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BPatG Beschluss vom 08.11.2001 – 34 W (pat) 36/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 8. November 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 07 448.7-23

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

08. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die

Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Schramm

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I

1.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des Deutschen Patent- und Markenamts

hat durch Beschluss vom 8. Dezember 1999 die am 28. Februar 1996 eingereichte

Patentanmeldung 196 07 448.7-23 mit der Bezeichnung

„ P n e u m a t i s c h e s F ö r d e r - u n d / o d e r D o s i e r s y s t e m f ü r T a n k a n l a g e n "

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluss

lagen die Ansprüche 1 bis 11 gemäß Schriftsatz vom

14. Oktober 1997 zugrunde.

Die Zurückweisung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes

nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach

[1]

[2]

US 1 460 389

DE-PS 258 229

begründet.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2001 neue Patentansprüche 1 bis 8 überreicht.

Der geltende Anspruch 1 hat (unter Benennung der kennzeichnenden Merkmalsgruppen) folgenden Wortlaut:

Pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem (Pumpsystem) zur

Abfüllung von explosiven und/oder korrosiven Flüssigkeiten aus einem

Lagertank (1) in kleinere Gebinde oder Vorlagen, umfassend ein

pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem, das durch folgende

Merkmale gekennzeichnet ist:

a) einen innerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnenden Flüssigkeitsaufnahmezylinder (2), der eine Länge von 1 bis 2 m und einen Radius der Grundfläche von 20 bis 30 cm aufweist, wobei das Verhältnis von Radius der Grundfläche zur Länge des Zylinders 0,1 bis

0,3 beträgt, und wobei der Flüssigkeitsaufnahmezylinder relativ

zum Boden des Tankbehälters in Bodennähe horizontal mit Neigung in einem Winkel α von 5 bis 10° angeordnet wird,

b) eine außerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnende Druck- und

gegebenenfalls Saugquelle (3), funktionell verbunden mit einem

ebenfalls außerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnenden Regelsystem (4) zur Steuerung der durch die Druck- und gegebenenfalls

Saugquelle (3) erzeugten Druck und gegebenenfalls Saugkraft, die

auf die aus dem Tankbehälter (1) zu fördernde und/oder zu dosierende Flüssigkeit (12) einwirkt, und gegebenenfalls weiterhin zur

Steuerung von Ventilen und Absperreinrichtungen,

c) eine Druck- und gegebenenfalls Saugleitung (5) mit Sicherheitsventil oder Schwimmerventil (6), die die Druck- und gegebenenfalls

Saugquelle (3) und das damit verbundene Regelsystem (4) mit einem der beiden Enden (E1) des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2)

verbindet,

d) eine Ansaugleitung (7) mit Rückschlagventil (8), die in das andere

Ende (E2) des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2) mündet,

e) eine Förderleitung (9) mit Rückschlagventil (10), die das Ende (E2)

des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2) mit der Entnahme- bzw.

Abfülleinrichtung (11) für die Flüssigkeiten verbindet,

f) gewünschtenfalls weitere an sich übliche Ventile, Absperr- und

Steuerungseinrichtungen zur Steuerung der Flüssigkeitsaufnahme

und -ableitung in und aus dem Flüssigkeitsaufnahmezylinder (2).

Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderinnen begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik patentfähig sei, da dort insbesondere nicht die besondere konstruktive Ausgestaltung des Flüssigkeitsaufnahmezylinders in der Merkmalskombination des Anspruchs 1 bekannt sei.

Sie beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

den Ansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2001, mit einer noch anzupassenden Beschreibung und anzupassender Zeichnung zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

Der geltende Anspruch 1, dessen Wortlaut auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 5, und 8 iVm der Beschreibung S 6, Z 31 bis 33 zurückgeht, mag zwar

zulässig und das darin beanspruchte pneumatische Pumpsystem neu sein, es beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmeldung betrifft ein pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem (Pumpsystem) zur Abfüllung von explosiven und/oder korrosiven Flüssigkeiten aus einem

Lagertank in kleinere Gebinde oder Vorlagen. Die Lagerung und das Abfüllen derartiger Flüssigkeiten soll fach- und sachgerecht, und zwar insbesondere explosionsgeschützt erfolgen. Weiterhin sollen alle mit der Flüssigkeit in Berührung gelangenden

Anlagenteile möglichst verschleiß- und korrosionsfrei ausgelegt sein (Besch. S 1,

Abs 2).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem zur Abfüllung von Flüssigkeiten aus Lagertankanlagen bereitzustellen, welches sich sicher, möglichst einfach und verschleißfrei

sowie nicht anfällig gegen Korrosion über lange Zeiträume möglichst wartungsfrei

betreiben lässt. Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden.

