Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 19 W (pat) 24/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 21. November 2001 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 44 32 745
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Ing. Schmidt und Dr. Ing. Kaminski
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Februar 2000 aufgehoben. Das Patent
44 32 745 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 34 - hat das auf die am
14. September 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 32 745 mit der
Bezeichnung "Verfahren für den Betrieb einer Speicherheizgerätesteuerung" im
Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 17. Februar 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der
Einsprechenden I und II.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung des Patents
erklärt derart, daß die Patentansprüche 2 bis 8 abgetrennt werden, während der
Patentanspruch 1 im Stammpatent verbleibt. Sie hat gleichzeitig den Rückfallverzicht erklärt.
Der einzig geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet:
"Verfahren zum Betrieb einer Speicherheizgerätesteuerung
mit einem Zentralsteuergerät (ZSG) und wenigstens einem
Speicherheizgerät (SHG), das mit dem Zentralsteuergerät
(ZSG) zur Übermittlung einer Führungsgröße (SLG) gekoppelt
ist, dadurch gekennzeichnet,
- die jedem Speicherheizgerät (SHG) von dem Zentralsteuergerät (ZSG) für eine Zeitspanne (Tn) übermittelte
Führungsgröße (SLG) mit einer Regelgröße zu einer modifizierten Führungsgröße (SLG´) für das jeweilige Speicherheizgerät (SHG) abgeändert wird, und
- für jedes Speicherheizgerät (SHG) am Ende dieser Zeitspanne (Tn) der Wert der noch in dem Speicherheizgerät
(SHG) gespeicherten Restwärmemenge (Qrestn) ermittelt
wird, und in Abhängigkeit von dieser die Regelgröße für
eine spätere Zeitspanne (Tn+x) ermittelt wird".
Mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen soll das Problem gelöst werden, daß die Speisung der einzelnen Speicherheizgeräte nur unzureichend auf den tatsächlichen Wärmebedarf abgestimmt ist (S 2 Z 50 bis 55 der
PS).
Die Einsprechende I führt an, daß der sehr allgemein abgefaßte Patentanspruch 1
nicht klar erkennen lasse, was mit dem Streitpatent eigentlich geschützt werden
solle. Aus der DE-AS 1 765 984 sei ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff und
dem ersten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt,
bei dem darüberhinaus ständig - d.h. auch am Ende einer den Lade- und Entladezeitraum umfassenden Zeitspanne - die Restwärmemenge gemäß dem zweiten
kennzeichnenden Merkmal gemessen werde, wobei die Basisspannung des Transistors der anspruchsgemäßen "Regelgröße" entspreche. Für die in dieser Druckschrift darüberhinaus offenbarte Verschiebung der Aufladung ans Ende der Niedertarifzeit, die nicht von zentraler Stelle sondern im einzelnen Gerät vorgenommen werde, sei die Restwärmemenge am Ende der ersten Zeitspanne maßgeblich; demnach werde auch gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal die Regelgröße für eine spätere Zeitspanne in Abhängigkeit von dieser ermittelt.
Das anspruchsgemäße Verfahren sei demnach nicht mehr neu, zumindest nicht
erfinderisch.
Die zur mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß nicht erschienene Einsprechende II begründet ihre Beschwerde mit der gleichen Druckschrift und einer vergleichbaren Argumentation (S 2 Z 2 bis S 3 Abs 1 Schriftsatz vom 13. November 2001).
Die Beschwerdeführerin I stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Beschwerdeführerin II hat schriftsätzlich (6. April 2000) einen
gleichlautenden Antrag gestellt.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie führt dazu aus, daß in der DE-AS 1 765 984 nicht die Restwärmemenge zu
einer bestimmten Zeit gemessen werde, sondern der Ladezustand kontinuierlich in
Echtzeit. In der DE 34 10 025 A1 werde zwar die Restwärme am Ende einer Zeitspanne ermittelt und bei der folgenden Zeitspanne berücksichtigt; jedoch handle
es sich dort nicht um eine zentral gesteuerte Anlage sondern lediglich um Regler
für lokale Speicherheizgeräte. Deshalb sei das erste kennzeichnende Anspruchsmerkmal dort nicht verwirklicht; auch führe diese Druckschrift den Fachmann weg
von der patentgemäßen Lehre, nach der die Führungsgröße in einem Zentralsteuergerät modifiziert werde und nicht im einzelnen Speicherheizgerät.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg, weil das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Lehre des erteilten Patentanspruchs 1
Der erteilte Patentanspruch 1 ist hinsichtlich mehrerer Merkmale sehr allgemein
abgefaßt. So ist offengelassen, wie lang die "Zeitspanne" bzw die "spätere Zeitspanne" sind und ob die beiden Zeitspannen aneinander anschließen oder zeitlich
beabstandet sind; auch ist nicht festgelegt, wie die "übermittelte Führungsgröße"
mit der "Regelgröße" zur "modifizierten Führungsgröße" abgeändert wird.
