Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.11.2001 – 9 W (pat) 41/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 22 752
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent 196 22 752 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 13. April 2000 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 7. Juni 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen"
beschränkt aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, daß das Beanspruchte auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik
nicht nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde
erhoben.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter Fassung des Patentanspruchs 1:
Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen für die
Darstellung und Anzeige von Betriebsparametern, wobei die Anzeigeelemente Teil einer Kombinationsanzeigeeinheit
für ein
Kraftfahrzeug sind, wobei durch mindestens einen Beleuchtungsablauf die optische Darstellung eines Anzeigeelementes verändert
wird, und wobei in Abhängigkeit von mindestens einem Schaltsignal mindestens ein erster Beleuchtungsablauf noch vor Betätigung eines Zündschlosses aktiviert wird, mindestens durch den
ersten Beleuchtungsablauf die optische Darstellung von mehreren
Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge verändert
werden,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements durch Wechseln zwischen Helligkeitsstufen wenigstens
bei einem Teil dieses Anzeigeelements erfolgt, wobei der Wechsel
zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder kontinuierliche
Änderung der Helligkeit erfolgt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 9 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Die Patentinhaberin trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch das beim
Fahrzeug "Sharan" der Volkswagen AG vorbenutzte Verfahren und den weiteren
im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik nicht nahegelegt
sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent
beschränkt auf der Grundlage des am 19. November 2001 eingereichten Patentanspruchs 1, der bisherigen Patentansprüche 2-8
und angepaßten Patentanspruchs 10 sowie einer noch anzupassenden Beschreibung und Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.
Sie macht geltend, daß das nunmehr Beanspruchte durch eine Kombination von
Merkmalen aus dem vorbenutzten Fahrzeug VW "Sharan" der Volkswagen AG,
der Betriebsanleitung für das Fahrzeug VW "Vento" derselben Firma und der
JP 3-287 193 A nahegelegt sei. Alternativ sei das Beanspruchte auch durch eine
Kombination von Merkmalen der Gegenstände nach der FR 2 451 845 und der
JP 3-287 193 A nahegelegt.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen bestehen weder seitens der
Einsprechenden noch seitens des Senats Bedenken.
2. Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen
Ingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder
–zulieferer mit der Konzipierung und Entwicklung von fahrzeugelektrischen bzw
fahrzeugelektronischen Einrichtungen befaßt ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar
sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der FR 24 51 845 ist unbestritten eine Schaltungsanordnung für die Armaturentafel und die Innenbeleuchtung von Kraftfahrzeugen bekannt, welche ein Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen 151 für die Darstellung
und Anzeige von Betriebsparametern beinhaltet, vgl Anspruch 1 iVm der Figur
sowie insb S 3 Z 15 bis 17: "... l’appareil 151 représente notamment la jauge
de carburant ou autres niveaux, les divers témoins, ainsi que le compteur de
vitesse et le compte-tours, éventuellement.". Diese Textstelle –wie auch die
gesamte übrige Druckschrift- beschränkt die Offenbarung auf keine spezielle Bauart eines Anzeigeelements (l’appareil 151). Neben der Kraftstoffanzeige (la jauge
de carburant) wird vielmehr pauschal auf weitere Füllstandsanzeigen (ou autres
niveaux), vielerlei Kontrolleleuchten (divers témoins) und möglicherweise (éventuellement) auf die Geschwindigkeits- und Drehzahlanzeige (le compteur de vitesse et le compte-tours) hingewiesen. Aufgrund dieser Hinweise wird der
Durchschnittsfachmann in den Offenbarungsgehalt der Druckschrift selbstverständlich Anzeigeelemente aller am Anmeldetag fachnotorisch bekannten Bauarten einbeziehen, demzufolge auch solche Anzeigeelemente, wie sie im Streitpatent genannt sind, nämlich eine Kombinationsanzeigeeinheit mit einzeln beleuchtbaren Skalen, Symbolen und Zeigern (BGH in GRUR 1995, 330 - Elektrische
Steckverbindung).
