Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.11.2001 – 30 W (pat) 165/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 165/00
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 30 402
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Der Beschluss vom 8. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als
der Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zurückgewiesen wurde.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
METHI
ist am 15. August 1996 in das Markenregister eingetragen worden und wird nach
Teillöschung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr noch beansprucht
für
"Rezeptpflichtige Thyreostatika".
Widerspruch erhoben hat unter anderem die Inhaberin der am 12. Juli 1994 eingetragenen Marke 2 070 997
Met,
für
"Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege"
und 2 099 942
Metium,
die seit dem 27. März 1996 für
"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Herz-
/Kreislauf- und Koronarmittel sowie blutdrucksenkende Mittel"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat im
Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 17. Mai 2000 auf den Widerspruch
aus der Marke 2 070 997 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und
gleichzeitig den Widerspruch aus der Marke 2 099 942 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat im schriftlichen Verfahren einen Beschluss verfaßt in dem beide
Widersprüche zurückgewiesen wurden.
Vor der Zustellung dieses Beschlusses an die Widersprechende, die am
17. Oktober 2001 erfolgt ist, hat diese mit Telefax vom 16. Oktober 2001, am selben Tag bei Gericht eingegangen, den Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zurückgenommen.
II.
Da die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zwar nach
Abfassung des Beschlusses, aber noch vor dessen Zustellung zurückgenommen
hat, war insoweit gemäß §§ 79 Abs 1 Satz 4, 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO der den Widerspruch zurückweisende
Beschluss aufzuheben, da insoweit dessen Grundlage entfallen ist (vgl BGH Mitt
1998, 264 – Puma). Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt im schriftlichen Verfahren erst mit der Zustellung ein (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 79
Rdnr 18), so dass eine Zurücknahme des Widerspruchs bis zu diesem Zeitpunkt
die Grundlage des Beschlusses entfallen lässt.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu