Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.11.2001 – 23 W (pat) 35/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 197 52 136
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und
Knoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 25. November 1997 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Patent 197 52 136 mit der Bezeichnung "Bremslicht-Steuereinrichtung"
(Streitpatent) aufgrund der unveränderten Ursprungsunterlagen erteilt. Die am
15. April 1999 veröffentlichte Patentschrift enthält 7 Patentansprüche. In der Beschreibung ist eine in einer Figur dargestellte Ausführungsform der Bremslicht-
Steuereinrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird.
Nach Prüfung eines im Namen zweier natürlicher Personen eingelegten, für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 1. August 2000 widerrufen.
In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des erteilten (ursprünglichen) Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann in naheliegender
Weise aus dem von den Einsprechenden genannten Stand der Technik nach der
deutschen Offenlegungsschrift 43 05 186 und dem Fachbuch Robert Bosch GmbH
(Hrsg): "Automotive Electric/Electronic Systems", 1995, Seiten 256 und 257, ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt
und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich dem von
den Einsprechenden noch genannten Kraftfahrtechnischen Taschenbuch/Bosch,
21. Aufl, VDI-Verlag 1991, Seiten 776 und 777 und der vom Senat genannten Literaturstelle S. Dais und J. Unruh, "Technisches Konzept des seriellen Bussystems
CAN-Teil 1" in ATZ 94 (1992), Heft 2, Seiten 66 bis 77, nicht patenthindernd
getroffen sei.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 1. August 2000 aufzuheben und das
Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund folgender
Unterlagen:
Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung mit noch anzupassender Beschreibung und Zeichnung mit einer Figur.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf
den nachgewiesenen Stand der Technik nicht für erfinderisch.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Bremslicht-Steuereinrichtung mit einer Erfassungseinrichtung (6, 8, 2) zum Feststellen einer Bremswirkung und einer
Ansteuerschaltung, mit der Bremsleuchten (12) mit zeitlich in
Abhängigkeit der Bremswirkung veränderbaren Signalen
ansteuerbar sind, wobei die Ansteuerschaltung (4, 11) aus
den Daten der Bremswirkung die veränderbaren Signale zur
Ansteuerung der Bremsleuchten (12) bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die Ansteuerschaltung an einen Karosseriebus (5) angeschlossen ist, der über eine Buskopplung (3) mit einem Antriebsstrangbus (1) verbunden ist, dem
Daten der Bremswirkung zugeführt werden, wobei im Bereich der als Gateway ausgebildeten Buskopplung (3) an
dem Antriebsstrangbus (1) ein Kombiinstrument (2) und an
dem Karosseriebus (5) eine Karosseriezentralelektronik (4)
angeschlossen sind, von dem Karosseriebus (5) eine Ansteuerleitung zu den Bremsleuchten (12) führt und die Ansteuerschaltung in der Karosseriezentralelektronik (4) oder
einer Heckelektronik (11) ausgebildet ist."
Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 und des weiteren
Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt ohne Erfolg, denn der
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis
der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich inhaltlich auf
die erteilten (ursprünglichen) Patentansprüche 1, 3 und 4 iVm der Beschreibung
und Zeichnung des Ausführungsbeispiels.
2) Das Streitpatent geht nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1, Abs 1
und 2) bzw in der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2000 (S 1 le Abs bis
S 2 Abs 1) von der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 40 867 bekannten
ABS-Bremslicht-Steuereinrichtung aus, bei der die Bremslichter bei starkem Abbremsen automatisch dadurch zum rhythmischen Aufleuchten gebracht werden,
daß die vom ABS-Impulsgeber gelieferten Signale für die Ansteuerung der Bremslichter – unmittelbar - mitverwendet werden, vgl dort Anspruch 1 iVm Spalte 1
Absatz 3.
Als nachteilig bei dieser bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung wird von der
Patentinhaberin angesehen (Streitpatentschrift Sp 1, Z 16 bis 20), daß bei einer
derartigen Erzeugung des Blinkbetriebes der Bremsleuchten der Blinkbetrieb zu
spät einsetzen oder in Abhängigkeit von der Fahrbahnbeschaffenheit unterschiedlich sein kann.
Mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 soll daher – entsprechend der dem
Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 4) – eine
Bremslicht-Steuereinrichtung bereitgestellt werden, die bei einfachem Aufbau eine
bessere Abstimmung auf jeweilige Bremssituationen ergibt.
Wie die Patentinhaberin hierzu in der mündlichen Verhandlung bzw in der Beschwerdebegründung (S 3 vorle Abs bis S 4 Abs 1) dargelegt hat, ermöglicht die
Ausnutzung der Daten des Antriebsstrangbusses, mit geringem Aufwand unter
Ausnutzung von im Fahrzeug bereits vorhandenen Einrichtungen und erzeugten
Daten die Ansteuerung der im Fahrzeug vorhandenen Bremslichter optimal auf
eine gegebene Bremssituation abzustimmen. Dazu seien keine umfangreichen
Umrüstarbeiten erforderlich, wobei weiter vereinfachend zusätzlich die Maßnahmen beitragen, daß die in einer Karosseriezentralelektronik oder einer Heckelektronik ausgebildete Ansteuerschaltung an einen Karosseriebus angeschlossen ist
und der Antriebsstrangbus und der Karosseriebus über ein Gateway als Buskopplung miteinander verbunden sind.
3) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu; er ergibt sich jedoch für den
Durchschnittsfachmann, einen mit Bremslicht-Steuerungen für Kraftfahrzeuge
befaßten Elektroingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluß, der
Kenntnisse der Karosserieelektronik besitzt, in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 05 186 ist eine als Verzögerungswarnanlage bezeichnete gattungsgemäße Bremslicht-Steuereinrichtung bekannt, bei
der Daten der Bremswirkung (Bremsverzögerung b; Bremsdruck) mittels einer Erfassungseinrichtung erfaßt und in einer Ansteuerschaltung (Computer) in Abhängigkeit dieser Daten nach bestimmten Funktionen veränderbare Signale (Gefahrenwerte G) gebildet werden, die – zB in Form unterschiedlicher Blinkrhythmen –
die Bremsleuchten (Brems- oder Verzögerungs(warn)licht) ansteuern, vgl dort insbesondere die Ansprüche 1 bis 3, 5, 8 und 21 bis 27 sowie die Beschreibung
Seite 6 Absatz 2 und 3.
Somit ist mit der bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung, entsprechend der og
Teilaufgabe, eine – gegenüber der eingangs genannten ABS-Bremslicht-Steuereinrichtung - bessere Abstimmung auf jeweilige Bremssituationen gewährleistet.
Da in dieser Druckschrift keine Einzelheiten hinsichtlich der Vernetzung dieser
Bremslicht-Steuereinrichtung im Bordnetz des Kraftfahrzeugs genannt sind, wird
der Fachmann zur praktischen Realisierung das einschlägige, ein Kfz-Bordnetz/
CAN beschreibende Kraftfahrtechnische Taschenbuch/Bosch, 21. Aufl, VDI-Verlag 1991, Seiten 776 und 777, in Betracht ziehen, in dem das diesbezügliche allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung dokumentiert ist.
