossen. Auch ist es für die Bus-Ankopplung bzw –kommunikation und damit die Funktion der Bremsleuchten unerläßlich, daß eine Ansteuerleitung von dem Karosseriebus zu den Bremsleuchten führt.

Schließlich liegt es im Belieben des Fachmanns, die Ansteuerschaltung entweder

zentral in der Karosseriezentralelektronik – wie zB bei der Erstausstattung von

Neufahrzeugen – oder lokal in einer Heckelektronik auszubilden, wie dies ersichtlich im Falle einer Nachrüstung vorteilhaft ist.

Die Bremslicht-Steuereinrichtung nach dem Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen – aufgrund der Antragsbindung – auch die darauf

zurückbezogenen geltenden Unteransprüchen 2 bis 5. Einen selbständig erfinderischen Gehalt dieser Unteransprüche hat die Patentinhaberin im übrigen auch

nicht geltend gemacht.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Ko/Fa