Die optische Darstellung dieser Anzeigeelemente wird in einem ersten Beleuchtungsablauf noch vor Betätigung des Zündschalters 171 durch das Schaltsignal
eines Türschalters 10 dergestalt verändert, daß wenigstens eine Zeitschaltung 11
aktiviert wird, welche die Anzeigeelemente zeitweise bestromt, vgl insb Anspruch 1 sowie S 1 Z 24 bis 31 iVm der Figur. Damit wird eine Lösung für das
konkret in der Druckschrift beschriebene Problem angeboten, falls ein Benutzer
nur einfach nachsehen will, wie viel Benzin sich noch im Tank befindet, dh nach
dem Öffnen der Tür kann zBsp die Kraftstoffanzeige aufleuchten, vgl insb S 1 Z 21
bis 23.
Eine sachgerechte Auswertung der FR 24 51 845 kann außerdem nicht übersehen, daß dieser erste Beleuchtungsablauf nicht auf die Veränderung der optischen
Darstellung eines einzigen Anzeigeelements oder sämtlicher Anzeigeelemente
gleichzeitig beschränkt ist, sondern auch die Veränderung der optischen Darstellung von mehreren Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge beinhaltet.
Dies erschließt sich dem Durchschnittsfachmann unmittelbar aus dem Text auf
S 3 Z 7 bis 9 der Beschreibung: "De surcroît, un choix convenable des
temporisations permet de maintenir les appareils actifs juspu’á ce que le
conducteur aigisse sur la clé de contact." Danach erlaubt eine passende Auswahl von Verzögerungszeiten (temporisations, Plural) Anzeigeelemente (les appareils, Plural) so lange aktiviert zu lassen, bis der Zündschlüssel (clé de contact) betätigt wird. Da das Ende aller Verzögerungszeiten somit durch die Betätigung des Zündschlüssels bestimmt und für alle betroffenen Anzeigeelemente
gleich ist, bezieht sich der Hinweis auf die passende Auswahl von Verzögerungszeiten folgerichtig auf unterschiedliche Einschaltzeiten, dh bei passender Auswahl
von Verzögerungszeiten werden Anzeigeelemente nach dem Öffnen der Tür in einer bestimmten Reihenfolge eingeschaltet.
Ein derartiger Beleuchtungsablauf ist im Rahmen der Schaltung gemäß der Figur
der FR 24 51 845 mit den am Anmeldetag geläufigen Zeitschaltungen technisch
ohne weiteres zu verwirklichen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf S 4
Z 4 bis 7 bezeichneten Alternative, wonach das in der Figur gezeigte Relais 12
zwischen der Zeitschaltung 11 und den Anzeigeelementen entfallen kann. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen, nachdem in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt wurde, daß zu den am Anmeldetag einschlägig bekannten Zeitschaltungen selbstverständlich auch solche zählen, die
eine verzögerte Einschaltung bewirken.
Über die qualitative Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements, insbesondere durch Wechsel der Helligkeitsstufen, sagt die FR 24 51 845
nichts aus.
Allerdings ist das Dimmen von Anzeigeelementen, dh die Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements durch Wechsel zwischen Helligkeitsstufen, wobei der Wechsel zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder
kontinuierliche Änderung der Helligkeit erfolgt, im einschlägigen Stand der Technik
bekannt, zBsp wird diesbezüglich auf das dimmbare Display (Anzeigeelement) für
Fahrzeuge nach der JP 3-287 193 A verwiesen.
Damit versetzt der am Anmeldetag bekannte Stand der Technik den Durchschnittsfachmann in die Lage, bei Bedarf, zBsp um eine verbesserte Anpassung
der Anzeigeelemente an die Außenlichtverhältnisse zu erreichen oder schlicht um
den Komfort zu steigern, eine Dimmfunktion auch bei dem Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen gemäß der FR 24 51 845 vorzusehen.
Die Erkenntnis des Bedarfs vermag der Senat nicht als patentbegründend anzuerkennen, denn die Verbesserung bekannter Vorrichtungen oder Verfahren sowie
die Komfortsteigerung stellt gerade im Kraftfahrzeugbereich eine alltägliche Aufgabe des Durchschnittsfachmannes dar, für deren Lösung er in erster Nährung auf
den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zurückgreift.
Die Unteransprüche fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bork
prö