Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.11.2001 – 21 W (pat) 45/00

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 11 593

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. März 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Mikrooptische Vorrichtung" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Februar 1997.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamtes mit Beschluß vom 16. Februar 2000 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1

bis 6 und noch anzupassender Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten und über die Frage der Zulässigkeit der Aufstellung von Nebenansprüchen im Einspruchsverfahren die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichten, einander nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:

1. Mikrooptische Vorrichtung zum Umformen eines von einem

Laserdiodenbarren (6) in x-Richtung eines orthogonalen Bezugssystems (5) abgestrahlten ersten Laserstrahlenbündels

(8), bestehend aus mehreren streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (9) mit jeweils gleichem Querschnitt, deren

Längsmittelachsen des Querschnitts auf einer einzigen in y-

Richtung des Bezugssystems (5) verlaufenden geraden Linie

liegen, in ein zweites Laserstrahlenbündel aus parallel nebeneinander angeordneten streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (12) mit jeweils gleichem Querschnitt, bei der

-

eine Strahlenparallelisierungsoptik (11) die in z-Richtung des

Bezugssystems (5) divergenten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (9) des ersten Laserstrahlenbündels (8) parallelisiert, und

-

eine Umlenkspiegelanordnung (14, 15; 18, 21; 24; 26) das

aus den parallelisierten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (12) bestehende Laserstrahlenbündel (31) in das zweite

Laserstrahlenbündel (17, 30) umformt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die Umlenkspiegelanordnung (14, 15; 18, 21; 24; 26) mittels eines

Ätzverfahrens der Halbleiterprozeßtechnik gefertigte Strukturen aufweist.

2. Mikrooptische Vorrichtung zum Umformen eines von einem Laserdiodenbarren (6) in x-Richtung eines orthogonalen Bezugssystems (5)

abgestrahlten ersten Laserstrahlenbündels (8), bestehend aus mehreren streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (9) mit jeweils gleichem

Querschnitt, deren Längsmittelachsen des Querschnitts auf einer

einzigen in y-Richtung des Bezugssystems (5) verlaufenden geraden

Linie liegen, in ein zweites Laserstrahlenbündel aus parallel nebeneinander angeordneten streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (12)

mit jeweils gleichem Querschnitt, bei der

-

eine Strahlenparallelisierungsoptik (11) die

in z-Richtung des

Bezugssystems (5) divergenten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (9) des ersten Laserstrahlenbündels (8) parallelisiert, und

-

eine Umlenkspiegelanordnung (14, 15; 18, 21; 24; 26) das aus den

parallelisierten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (12) bestehende Laserstrahlenbündel (31) in das zweite Laserstrahlenbündel

(17, 30) umformt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die Umlenkspiegelanordnung eine erste und eine zweite Spiegelreihe

(14, 15) aufweist,

daß die erste Spiegelreihe (14) die parallelisierten streifenförmigen

Einzelstrahlenbündel (12) des ersten Laserstrahlenbündels (8) aus

der x-Richtung ablenkt und gleichzeitig in x-Richtung gegeneinander

versetzt, derart, daß die Längsmittelachsen der parallelisierten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (12) auf in einem Abstand zueinander parallel verlaufenden Geraden liegen, und daß die zweite

Spiegelreihe (15)die gegeneinander versetzten parallelisierten Einzelstrahlenbündel (12) parallel nebeneinander abbildet, und

daß die Einzelstrahlenbündel zwischen der Strahlenparallelisierungsoptik (11) und den Umlenkspiegeln der Umlenkspiegelanordnung in einem für die Wellenlänge des vom Laserdiodenbarren abgestrahlten Laserlichtes durchlässigen Medium geführt sind, wobei

die Grenzflächen zwischen dem durchlässigen Medium und Luft oder

einem anderen angrenzenden Medium die Spiegelflächen der Umlenkspiegelanordnung (14, 15; 18, 21; 24; 26) ausbilden.

3. Mikrooptische Vorrichtung zum Umformen eines von einem Laserdiodenbarren (6) in x-Richtung eines orthogonalen Bezugssystems (5)

abgestrahlten ersten Laserstrahlenbündels (8), bestehend aus mehreren streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (9) mit jeweils gleichem

Querschnitt, deren Längsmittelachsen des Querschnitts auf einer

einzigen in y-Richtung des Bezugssystems(5) verlaufenden geraden

Linie liegen, in ein zweites Laserstrahlenbündel aus parallel nebeneinander angeordneten streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln (12)

mit jeweils gleichem Querschnitt, bei der

-

eine Strahlenparallelisierungsoptik (11) die

in z-Richtung des

Bezugssystems (5) divergenten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (9) des ersten Laserstrahlenbündels (8) parallelisiert, und

-

eine Umlenkspiegelanordnung (14, 15; 18, 21; 24; 26) das aus den

parallelisierten streifenförmigen Einzelstrahlenbündel (12) bestehende Laserstrahlenbündel (31) in das zweite Laserstrahlenbündel

(17, 30) umformt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

-

-

die Umlenkspiegelanordnung einen schrägen Spiegel und eine

Spiegelreihe aufweist,

der schräge Spiegel eine Spiegelflächennormale aufweist, die mit der

x-y-Ebene des Bezugssystems (5) einen Winkel von 45° und mit der

x-z-Ebene des Bezugssystems (5) einen Winkel ץ > 0° einschließt,

so daß

-

der schräge Spiegel die parallelisierten Einzelstrahlenbündel (12)

aus der x-Richtung ablenkt und gleichzeitig in x-Richtung gegeneinander versetzt, und

-

die Spiegelreihe die gegeneinander versetzten parallelisierten Einzelstrahlenbündel (12) parallel nebeneinander abbildet."

Die Einsprechende hat ihren Einspruch unter anderem auf eine mikrooptische Vorrichtung als Stand der Technik gestützt, die durch mündliche Beschreibung im

Rahmen eines Vortrags mit dem Titel "Epitaxie, Chiptechnologie und Aufbau von

Hochleistungslaserdioden im Wellenlängenbereich von 630 bis 1550 Nanometer"

der Öffentlichkeit zugänglich geworden sei. Dieser Vortrag wurde von J. Luft, Siemens AG, Regensburg, der am 28. März 1995 bei einer Tagung in Freiburg/Breisgau mit dem Thema "Hochleistungsdiodenlaser und diodengepumpte

Festkörperlaser" gehalten, in dessen Verlauf ein mit der Fig 1 der Patentschrift 195 11 593 bis auf die Bezugszeichen identisches Bild gezeigt und von

dem eine Kurzfassung ohne Bild (Anlage D4 zum Einspruchsschriftsatz) ausgehändigt worden sei.

Die Patentinhaberin erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie bestreite nicht die

mündliche Beschreibung vor dem Anmeldetag des Patents, wodurch eine mikrooptische Vorrichtung der Öffentlichkeit zugänglich geworden sei, so daß diese als

vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen sei. Sie mache jedoch

geltend, daß dieser Stand der Technik der Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 3 nicht entgegenstehe. Es sei

zwar eine mikrooptische Vorrichtung bekannt geworden, die mit der in Fig 1 der

Patentschrift gezeigten Vorrichtung übereinstimme, so daß diese Vorrichtung die

Merkmale gemäß dem jeweiligen gleichlautenden Oberbegriff der nebengeordneten Patentansprüche aufweise, es gebe aber keinen Hinweis auf die im jeweiligen

kennzeichnenden Teil der Patentansprüche angegebenen Maßnahmen. Denn die

mündliche Beschreibung beziehe sich nicht auf die Herstellung der Vorrichtung, so

daß jegliche Anregung fehle, die Strukturen der Umlenkspiegelanordnung, wie im

kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegeben, mittels eines Ätzverfahrens der Halbleiterprozeßtechnik zu fertigen. Die in der Kurzfassung des Vortrags

erwähnte Ionenstrahlätztechnik für 45° - und 90° - Spiegel betreffe die Integration

optischer Elemente auf einem Halbleitersubstrat bzw Halbleiterchip.

Es gebe auch keinen Hinweis, die einzelnen Laserstrahlenbündel zwischen der

Strahlenparallelisierungsoptik und den Umlenkspiegeln, wie im kennzeichnenden

Teil des Patentanspruchs 2 angegeben, zu führen oder für die Umlenkspiegelanordnung einen schrägen Spiegel und eine Spiegelreihe in der im kennzeichnenden

Teil des Patentanspruchs 3 spezifizierten Anordnung zu verwenden.

Im übrigen sei es zulässig, wenn der erteilte Patentanspruch 1 in der allgemeinen

Fassung keinen Bestand habe, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch

Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung zu beschränken, und wenn dafür

aufgrund der beschriebenen, unterschiedlichen Ausführungsformen entsprechend

alternative Merkmale in Frage kämen, mehrere nebengeordnete Patentansprüche

aufzustellen, um für die beschriebenen Ausführungsformen Schutz zu erhalten.

Die Einsprechende hat per Telefax vom 16. November 2001 mitgeteilt, daß sie an

der mündlichen Verhandlung am 20. November 2001 nicht teilnehmen werde, und

beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg.

