Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.11.2001 – 21 W (pat) 35/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 38 067
… 6.70
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und der Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 51 vom 7. September 1998 aufgehoben und das
Patent 42 38 067 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hauptantrag, im übrigen mit Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Auf die am 11. November 1992 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme der Prioritäten der
französischen Voranmeldungen FR 91 13873 und
FR 91 13874 vom 12. November 1991 eingegangene Patentanmeldung wurde
das Patent 42 38 067 mit der Bezeichnung "Gruppe von progressiven Brillengläsern" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. Juli 1996.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 7. September 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.
Der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Gruppe von progressiven Brillengläsern mit jeweils einer
asphärischen Fläche (S) mit einem ersten Sichtbereich (VL) für
die Fernsicht, einem zweiten Sichtbereich (VP) für die Nahsicht
und einem zwischen diesen beiden Bereichen gelegenen dritten Sichtbereich (V1) für die Zwischensicht, dessen Krümmung
entlang einer Progressionshauptmeridiankurve (MM') progressiv variiert, die sich vom oberen zum unteren Rand des Brillenglases erstreckt und die drei Sichtbereiche aufeinanderfolgend
durchquert und dabei durch drei vorbestimmte Punkte der
asphärischen Fläche (S) verläuft, nämlich durch einen ersten
Punkt (L) im ersten Sichtbereich (VL), der Punkt für die Messung der Brechkraft für die Fernsicht genannt wird und in dem
die asphärische Fläche (S) einen ersten vorbestimmten Wert für
die mittlere Flächenbrechkraft aufweist, durch einen zweiten
Punkt (D), der zwischen dem ersten Punkt (L) und dem geometrischen Mittelpunkt (O) der asphärischen Fläche (S) gelegen ist
und Montagezentrum genannt wird, und durch einen dritten
Punkt (P) im zweiten Sichtbereich (VP), der Punkt für die Messung der Brechkraft für die Nahsicht genannt wird und in dem
die asphärische Fläche (S) einen zweiten vorbestimmten Wert
für die mittlere Flächenbrechkraft aufweist, wobei die Differenz
zwischen dem ersten und zweiten Wert der mittleren Flächenbrechkraft gleich der Brechkraftaddition A des Brillenglases ist
und wobei die Hauptmeridiankurve (MM') in einer Vorderansicht
der asphärischen Fläche (S) eine Form aufweist, die von dem
Wert der Brechkraftaddition A abhängt und die einen ersten Teil
(MLD), der sich vertikal vom oberen Rand des Brillenglases bis
zum zweiten Punkt (D) erstreckt, und einen zweiten Teil (DPM'),
der sich von dem zweiten Punkt (D) schräg in Richtung zur Nasenseite des Brillenglases erstreckt, umfaßt, wobei
der zweite Teil (DPM') der Hauptmeridiankurve (MM') ein Segment (DC) aufweist, welches sich vom Montagezentrum (D) bis
zu einem vierten Punkt (C), der oberhalb des dritten Punktes
(P) gelegen ist, global in einer ersten Richtung erstreckt, die mit
dem ersten vertikalen Teil (MLD) der Hauptmeridiankurve (MM')
einen ersten Winkel α mit einem vorbestimmten Wert bildet, der
von der Brechkraftaddition A der einzelnen Brillengläser gemäß
einer für A ≥ 1 wachsenden Funktion α = f(A) abhängt, sowie
ein Segment (CP), welches sich vom vierten Punkt (C) zum dritten Punkt (P) global in einer zweiten Richtung erstreckt, die mit
dem ersten vertikalen Teil der Hauptmeridianskurve einen zweiten Winkel mit einem vorbestimmten Wert von O < ω < α einschließt und wobei die asphärische Fläche (S) einen vorbestimmten Wert der mittleren Flächenbrechkraft (Sc) im vierten
Punkt (C) aufweist, der gleich
Sc = SL + k x A
ist, wobei SL der erste vorbestimmte Wert der mittleren Flächenbrechkraft im ersten Punkt L, A die Brechkraftaddition und
k ein Koeffizient gemäß
0,8 < k < 0,92
ist, wobei
jedes Brillenglas der Gruppe von progressiven Brillengläsern eine Brechkraftaddition A ≥ 1 aufweist, und
die Werte der Brechkraftaddition der Brillengläser voneinander verschieden sind."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag durch das angefügte Merkmal mit folgendem Wortlaut:
"und der Gradient der mittleren Flächenbrechkraft der asphärischen Fläche (S) in dem ersten Segment (DC) größer als in
dem zweiten Segment ist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das angefügte Merkmal mit folgendem Wortlaut:
"und wobei in einem Koordinatensystem, in welchem die Abszissenachse (X´X) dem horizontalen Durchmesser des Brillenglases (G) mit Kreisform in Vorderansicht und die Ordinatenachse (Y´Y) dem vertikalen Durchmesser des Brillenglases entspricht, die Ordinate (yC) des vierten Punktes (C) einen vorbestimmten Wert aufweist, der von der Brechkraftaddition A der
einzelnen Brillengläser gemäß einer für A ≥ 1 wachsenden
Funktion h (A) abhängt."