Mit der Lösung dieser Aufgabe ist als Fachmann ein Maschinenbauingenieur (FH)

betraut, der Erfahrung im Bau von Einrichtungen zur Lagerung und zum Abfüllen von

kritischen Flüssigkeiten aus Tankanlagen gesammelt hat.

Aus der Druckschrift [2] ist ein gattungsgemäßes Fördersystem zum Abfüllen von

explosiven Flüssigkeiten (z.B. Benzin) aus einem Lagertank (Bzz 1) in kleinere Gebinde ("Abzapfen" über Zapfleitung 4) bekannt.

Dieses weist entsprechend Merkmalen aus der Merkmalsgruppe a

einen innerhalb des Tankbehälters (Tank 1) angeordneten

Flüssigkeitsaufnahmezylinder

(Flüssigkeitsbehälter 2) auf,

wobei der Flüssigkeitsaufnahmezylinder in Bodennähe des

Tankbehälters angeordnet ist.

Wie in der Merkmalsgruppe b befindet sich bei der bekannten Einrichtung vor der

Leitung 11.

eine außerhalb des Tankbehälters angeordnete Druckquelle;(s. S 2, Z 35/36);

diese ist

funktionell verbunden mit einem ebenfalls außerhalb des

Tankbehälters anzuordnenden Regelventil (Dreiweghahn 10)

zur Steuerung des durch die Druckquelle erzeugten Drucks,

der auf die aus dem Tankbehälter zu fördernde Flüssigkeit

einwirkt.

Entsprechend Merkmalen der Merkmalsgruppe c weist das Fördersystem

eine Druckleitung (Druckgasleitung 8) auf, die die Druckquelle

mit dem oberen Bereich des Flüssigkeitsaufnahmezylinders

(Bzz 2) verbindet.

Bei der bekannten Einrichtung ist wie bei der Merkmalsgruppe d

eine Ansaugleitung mit Rückschlagventil (Stutzen mit Rückschlagorgan 3) vorhanden, die in ein Ende des Flüssigkeitsaufnahmezylinders mündet.

Schließlich weist das bekannte Fördersystem entsprechend der Merkmalsgruppe e

eine Förderleitung (Zapfleitung 4) mit einem Ventil (Absperrorgan 7) auf, die das Ende des Flüssigkeitsaufnahmezylinders

mit der Entnahme- bzw. Abfülleinrichtung (Pfeil hinter Leitung

6) für die Flüssigkeiten verbindet.

Mit diesem lang bekannten System, bei dem ein in der Flüssigkeit des Haupttanks

gelagerter Zwischenbehälter über den hydrostatischen Druck gefüllt und anschließend pneumatisch zum dosierten Fördern geleert wird, werden bereits die wesentlichen Gesichtspunkte der anmeldungsgemäßen Aufgabe erfüllt.

Von dieser nach [2] im Grundprinzip vorgestellten Lösung unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 nur noch in einfachen optimierenden Merkmalen, die im

Griffbereich des Fachmanns liegen und daher eine erfinderische Tätigkeit nicht zu

begründen vermögen.

a) So ist zunächst in der Merkmalsgruppe a über die bekannten Merkmale hinaus

gekennzeichnet, dass der Flüssigkeitsaufnahmezylinder eine Länge von 1 bis 2 m

und einen Radius der Grundfläche von 20 bis 30 cm aufweist, wobei das Verhältnis

von Radius zur Länge des Zylinders 0,1 bis 0,3 beträgt.

Die Anmelderinnen vertreten die Auffassung, dass insbesondere durch diese Dimensionierung der Behältergröße und der speziellen Behälterform sich strömungstechnische Vorteile ergäben, die aus dem Stand der Technik nicht herleitbar seien. Dem

kann der Senat nicht folgen, da die bloßen Bemessungsangaben des Behälters lediglich eine handwerkliche Dimensionierung darstellen, die sich nach den Gegebenheiten des Tanks und der zu dosierenden Flüssigkeitsmenge zu richten hat. Dies ist

so auch in der Beschreibung auf S 6, Z 17 bis 23 erläutert. Auch der beanspruchte

Bereich für das Verhältnis von Zylinderradius zur Zylinderlänge weicht nicht von der

bekannten Form ab (die leicht bombierten Enden des Zwischenbehälters nach [2]

