Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 20 W (pat) 36/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 31 084

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent wurde vom Patentamt (Patentabteilung 31) mit Beschluß vom

13. Juni 2000 widerrufen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem

durch die Druckschrift

(2)

EP 0 484 052 A1

belegten Stand der Technik nicht neu sei.

Zu der weiters bereits im Einspruchsverfahren genannten – nicht vorveröffentlichten - EP 0 408 024 B1 wurde dem Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung

noch die im wesentlichen inhaltsgleiche und vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte Druckschrift

(3) EP 0 408 024 A2

übergeben.

Die Einsprechende hatte ihren Einspruch zurückgenommen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht zu

erhalten in der erteilten Fassung,

hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom

27. November 2000.

Der dem Hauptantrag zugrunde liegende - erteilte - Anspruch 1 lautet:

"1. Verbindung von

Informationsverarbeitungsgeräten über externe

Kommunikationsnetze (z. B. Bündelfunknetze) dadurch gekennzeichnet, daß über mindestens ein Modul mit eigener Funktionalität mittels

jeweils einer Schaltungsanordnung mit einem Mikrorechner, vorzugsweise Einchipmikrorechner, mindestens einem Speicher, einer Stromversorgung und mit 2 Schnittstellen, von denen eine erste Schnittstelle

(S2) für den Anschluß von Kommunikationsgeräten und eine zweite

Schnittstelle (S1) zum Anschluß an Kommunikationsnetze dient, eine

wechselseitige Anpassung der Informationsverarbeitungsgeräte erfolgt."

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"1. Verbindung von

Informationsverarbeitungsgeräten über externe

Kommunikationsnetze (z. B. Bündelfunknetze) mit Hilfe eines Moduls

eigener Funktionalität, das mindestens einen Speicher, eine Stromversorgung, eine erste Schnittstelle (S2) für den Anschluß von Kommunikationsgeräten und eine zweite Schnittstelle (S1) zum Anschluß an

Kommunikationsnetze aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Modul als Universalmodul mit nur einem Mikrorechner, vorzugsweise einem

Einchipmikrorechner, ausgebildet ist, dessen Anpassung an die unterschiedlichen Anwendungsfälle durch die Eingabe unterschiedlicher Betriebssoftware erfolgt und der die ankommenden Informationen entsprechend des jeweiligen Anwendungsfalls verarbeitet."

Zur Begründung seines Antrags führt der Patentinhaber im wesentlichen aus, daß

bei der Verbindung von Informationsverarbeitungsgeräten nach dem Streitpatent

eine Verarbeitung der Informationen dahingehend erfolge, daß die Informationen

durch Arbeit - insbesondere auch inhaltlich - verändert würden, so daß ihr ursprüngliches Aussehen uU nicht mehr erkennbar sei (vgl dazu auch die Beschwerdebegründung vom 27. November 2000 le S vorle Abs). Die aus dem

Stand der Technik als bekannt entnehmbaren Verbindungen seien dagegen

durchgängig mit datenkonsistenten Übertragungen von Informationen befaßt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. Denn der Senat teilt

die Auffassung der Patentabteilung, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig ist. Auch ist der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag nicht bestandsfähig, sein Gegenstand war am Anmeldetag durch (3)

nahegelegt.

Zum Hauptantrag

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 fehlt die Neuheit.

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die hiermit verwiesen wird

(BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter), wird ausführlich und zutreffend dargelegt, daß die Verbindung von Informationsverarbeitungsgeräten gemäß dem

erteilten Patentanspruch 1, der unverändert auch dem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, in Anbetracht des Standes der Technik nach (2) nicht

mehr neu ist. Seitens des Patentinhabers wurden in der mündlichen Verhandlung

auch keine inhaltlich neuen Argumente zum Gegenstand des Streitbeschlusses

und den darin abgehandelten Gründen vorgetragen. Die im angefochtenen

Beschluß getroffene Feststellung der mangelnden Neuheit ist daher nach wie vor

für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zutreffend.

Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem durch die Druckschrift (3) belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (3) ist eine Verbindung von Informationsverarbeitungsgeräten

über externe Kommunikationsnetze mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag als bekannt entnehmbar, vgl die Zeichnung iVm Sp 2 Z

5 bis Sp 4 Z 15, das Modul 1 mit eigener Funktionalität (vgl dazu "funktionale

Steuerung" Sp 2 Z 30-35), den (mindestens einen) Speicher 3, die (nicht dargestellte, aber üblicherweise notwendige, Sp 2 Z 27-29) Stromversorgung, (erste)

Schnittstellen 9, 10, 13 für den Anschluß von Kommunikationsgeräten (digital,

analog, schnurlos), die (zweite) Schnittstelle 8 zum Anschluß an ein Kommunikationsnetz (ISDN).

Das bekannte Modul 1 ist außerdem, wie im Kennzeichenteil des Anspruchs 1

gefordert, als Universalmodul ausgebildet (vgl dazu "universelle" Teilnehmerschlußbaugruppe, Sp 1 Z 33-51, Sp Z 5 und Z 30-35, Sp 4 Z 7-11 und Wortlaut der Ansprüche) mit (nur) einem Mikrorechner (Steuereinheit 2, Sp 1 Z 33-51),

der - durch Programmierung - an die unterschiedlichen Anwendungsfälle angepaßt wird (Sp 1 Z 45-51, Sp 2 Z 36-39, Sp 4 Z 12-15).

Die in (3) beschriebene Programmierung ist zwar in erster Linie bezogen auf im

Speicher abgelegte Konfigurationsparameter (vgl die vorgenannten Zitatstellen),

der Fachmann, hier ein Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der Informationsübertragung, wird bei Bedarf aber nicht nur

Konfigurationsparameter verändern, sondern die in (3) Sp 1 Z 45-51 ohnehin additiv zu den abgespeicherten Konfigurationsparametern genannte Programmierung auf die Eingabe einer Betriebssoftware verallgemeinern. Eine solche Software-Anpassung hat auch der Patentinhaber als an sich üblich bezeichnet. Dies

wird explizit in der ebenfalls bereits im Einspruchsverfahren genannten WO

92/21216 A2, vgl S 6 vorle Z bis S 7 Z 1, bestätigt.

Nach Überzeugung des Senats verarbeitet der in Druckschrift (3) beschriebene

Mikrorechner auch die ankommenden Informationen entsprechend des jeweiligen

Anwendungsfalls gemäß dem allgemein abgefaßten letzten Merkmal im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Denn die nach (3) vom ISDN-Netz ankommenden (digitalen) Informationen werden ua auch - gemäß einem Anwendungsfall der aus (3)

bekannten Verbindungen - an analoge Endgeräte weitergeleitet und vice versa

und erfahren dadurch entsprechend dem Merkmalswortlaut und der Argumentation des Patentinhabers eine – auch inhaltliche - Veränderung durch Arbeit, so

daß ihr ursprüngliches Aussehen nicht mehr erkennbar ist.

Der Patentinhaber hat zwar des weiteren argumentiert, daß das Streitpatent auch

eine inhaltliche Veränderung der Informationen dergestalt umfassen sollte, daß zB

bei einem Telefon-Router (Least Cost Router) eine ursprünglich gewählte Telefonnummer durch eine andere ersetzt würde. Eine solche Interpretation ist aber

weder durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch durch die dem Patent

zugrunde liegende ursprüngliche Offenbarung gedeckt. Selbst wenn letzteres jedoch gegeben wäre, erscheint es angesichts des belegten Standes der Technik

fraglich, ob eine solche Auslegung die Patentfähigkeit eines darauf gerichteten

Gegenstandes stützen könnte.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Pr