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
1) Bernd J. L. Kratzer und G. Fürter: Gradal HS - eine neue Konzeption
bei Gleitsichtgläsern, in: Optometrie 4/1984, S. 176 bis 185
2) W. Schmidt: Zeiss – Gradal HS, Zeiss Clarlet Gradal HS, die Handhabung und optische Anpassung, in: Neues Optiker Journal 11/1987,
S. 58 bis 63
3) DE 30 16 935 C2
4) EP 0 301 917 A2.
Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung durch die Brillengläser G1 bis G4 vom Typ Gradal HS der Fa. Carl Zeiss und durch das Brillenglas
E5 vom Typ VMD der Fa. Essilor geltend gemacht und dazu die Anlagen G1-1 bis
G4-1, E5-1, G1-2 bis G4-2, E5-2 und B vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende führte im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu gegenüber einer Gruppe von offenkundig vorbenutzten, progressiven Brillengläsern G1 bis G3 vom Typ Gradal HS der
Fa. Zeiss. Diese Gläser mit jeweils identischer Fernteilwirkung würden sich nur
hinsichtlich der Addition unterscheiden, so daß sie im Sinne des Patentanspruchs 1 eine Gruppe bilden würden. Den diese Gläser betreffenden Diagrammen gemäß den Anlagen G1-2, G2-2 und G3-2, die aus den gemessenen Pfeilhöhenfeldern berechnet worden seien, sei unmittelbar entnehmbar, daß die im zweiten und dritten Sichtbereich der asphärischen Fläche des jeweiligen Brillenglases
verlaufende Progressionshauptmeridiankurve - im Sinne des Patentanspruchs 1
der zweite Teil dieser Kurve - ein erstes Segment aufweise, das sich global in eine
Richtung erstrecke, die mit der vertikalen Mittellinie der Fläche einen ersten Winkel einschließe, der mit zunehmender Addition größer werde. Dem ersten Segment folge ein zweites Segment, das sich global in eine zweite Richtung erstrecke,
die mit der vertikalen Mittellinie einen zweiten Winkel einschließe, der von Null verschieden und kleiner als der erste Winkel sei. Außerdem mache der zweite Teil
der Progressionshauptmeridiankurve etwa bei y = -9 bis -10 mm einen Knick, dem
nach Patentanspruch 1 der vierte Punkt (C) zugeordnet sei. Der für die Flächenbrechkraft in diesem Punkt maßgebliche Koeffizient k liege im Bereich von 0,88
bis 0,9 und damit in dem im Patentanspruch 1 angegebenen Bereich. Diese Brillengläser würden auch die übrigen, im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale
erfüllen, wie die Druckschriften 1 bis 3 zeigten, die alle den gleichen Brillenglastyp
Gradal HS beträfen. Die offenkundige Vorbenutzung sei somit neuheitsschädlich.
Dies treffe auch auf den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach erstem und zweitem Hilfsantrag zu.
