Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.11.2001 – 19 W (pat) 12/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 08 566.8

hier: Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing.

Kaminski

beschlossen:

1. Die Erinnerung des Anmelders wird zurückgewiesen. 10.99

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e :

I.

Mit Beschluß vom 12. Juli 2000 wies die Prüfungsstelle 11.52 des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 17. Februar 1999 eingegangene, eine "Elektronische Glasleisten- und Sprossen-Meßeinheit" betreffende Patentanmeldung gemäß

PatG § 42 Abs 3 zurück und führte zur Begründung aus, die im Bescheid vom

24. Juni 1999 angegebenen Mängel seien trotz Aufforderung nicht beseitigt worden. Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 hatte die Prüfungsstelle unter Übersendung

eines Formulars für den Erteilungsantrag und mit eingehender Erläuterung der

erforderlichen Unterlagen den Anmelder aufgefordert, die nachstehend genannten

Unterlagen nachzureichen:

Patenterteilungsantrag, Patentansprüche dreifach, Beschreibung zweifach, Zeichnung dreifach, Zusammenfassung dreifach, Erfinderbenennung.

Der Anmelder hat die Unterlagen bisher nicht eingereicht.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß´richtet sich die am 15. August 2000 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren weiterverfolgt.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist am 26. August 2000 erfolgt.

Mit Beschluß vom 17. April 2001 hat der Rechtspfleger beim Bundespatentgericht

festgestellt, daß die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.52 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Juli 2000 als

nicht erhoben gelte, und zur Begründung ausgeführt, der Anmelder habe die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt; die Monatsfrist habe mit der am

17. Juli 2000 bewirkten Zustellung zu laufen begonnen.

Der Anmelder hat am 12. Juni 2001 per Telefax gegen den Beschluß des Rechtspflegers Erinnerung eingelegt und behauptet, die Zustellung sei keineswegs am

17. Juli 2000, sondern zu einem ihm "derzeit noch unbekannten Datum" erfolgt. Er

werde noch Erkundigungen bei der Post einziehen und diese dem Gericht nachreichen.

Der Rechtspfleger hat daraufhin seinerseits Nachforschungen des Deutschen

Patent- und Markenamtes veranlaßt, das Ergebnis mit Schreiben vom

13. September 2001 dem Anmelder mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, die

Erinnerung zurückzunehmen.

Der Anmelder hat sich seither nicht geäußert.

II.

1. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

Sie ist zwar statthaft und auch fristgerecht eingelegt (RPflG § 23 Abs 1 Nr. 4

iVm Abs 2 Sätze 1 und 2), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Der Rechtspfleger

hat zu Recht die Feststellung getroffen, daß die Beschwerde des Anmelders als

nicht erhoben gelte.

Gemäß PatG § 73 Abs 3 2. Halbsatz gilt die Beschwerde als nicht erhoben,

wenn innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr nicht entrichtet

wird.

Da der angefochtene Beschluß dem Anmelder am 21. Juli 2000 zugestellt

wurde, wie die Auskunft der Deutschen Post AG belegt, endete die Beschwerdefrist und damit auch die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr am

21. August 2000 (PatG § 99 Abs 1 iVm ZPO § 222, BGB §§ 187 Abs 1, 188

Abs 2 1. Alternative).

Die Beschwerdegebühr ist laut Zahlungsbeleg – über Fernkopierer eingegangen am 18. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt – jedoch erst

am 26. August 2000, also nach Fristablauf eingezahlt worden.

2. Da die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist die Gebühr ohne Rechtsgrund gezahlt.

Daher ist die Rückzahlung der Gebühr anzuordnen (PatG § 80 Abs 3).

3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen

(in

entsprechender Anwendung des PatG § 79 Abs 2 Satz 2).

Dr. Kellerer

Dr. Kaminski

Dr. Mayer

Schmöger

Na