Derartiger Festlegungen bedurfte es aber hier nicht, denn der Fachmann – hier ein
Fachhochschulingenieur mit dem Schwerpunkt Heizungstechnik und Erfahrungen
in der Steuerung von Speicherheizgeräten – weiß, daß man eine Speicherheizgerätesteuerung nach sehr unterschiedlichen Gesichtspunkten betreiben kann.
Insoweit ist deshalb hinsichtlich der Modifizierung der Führungsgröße in der
Streitpatentschrift auch zutreffend angegeben, daß es für das patentgemäße Verfahren gleichgültig ist, wo die notwendigen Berechnungen durchgeführt werden
(S 6 Z 9 bis 10).
Da die im Patentanspruch 1 verwendeten Bezeichnungen jeweils aus sich heraus
für den Fachmann verständlich sind, ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit von
dem beanspruchten Verfahren in seiner Allgemeinheit auszugehen, selbst wenn
es in dieser Allgemeinheit nicht patentfähig ist (BPatG PMZ 2000, 222 "Veränderbare Daten").
2. Patentfähigkeit
Aus der DE-AS 1 765 984 ist im Zusammenhang mit einem Elektronischen Regelgerät für Speicherheizöfen auch ein Verfahren zum Betrieb einer Speicherheizgerätesteuerung mit einem Zentralsteuergerät S und wenigstens einem Speicherheizgerät SP1,.., SPX bekannt, das mit dem Zentralsteuergerät zur Übermittlung
einer Führungsgröße SL gekoppelt ist über die Ringleitung RL (Fig 1 iVm Sp 3
Z 56 bis Sp 4 Z 8).
Somit ist aus dieser Druckschrift ein Verfahren mit den im Oberbegriff des erteilten
Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt.
In weiterer Übereinstimmung mit dem ersten kennzeichnenden Merkmal wird die
jedem Speicherheizgerät SP1,..,SPX für eine Zeitspanne übermittelte Führungsgröße SL mit einer Regelgröße zu einer modifizierten Führungsgröße für das jeweilige Speicherheizgerät abgeändert.
Dem in Figur 5 als Stromlaufplan dargestellten Regelgerät wird vom zentralen
Steuergerät S eine Steuerspannung an den Klemmen 33, 34 zugeführt, die nach
Verstärkung im Transistor 22 als Führungsgröße am Emitter des Transistors 20
anliegt (Sp 6 Z 48 bis 53).
Zwar weist diese Führungsgröße für die Niedertarifzeit und die Hochtarifzeit einen
unterschiedlichen Signalpegel auf; sie muß aber für eine kontinuierliche Regelung
für eine Zeitspanne übermittelt werden, die sich im einfachsten Fall aus einer Aufladezeit und einer daran anschließenden Entladezeit zusammensetzt.
Die Basisspannung des Transistors 20 ist als "Regelgröße" von dem veränderlichen Spannungsabfall eines als Temperaturfühler für die Restwärme des Speicherheizgerätes dienenden temperaturabhängigen Widerstandes ST abgeleitet
(Sp 5 Z 67 bis SP 6 Z 19).
Da für das Durchschalten des Transistors 20 die Spannungsdifferenz zwischen
Basis und Emitter maßgebend ist, nicht aber die als Führungsgröße zugeführte
Emitterspannung allein, wird demnach die Führungsgröße mit der Regelgröße zu
einer "modifizierten Führungsgröße" in Gestalt der Kollektorspannung des Transistors 20 abgeändert (Sp 6 Z 48 bis 59). Diese ist für das Ein- und Ausschalten
des Relais 32 im Heizstromkreis verantwortlich (Sp 6 Z 33 bis 48).
Daß diese Modifizierung – wie beim patentgemäßen Ausführungsbeispiel (vgl S 6
Z 12 bis 14) – im jeweiligen Speicherheizgerät erfolgt, widerspricht dem erteilten
Patentanspruch schon deshalb nicht, weil dieser – wie dargelegt – nicht auf eine in
der Zentralsteuerung vorgenomme Modifizierung der übermittelten Führungsgröße
beschränkt ist.