Die Einsprechende beantragte,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragte,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, auf der Grundlage des als Hilfsantrag I überreichten
Hauptanspruchs und im Umfang der erteilten, abhängigen Patentansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten,
äußerst hilfsweise, auf der Grundlage des als Hilfsantrag II
überreichten Hauptanspruchs und im Umfang der erteilten, abhängigen Patentansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten,
wobei für beide Hilfsanträge Seite 3 der Patentschrift in Zeile 5
ab "vorbestimmten Wert" bis einschließlich Zeile 25 ersetzt wird
durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschreibungsteil.
Die Patentinhaberin führte im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I sowie II sei durch den Stand der Technik
gemäß den Druckschriften 1 bis 4 weder neuheitsschädlich vorweggenommen
noch nahegelegt. Denn in diesen Druckschriften finde sich kein Hinweis, bei einer
Gruppe von progressiven Brillengläsern mit unterschiedlicher Addition die Progressionshauptmeridiankurve der asphärischen Fläche des jeweiligen Brillenglases im zweiten und dritten Sichtbereich, dh in dem zweiten Teil, in zwei Segmente
zu unterteilen, den ersten Winkel, den die Richtung des ersten Segments mit dem
vertikalen ersten Teil der Progressionshauptmeridiankurve einschließe, mit zunehmender Addition zu vergrößern und zugleich für die mittlere Flächenbrechkraft im
End- bzw Anfangspunkt des ersten bzw zweiten Segments - im Patentanspruch 1
als vierter Punkt (C) bezeichnet - einen Wert entsprechend der Gleichung im Patentanspruch 1 vorzugeben.
Bezüglich der behaupteten Vorbenutzung sei es bereits fraglich, ob diese öffentlich zugänglich gewesen sei und ob die vorgelegten Pfeilhöhenmeßwerte und die
daraus berechneten, in den Diagrammen gemäß Anlagen G1-2 bis G3-2 dargestellten Werte für die mittlere Flächenbrechkraft und den Koeffizienten k für den
zweiten Teil der Progressionshauptmeridiankurve sowie deren Verlauf zutreffend
seien. Aber selbst wenn man die angebliche offenkundige Vorbenutzung als erwiesen ansehe und die Pfeilhöhenmeßwerte sowie deren Auswertung als richtig
unterstelle, sei die Vorbenutzung nicht neuheitsschädlich, da die Diagramme zeigen würden, daß es nicht mindestens zwei Brillengläser gebe, die einen vierten
Punkt im Sinne des Patents und eine für die mittlere Flächenbrechkraft in diesem
Punkt maßgeblichen Koeffizienten k aufwiesen, der in dem im Patentanspruch 1
angegebenen Wertebereich liege.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als sie zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hauptantrag führte.
1. Die Patentansprüche 1 bis 15 nach Hauptantrag sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus der Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 5, während die Patentansprüche 2 bis 15 den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 16 entsprechen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1 Stand der Technik gemäß den Druckschriften 1 bis 4.
Die Druckschrift 3 beschreibt ein progressives Brillenglas, das gemäß der schematischen Darstellung in Figur 1 eine asphärische Fläche (1) mit einem ersten
Sichtbereich (2) für die Fernsicht, einem zweiten Sichtbereich (4) für die Nahsicht
und einem zwischen diesen beiden Bereichen gelegenen, dritten Sichtbereich (3)
für die Zwischensicht aufweist. Die asphärische Fläche besitzt selbstverständlich
eine in Figur 1 nicht dargestellte Progressionshauptmeridiankurve, entlang der im
dritten Sichtbereich die Krümmung progressiv variiert, und weist selbstverständlich
auch einen im ersten Sichtbereich liegenden Fernbezugspunkt (ersten Punkt L
gemäß Patentanspruch 1) mit einem ersten vorbestimmten Wert für die mittlere