So ist aus dieser Druckschrift allgemein bekannt, daß die Realisierung neuer
Funktionen in der Kfz-Elektronik – um die es sich bei der gattungsgemäßen
Bremslicht-Steuereinrichtung ersichtlich handelt – mit der herkömmlichen Verkabelungs- bzw Kabelbaumtechnik, bei der den jeweiligen Signalen dezidierte Einzelleitungen zugeordnet sind, nicht mehr zu handhaben ist und durch den Einsatz
des speziell für den Kfz-Einsatz konzipierten seriellen Bussystems CAN (Controller Area Network) gelöst wird, über das der Datenaustausch erfolgt (Buskommunikation), vgl Seite 776 linke Spalte Absatz 1. Demnach sind die Steuergeräte des
Antriebsstrangs wie z.B. Motronik, ABS, ASR über einen high-speed Antriebsstrangbus mit Übertragungsraten typischerweise zwischen 125 KBit/s und 1 MBit/s
miteinander vernetzt, um das geforderte Echtzeitverhalten zu garantieren, wohingegen die die Karosserieelektronik betreffenden elektronischen Komponenten, wie
die Steuerung der Beleuchtung – wozu ersichtlich auch die Bremsleuchten zu
rechnen sind – an einen low-speed Karosseriebus (= "Multiplexbus") mit typischen
Übertragungsraten zwischen 10 und 100 KBit/s gekoppelt sind, vgl die Abschnitte
"Einsatzgebiete" und "Buskonfiguration" auf Seite 776. Dabei sind der Karosseriebus (= Multiplex-Bus) und der Antriebsstrangbus (= Fahrdynamik-Bus) zur Buskommunikation notwendigerweise über eine Buskopplung (Buskoppeleinheit) miteinander verbunden, vgl gutachtlich den og ergänzenden Aufsatz "Technisches
Konzept des seriellen Bussystems CAN - Teil 1" in ATZ Band 94, 1992 H. 2, Seiten 66 bis 77, insbesondere Bild 2 auf Seite 68 iVm Seite 67 linke Spalte und den
Abschnitten "2.1 Ordnungskonzept" und "2.2.1 Leistungsparameter" auf Seite 67/68.
Für den Fachmann liegt es nach dem Vorstehenden im Rahmen fachmännischen
Handelns, entsprechend der Lehre des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1,
die Ansteuerschaltung der bekannten Bremslicht-Steuereinrichtung – als Teil der
Steuerung der Beleuchtung – an den (low-speed) Karosseriebus anzuschließen,
der – wie dargelegt – über eine Buskopplung mit dem (high-speed) Antriebsstrangbus verbunden ist, dem – aufgrund des Echtzeiterfordernisses – die Daten
der Bremswirkung (ABS) zugeführt werden.
Auch die verbleibenden Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 können die Patentfähigkeit der Bremslicht-Steuereinrichtung nicht begründen.
So wird durch die Ausbildung der Buskopplung als "Gateway" lediglich der fachnotorisch bekannte technische Sachverhalt zum Ausdruck gebracht, daß zur korrekten Buskommunikation zwischen dem high-speed Antriebsstrangbus und dem lowspeed Karosseriebus – wie generell an der Schnittstelle zweier Bussysteme bzw
Subbusse unterschiedlichen Standards – die Verbindung mittels eines Rechners
bzw – entsprechend der englischen Bezeichnung – eines "Gateway" hergestellt
wird, vgl hierzu gutachtlich zB "Großes Lexikon der Computerfachbegriffe" IWT-
Verlag, 1990, Seite 178 Stichwort "Gateway". Irgendwelche speziellen schaltungsmäßigen Einzelheiten sind mit der allgemeinen Bezeichnung "Gateway" nicht verbunden und in der Streitpatentschrift im übrigen auch nicht genannt.
Da die Buskopplung zwischen den CAN-Subbussen im Kraftfahrzeug zweckmäßigerweise im Bereich des Cockpits erfolgt, ist im Bereich der Buskopplung das
Kombiinstrument an den Antriebsstrangbus und die Karosseriezentralelektronik an
den Karosseriebus angeschlossen. Auch ist es für die Bus-Ankopplung bzw –kommunikation und damit die Funktion der Bremsleuchten unerläßlich, daß eine Ansteuerleitung von dem Karosseriebus zu den Bremsleuchten führt.
Schließlich liegt es im Belieben des Fachmanns, die Ansteuerschaltung entweder
zentral in der Karosseriezentralelektronik – wie zB bei der Erstausstattung von
Neufahrzeugen – oder lokal in einer Heckelektronik auszubilden, wie dies ersichtlich im Falle einer Nachrüstung vorteilhaft ist.
Die Bremslicht-Steuereinrichtung nach dem Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen – aufgrund der Antragsbindung – auch die darauf
zurückbezogenen geltenden Unteransprüchen 2 bis 5. Einen selbständig erfinderischen Gehalt dieser Unteransprüche hat die Patentinhaberin im übrigen auch
nicht geltend gemacht.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Ko/Fa