ändern nichts an dessen zylindrischer Grundform). Denn die in der Figur 1 von [2]

gezeigte Dimensionierung von Radius zu Länge des Behälters in der Größenordnung

von etwa 0,12 gibt zumindest einen Anhaltspunkt, wie der zylindrische Behälter im

Verhältnis gebaut sein soll. Von dieser im beanspruchten Bereich liegenden Verhältnisgröße ausgehend die noch für den jeweiligen Anwendungsfall notwendigen Grenzen festzulegen, begründet aber keinesfalls die erfinderische Tätigkeit. Selbst wenn

der beanspruchte Bereich die aus [2] ableitbare Bemessungsrelation nicht umfasst

hätte, könnte dies allenfalls nur bei zusätzlichen unerwarteten Vorteilen für erfinderische Tätigkeit sprechen (vgl. Schulte Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 78 zu § 4).

Auch dem weiteren Merkmal, wonach die bodennahe Behälteranordnung nicht horizontal, sondern mit einer Neigung in einem Winkel von 5 bis 10° angeordnet sein soll,

kann keine erfinderische Bedeutung zugemessen werden. Zwar vertreten die Anmelderinnen die Auffassung, dass die horizontale Zwischenbehälter-Anordnung nach [2]

den beanspruchten Winkelbereich nicht nahe legen würde, jedoch ist demgegenüber

der Senat der Auffassung, dass auch die von der horizontalen Anordnung nur unwesentlich abweichende Neigung schon aus dem Alltag bekannt ist, beispielsweise um

die "Neige" einer Flüssigkeit aus einem Behälter möglichst auf einen eng begrenzten

Bereich, beispielsweise zum Auslassen, durch leichtes Neigen des Behälters zu

sammeln. Genau dies trifft auch für den anmeldungsgemäßen Fall zu, sowohl was

die Restflüssigkeit im Aufnahmezylinder während des Leerens als auch umgekehrt

das Restgas am Ende des Auffüllvorgangs betrifft.

b) Die bekannte Vorrichtung zeigt in der Druckgasleitung 8 und der Zapfleitung 4

einen Dreiweghahn 10 bzw. ein Absperrorgan 7. Es ist anzunehmen, dass das jeweilige Umstellen des Dreiweghahns und das Absperren des Ventils 7 von Hand vorgenommen wird. Dass mittlerweile im Rahmen der üblichen Automatisierung hierfür

auch ein Regelsystem zur Steuerung der Ventile vorgesehen werden kann, ist allgemein üblich. Eine nähere, über diese allgemein bekannte Möglichkeit einer Automatisierung hinausgehende Kennzeichnung dieses Regelsystems ist in der Anmeldung

nicht offenbart, so dass auch hieraus kein erfinderischer Gehalt ableitbar ist.

c) Ebenso übersteigt es nicht das handwerkliche Können, in eine Druckgasleitung

beispielsweise aus Sicherheitsgründen ein Sicherheitsventil vorzusehen.

In dieser Merkmalsgruppe c ist weiterhin angeführt, dass die Druckleitung die Druckgasquelle und das damit verbundene Regelsystem mit einem (der beiden) Enden des

Flüssigkeitsaufnahmezylinders verbindet. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht

ganz zutreffend, da die "hardwaremäßige" Verbindung zwischen der Druckgasquelle

und dem Aufnahmezylinder ausschließlich durch die Druckleitung erfolgt, wie es im

Übrigen auch in der anmeldungsgemäßen Figur 1 dargestellt ist. Dass dazwischen

noch geregelte Ventile vorhanden sein können, ändert nichts daran. Diese Verbindung ist aber auch in [2] offenbart.

d) Die Anmelderinnen weisen weiterhin auf den Unterschied der Anschlussstellen

für die Druckleitung und die Förderleitung hin, die anmeldungsgemäß an den entgegengesetzten Enden E1 und E2 des Aufnahmezylinders angeordnet sind. Bei der

Ausführung nach [2] sei jedoch die Druckgasleitung mittig angeordnet.