Flächenbrechkraft der asphärischen Fläche und einen im zweiten Sichtbereich liegenden Nahbezugspunkt (dritten Punkt P gemäß Patentanspruch 1) mit einem
zweiten vorbestimmten Wert für die mittlere Flächenbrechkraft der asphärischen
Fläche auf, die ebenfalls nicht in Figur 1 dargestellt sind. Die Differenz zwischen
dem ersten und zweiten Wert der mittleren Flächenbrechkraft der beiden Punkte
ist definitionsgemäß gleich der Brechkraftaddition A des Brillenglases. Ebenso
geht die Progressionshauptmeridiankurve durch diese beiden Punkte. Die Figur 1
zeigt lediglich den Verlauf der Hauptblicklinie (5), längs der die Sehstrahlen jedes
Auges bei der Blickbewegung von der Ferne zur Nähe die Gleitsichtfläche durchdringen. Bei einer asphärischen Fläche mit zur vertikalen Mittellinie (x=0) symmetrischen Abbildungseigenschaften folgt die Progressionshauptmeridiankurve nicht
dem Verlauf der Hauptblicklinie, sondern fällt mit der vertikalen Mittellinie zusammen, so daß das Brillenglas beim Einsetzen in die Fassung um ca 10° gedreht
werden muß. Das aus Druckschrift 3 bekannte Brillenglas muß hingegen beim
Einbau in die Fassung nicht gedreht werden, weil die Abbildungseigenschaften der
asphärischen Fläche zur vertikalen Mittellinie zumindest im zweiten und dritten
Sichtbereich unsymmetrisch sind, vergleiche Spalte 2, Zeilen 30 bis 45 sowie
Spalte 5, Zeilen 16 bis 26 und Figur 6 mit Beschreibung. Es ist daher davon auszugehen, daß die Progressionshauptmeridiankurve im wesentlichen wie die
Hauptblicklinie (5) verläuft und einen ersten, mit der vertikalen Mittellinie der Fläche zusammenfallenden Teil im ersten Sichtbereich und einen zweiten Teil aufweist, der sich jedenfalls im dritten Sichtbereich global in eine erste Richtung zur
Nasenseite hin erstreckt, die mit dem vertikalen ersten Teil einen Winkel einschließt. Die Druckschrift 3 zeigt lediglich ein Ausführungsbeispiel für ein Brillenglas mit einer Addition A = 2, vergleiche Figuren 5 bis 7 und keine Gruppe von
progressiven Brillengläsern, die wie im Patentanspruch 1 angegeben, eine Brechkraftaddition A ≥ 1 und unterschiedliche Werte der Brechkraftaddition aufweisen,
vergleiche die letzte Merkmalsgruppe im Patentanspruch 1.
Wenngleich es ohne weiteres möglich ist, ausgehend von Druckschrift 3 eine
Gruppe von progressiven Brillengläsern zu schaffen, die auf der gleichen, in
Druckschrift 3 beschriebenen, optischen Konzeption der asphärischen Fläche beruhen und unterschiedliche Werte der Brechkraftaddition mit A ≥ 1 aufweisen, so
kann diese Druckschrift dennoch keine Anregung geben, die zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 führt. Denn in dieser Druckschrift findet sich kein Hinweis, daß
sich der vorgenannte Winkel abhängig von der Addition der asphärischen Fläche
des jeweiligen Brillenglases ändert und zwar gemäß einer wachsenden Funktion
von A, was für A ≥ 1 nach Gleichung 2 der Patentschrift bedeutet, daß der Winkel
eine monoton wachsende Funktion von A ist. Zudem fehlt jeglicher Hinweis den
zweiten Teil der Progressionshauptmeridiankurve oberhalb des Nahbezugpunktes
in ein erstes Segment, das den vorgenannten, ersten Winkel mit dem vertikalen
ersten Teil einschließt, und in ein zweites Segment zu unterteilen, das sich global
in eine zweite Richtung erstreckt, die mit dem ersten vertikalen Teil einen zweiten
Winkel mit einem vorbestimmten Wert einschließt, der größer Null und kleiner als
der erste Winkel ist. Demzufolge kann die Druckschrift 3 auch keine Anregung geben, in dem Punkt der Progressionshauptmeridiankurve, der zugleich Endpunkt
des ersten Segments und Anfangspunkt des zweiten Segments ist und im Patentanspruch 1 als vierter Punkt (C) bezeichnet ist, einen bestimmten Wert für die mittlere Flächenbrechkraft (Sc) entsprechend der Gleichung Sc = SL + k • A vorzugeben, wobei SL die mittlere Flächenbrechkraft im ersten Punkt (L) ist und für den
Koeffizienten k gilt: 0,8 < k < 0.92.