Zwar bestehen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3, jedoch kann dies dahingestellt bleiben, da zumindest der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, so daß der Patentanspruch 1 und mit ihm auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 6 keinen Bestand

haben.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Durch die von der Einsprechenden beigebrachten Unterlagen und die Aussagen

der Beteiligten steht zur Überzeugung des Senats fest, daß vor dem für das Patent maßgeblichen Anmeldetag durch mündliche Beschreibung in Verbindung mit

einem während des Vortrags gezeigten Bild, das bis auf die Bezugszeichen identisch mit der Fig 1 in der Patentschrift 195 11 593 war, eine mikrooptische Vorrichtung zum Umformen eines von einem Laserdiodenbarren in x-Richtung eines

orthogonalen Bezugssystems x-y-z abgestrahlten Laserstrahlenbündels bekannt

geworden ist. Gemäß Fig 1 und in Übereinstimmung mit der Kurzfassung des

Vortrags, vgl Anlage D4, weist der Laserdiodenbarren (6) sieben Einzellaserdioden auf, die in der x-y-Ebene nebeneinander angeordnet sind, wobei der

p-n-Übergang

jeder Diode parallel

zur

x-y-Ebene

liegt. Das erste

Laserstrahlenbündel

besteht

somit

aus mehreren

streifenförmigen

Einzelstrahlenbündeln (9) mit

jeweils gleichem Querschnitt. Die

jeweilige

Längsmittelachse dieser Querschnitte liegt in einer geraden Linie, die in

y-Richtung verläuft. Dem Laserdiodenbarren

ist

in Abstrahlrichtung eine

Strahlenparallelisierungsoptik

(11) nachgeordnet, die die

in z-Richtung

divergenten Einzelstrahlenbündel des ersten Laserstrahlenbündels parallelisiert.

Eine darauffolgende Umlenkspiegelanordnung

(14, 15)

formt das erste

Laserstrahlenbündel in ein zweites Laserstrahlenbündel aus parallel nebeneinanderliegenden, streifenförmigen Einzelstrahlenbündeln mit jeweils gleichem Querschnitt um. Die jeweilige Längsmittelachse dieser Querschnitte zeigt in z-Richtung,

während die jeweilige zur Längsmittelachse senkrechte Quermittelachse auf einer

geraden, in x-Richtung verlaufenden Linie liegt.

Demnach ist eine mikrooptische Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen gemäß

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt.

Bezüglich der Herstellung einer solchen Vorrichtung weist die Kurzfassung des

Vortrags, vgl Anlage D4, lediglich darauf hin, daß erste Schritte zur Realisierung

einer Version eingeleitet wurden, die herstellungstechnisch als vielversprechend

erscheint, ohne jedoch geeignete Fertigungsmethoden, insbesondere auch zur

Fertigung der Strukturen der Umlenkspiegelanordnung, zu erwähnen.

Die im Vortrag mit dem gezeigten Bild vorgestellte Version einer mikrooptischen

Vorrichtung weist eine Umlenkspiegelanordnung mit zwei jeweils aus einem Materialstück hergestellten Spiegelreihen auf, wobei jede Spiegelreihe aus sieben

45°- Spiegelflächen in einer treppenförmigen Anordnung besteht. Der Fachmann,

der mit der Herstellung derartiger optischer Elemente befaßt ist, kennt selbstverständlich neben den rein mechanischen Verfahren sowie Spritz- und Gießverfahren zur Herstellung derartiger Strukturen auch die in der Halbleiterprozeßtechnik

angewandten Ätzverfahren zur Strukturierung von Halbleitermaterialien, insbesondere auch zur Fertigung optischer Elemente aus Halbleitermaterialien in einer integrierten Optik, was auch die Kurzfassung des Vortrags belegt, in der die Ionenstrahlätztechnik zur Herstellung von 45°- und 90°- Spiegeln erwähnt ist.

Hinsichtlich einer möglichst kostengünstigen Herstellung der Umlenkspiegelanordnung der bekannten mikrooptischen Vorrichtung liegt es jedenfalls bei Verwendung von Halbleitermaterialien für die Spiegelreihen nahe, die vorerwähnten

Strukturen mittels eines Ätzverfahrens der Halbleiterprozeßtechnik zu fertigen.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die nebengeordneten Patentansprüche 2

und 3 keinen Bestand, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden

kann.

Die von der Patentinhaberin angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen,

da es auf die Frage, ob für die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung

überreichten neuen nebengeordneten Ansprüche seitens der Patentinhaberin ein

Rechtsschutzbedürfnis vorliege (vgl auch BPatGE 43, 230; Entscheidung T 295/87

Technische Beschwerdekammer EPA Abl 1990, 470), nicht mehr ankam. Die

Beschwerde war, wie zuvor dargelegt, wegen fehlender Erfindungshöhe des

Gegenstands des Anspruchs 1 zurückzuweisen.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

prö