Bei der horizontalen Anordnung nach [2] sind die genannten Anschlüsse oben und

unten, also an den bezüglich der Gravitation entgegengesetzten Stellen. Bei einer

zunehmenden Neigung (s. Abschnitt a)) würde der Fachmann unter dem Gesichtspunkt dieser gravitationsbestimmenden Stellen konsequenterweise den in [2] mittigen

Anschluss zur höchstgelegenen Stelle, also zum höhergelegenen Ende des Zylinders

verlagern, wie es auch anmeldungsgemäß in Figur 1 gezeigt ist. Dadurch befinden

sich dann die entsprechenden Anschlüsse an den gegenüberliegenden Enden des

Zylinders. Es handelt sich also diesbezüglich um eine der Ausbildung [2] äquivalente

Anordnung.

e) Auch die Anordnung der Ansaugleitung ist unter fachüblichen Überlegungen

möglichst an die tiefste Stelle des Aufnahmezylinder zu legen, um dadurch ihre

Länge zum Tankboden hin zu minimieren. Auch durch diese Überlegung kommt man

ohne weiteres zu der anmeldungsgemäßen Anordnung.

f) Letztlich unterscheidet sich die anmeldungsgemäße Ausführung von [2] noch

dadurch, dass die Förderleitung entsprechend einem Merkmal in der Kennzeichengruppe e nicht nur durch ein Absperrventil 7 sondern noch durch ein Rückschlagventil

ergänzt ausgestattet ist. Auch diese Maßnahme erschließt sich dem Fachmann ohne

erfinderisches Zutun dann, wenn das zu füllende Gebinde sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels im Tank befindet und ein Rücklaufen der Flüssigkeit nach den Füllvorgang verhindert werden soll.

g) Die mit "gewünschtenfalls" eingeleitete Merkmalsgruppe f wie auch weitere als

"gegebenenfalls" beschriebenen Merkmale sind optional und daher nicht zwingend.

Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisch tätig zu werden unter einfachen optimierenden Maßnahmen von [2] ausgehend in aggregativen Schritten zum Gegenstand des Anspruchs 1. Eine überraschende Wirkung, die das Zusammenstellen dieser Maßnahmen erbringen könnte, ist weder offenbart noch feststellbar.

Die Anmelderinnen machen geltend, dass dem Pumpsystem nach [2] eine andere

Aufgabe zugrunde liege, und der Fachmann daher diese Vorrichtung nicht weiter optimiert hätte. Demgegenüber ist festzustellen, dass das in [2] vorgestellte Grundprinzip mit den oben genannten bekannten Merkmalen bereits als Wesen der bekannten

Erfindung gelehrt wird (vgl. S 1, Z 30 bis 42). Die darüber hinaus angesprochene

Lösung betrifft die Verhinderung des Auslaufens des Tanks durch Heberwirkung (vgl.

S 1, Z 13 bis 23), wenn die Tankleitung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Lagertanks leck wird.

Dieses weitere Problem stellt sich bei dem Anmeldungsgegenstand nicht, da sich,

wie bei der Ausführung nach Fig. 1 dargestellt ist, das zu füllende Gebinde und die

dorthin führende Förderleitung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels des Lagertanks befindet. Bezüglich des dann naheliegend einzusetzenden Rückschlagventils wird auf

die obige Ausführung unter Punkt f) verwiesen.

Sollte, wie bei dem Anmeldungsgegenstand offenbart, über dem Flüssigkeitsspiegel

des Lagertanks kein Schutzgas vorgesehen sein, sondern dieser Tank mit der Atmosphäre über eine Be- und Entlüftung 15 direkt in Verbindung stehen, so sind auch

alle in [2] vorgesehenen Maßnahmen nicht notwendig, die das Schutzgas in diesem

Bereich betreffen.

Die Lösung entsprechend dem geltenden Anspruch 1 beruht daher nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch nicht gewährbar ist.

Mit diesem Hauptanspruch fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7

im Rahmen der Antragsgesamtheit (vgl. BGH-Entscheidung "Elektrisches Speicherheizgerät", GRUR 1997, S 120). Nach Überzeugung des Senats enthalten diese Unteransprüche auch keine Merkmale, die in Verbindung mit denen des geltenden Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik hätten begründen können.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsstelle liegt nicht vor da in

dem Bescheid vom 19. August 1997 - der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde

gelegen hatte - eine auf den Schwerpunkt der Anmeldung abzielende Begründung

dargelegt wurde, die auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche anspricht. Es

liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Prüfungsstelle bei einem neu eingereichten Anspruchssatz an ihren ursprünglich mitgeteilten Gründen festhält, diese eingehender ausführt und keine neue Sachlage in einem neuen Patentanspruch sieht, der

durch die Zusammenfassung von als nicht erfinderisch beurteilten Merkmalen entstanden ist.

Ch. Ulrich

Barton

Dr. W. Maier

Schramm

Ja