Die Druckschrift 1 betrifft ein Brillenglas "Gradal HS" des gleichen Typs wie das
aus Druckschrift 3 bekannte Brillenglas, wie aus der Beschreibung, Seite 182,
rechte Spalte, letzter vollständiger Absatz hervorgeht und auch der in Abbildung 21 gezeigte Verlauf der Hauptblicklinie unmittelbar zeigt. Die Druckschrift 2
befaßt sich mit der Handhabung und optischen Anpassung von in Druckschrift 1
beschriebenen Brillengläsern.
Diese beiden Druckschriften gehen insoweit über das der Druckschrift 3 Entnehmbare hinaus, als sich hier der Hinweis findet, daß bei progressiven Brillengläsern
mit zur vertikalen Mittellinie unsymmetrischen Abbildungseigenschaften der
asphärischen Fläche die Seitenversetzung des Nahteils bzw des zweiten Sichtbereichs mit stärker positiven Fernteilwirkungen und höheren Additionen größer werden muß, vergleiche Druckschrift 1, Seite 183 rechte Spalte 2. und 3. Absatz sowie Druckschrift 2, Seite 4 linke Spalte, letzter vollständiger Absatz. Die Tabelle
auf Seite 4 der Druckschrift 2 zeigt aber, daß der Versatz bei gleichbleibender
Fernteilwirkung für Additionen 0,75 bis 3,0 gleich ist und erst bei Additionen von
3,25 sowie 3,5 einen größeren, aber für beide Additionswerte gleichen Wert hat.
Da zum einen keine Korrelation zwischen dem Versatz und dem ersten, die Richtung des ersten Segments bestimmenden Winkel besteht, wie die Druckschrift 4
belegt, die zeigt, daß der Winkel unabhängig vom Versatz ist - bei gleichbleibendem Versatz ändert sich nämlich der besagte Winkel, der mit zunehmender Addition kleiner wird, vergleiche Figuren 1 und 2 -, und da zum anderen gemäß Druckschrift 1 bzw 2 der Versatz bei gleichbleibender Fernteilwirkung sich nicht ändert,
wenn die Addition bis zu einem Wert A = 3,0 zunimmt, ergibt sich aus dem vorerwähnten Hinweis in den Druckschriften 1 und 2 keine Anregung für die Maßnahme, den ersten Winkel abhängig von der Addition derart zu ändern, daß der Winkel mit zunehmender Addition größer wird.
Eine derartige Anregung findet sich, wie bereits angedeutet, auch nicht in der
Druckschrift 4, die eine Gruppe von progressiven Brillengläsern betrifft, bei denen
sich das erste Segment des zweiten Teils der Progressionshauptmeridiankurve
ausgehend von dem Fernbezugspunkt (2A; 2B) global in eine erste Richtung zur
Nasenseite hin erstreckt, die mit dem vertikalen ersten Teil einen Winkel einschließt, der mit zunehmender Addition abnimmt, wie der Vergleich der Figuren 1
(Brillenglas mit einer Addition von 0,5 dpt) und Figur 2 (Brillenglas mit einer Addition von 3.0 dpt) unmittelbar zeigt.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 1 bis 4.
2.2 Dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 steht auch nicht die behauptete offenkundige Vorbenutzung durch die progressiven Brillengläser G1 bis G4 vom Typ
Gradal HS der Fa. Zeiss sowie das Brillenglas E5 vom Typ VMD der Fa. Essilor
patenthindernd entgegen.
Von diesen Brillengläsern bilden allenfalls die Gläser G1 bis G3 mit gleicher Flächenbrechkraft im Fernsichtbereich der asphärischen Fläche eine Gruppe von progressiven Brillengläsern im Sinne des Patents, da diese Gläser auf der gleichen
optischen Konzeption beruhen und wie im Patentanspruch 1 vorgegeben, eine
Brechkraftaddition A ≥ 1 und unterschiedliche Werte der Brechkraftaddition aufweisen, vergleiche die letzte Merkmalsgruppe im Patentanspruch 1. Das Brillenglas vom Typ Gradal HS gemäß G4 hat eine andere Flächenbrechkraft im Fernsichtbereich, während das Brillenglas gemäß E5 vom Typ VMD nach Angaben der
Einsprechenden von der Fa. Zeiss als "Gradal 3" vertrieben wird und qualitativ unter dem Gradal HS angesiedelt ist, so daß davon auszugehen ist, daß sich dieses
Glas hinsichtlich seiner optischen Konzeption von dem Brillenglas Gradal HS unterscheidet.
In der mündlichen Verhandlung wurde nur noch die vorgenannte Gruppe von Brillengläsern G1 bis G3 in Betracht gezogen. Unterstellt man zu Gunsten der Einsprechenden, daß die für jedes Brillenglas gemessenen Werte der Pfeilhöhen und
die darauf basierenden Diagramme gemäß den Anlagen G1-2, G2-2 und G3-2
richtig sind, die den Verlauf der Progressionshauptmeridiankurve, die mittlere Flächenbrechkraft auf dieser Kurve sowie den für die Flächenbrechkraft maßgeblichen Koeffizienten k zeigen, dann läßt sich diesen Diagrammen entnehmen, daß
die asphärische Fläche des jeweiligen Brillenglases eine Progressionshauptmeridiankurve mit einem aus zwei Segmenten bestehenden zweiten Teil aufweist. Das
erste Segment schließt mit dem vertikalen ersten Teil der Progressionshauptmeridiankurve, der mit der vertikalen Mittellinie der Fläche zusammenfällt, einen ersten
Winkel ein, der mit zunehmender Addition der asphärischen Fläche wächst. Denn
für die Additionen 1,1,5 und 2,5 lassen sich aus den Diagrammen Werte von 25°,
31° und 33° für den ersten Winkel entnehmen. Aus diesen Diagrammen ist zudem
unmittelbar ersichtlich, daß sich das zweite Segment in eine zweite Richtung erstreckt, die mit dem vertikalen ersten Teil der Progressionshauptmeridiankurve einen zweiten Winkel einschließt, der größer Null und kleiner als der erste Winkel
ist. Ein mit dem patentgemäßen vierten Punkt (C) vergleichbarer Punkt, der nach
Patentanspruch 1 Endpunkt des ersten Segments und zugleich Anfangspunkt des
zweiten Segments ist, wo also ein Richtungswechsel und demzufolge ein Knick im
Verlauf des zweiten Teils der Progressionshauptmeridiankurve auftritt, ist allenfalls
bei dem Brillenglas mit Addition 2,5 gemäß G3 erkennbar, da bei etwa y = -9 mm
der zweite Teil der Progressionshauptmeridiankurve abknickt. Der für die Flächenbrechkraft in diesem Punkt maßgebliche Koeffizient k beträgt 0,88, vergleiche Anlage G3-2. Bei den Brillengläsern mit Addition 1 bzw 1,5 hingegen tritt kein Knick
auf, da der Richtungswechsel über einen weiten Bereich erfolgt, der für Addition 1
etwa von y = - 4 bis - 6,5 mm und für Addition 1,5 von y = - 3,5 bis - 9 mm reicht,
so daß ein vierter Punkt (C) im Sinne des Patents nicht vorhanden ist. Selbst
wenn man in diesem Fall annimmt, daß der Punkt (C) etwa in der Mitte des Übergangsbereichs, also für Addition 1 bzw 1,5 etwa bei y = - 5,2 bzw - 6,2 mm liegt,
dann beträgt der k-Wert in diesem Punkt etwa 0,54 bzw 0,67, vergleiche Anlage
G1-2 und G2-2. Demnach finden sich unter den progressiven Brillengläsern gemäß G1 bis G3 nicht mindestens zwei Gläser, bei denen mit zunehmender Addition der erste Winkel wächst und zugleich der für die mittlere Flächenbrechkraft im
vierten Punkt (C) maßgebliche Koeffizient k in dem im Patentanspruch 1 angegebenen Bereich von 0,8 bis 0,92 liegt.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich schon diesbezüglich
von der Gruppe dieser Brillengläser, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die
Vorbenutzung offenkundig geworden ist, da diese keinesfalls patenthindernd entgegensteht.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge I und II.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Kraus
Klante
Be