Schließlich wird auch dort in weiterer Übereinstimmung mit dem zweiten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1
für
jedes Speicherheizgerät
SP1,..,SPX am Ende dieser Zeitspanne der Wert der noch in dem Speicherheizgerät gespeicherten Restwärmemenge ermittelt (Sp 6 Z 16 bis 19).
Daß die Ermittlung der Speichertemperatur mit dem Temperaturfühler ST kontinuierlich erfolgt, unterscheidet den Anspruchsgegenstand nicht vom Stand der
Technik, und ist auch für das anspruchsgemäße Verfahren durch den Wortlaut
des erteilten Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen.
Da sich beim Stand der Technik sowohl im Aufladezeitraum als auch im Entladezeitraum die als Speichertemperatur gemessene Regelgröße kontinuierlich ändert,
wird diese auch in Echtzeit mit sich ändernder Größe bei der Modifizierung der
Führungsgröße wirksam, nicht aber mit dem "am Ende der Zeitspanne" vorliegenden – d.h. unveränderlichen - Wert.
Mithin unterscheidet sich das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 von
dem aus der DE-AS 1 795 984 bekannten dadurch,
daß die Regelgröße für eine spätere Zeitspanne in Abhängigkeit von dem am Ende der einen Zeitspanne ermittelten Wert
der Restwärmemenge ermittelt wird.
Dieser Unterschied kann jedoch die erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach
dem erteilten Patentanspruch 1 nicht begründen.
Denn zur Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden Problems, daß die
Speisung der einzelnen Speicherheizgeräte nur unzureichend auf den tatsächlichen Wärmebedarf abgestimmt ist, wird der Fachmann ohne weiteres daran denken, auch Restwärmewerte am Ende zurückliegender Zeitspannen zu berücksichtigen.
Daß er aus diesen gespeicherten Werten eine "Vorhersage" über den tatsächlichen Wärmebedarf erwarten kann, ist dem Fachmann schon aus dem alltäglichen
Leben vertraut. Denn der Heizungsbedarf ist an Arbeitstagen und Wochenenden
in vielen Räumen unterschiedlich, so daß für die Ermittlung des Wärmebedarfs-
Sollwerts an einem Montag nicht die Wärmewerte vom vorangehenden Sonntag
sondern vom letzten Freitag herangezogen werden sollten.
Anregungen zu einer Weiterbildung des bekannten Verfahrens derart, daß die
Regelgröße für eine spätere Zeitspanne in Abhängigkeit von dem am Ende der
einen Zeitspanne ermittelten Wert der Restwärmemenge ermittelt wird, liefert dem
Fachmann die DE 34 10 025 A1.
Aus dieser Druckschrift ist ihm im Zusammenhang mit einem rechnergesteuerten
Heizungsregler für Elektrospeicherheizgeräte (Titel) bekannt, am Ende mehrerer
jeweils einen Tag umfassenden Zeitspannen ("mehrere Vortage") die noch im
Speicherheizgerät gespeicherte Restwärmemenge zu ermitteln und in Abhängigkeit von dieser den Wärmebedarfs-Sollwert des jeweils nächsten Tages festzulegen (PA 1 und S 3/handschr. Abs 1).
Die Verwendung der gespeicherten Werte der Restwärmemengen anstelle der in
Echtzeit ermittelten und sich kontinuierlich ändernden Werte ermöglicht eine Berücksichtigung zurückliegender Meßwerte (z. B. vor einem Wochenende) für eine
spätere Zeitspanne (z.B. nach einem Wochenende).
Von einem derartigen Vorgehen ist der Fachmann - entgegen der Auffassung der
Patentinhaberin – auch nicht dadurch abgehalten, daß der Gegenstand der
DE 34 10 025 A1 als "Heizungsregler für Elektrospeicherheizgeräte" bezeichnet
ist.
Denn zum einen ist dort eine Speicherheizgerätesteuerung mit einer zentralen
Steuerungseinrichtung als zum Stand der Technik gehörend beschrieben
(S 2/handschr Z 24), die als Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen anzusehen ist. Zum anderen ist auch nicht angegeben, daß auf eine zentrale Steuerung
gänzlich verzichtet werden soll, was auch unüblich wäre, da Versorgungsunternehmen ihre Netzauslastung hinsichtlich günstiger Tarife selbst steuern müssen.
Der Fachmann liest deshalb nach Auffassung des Senats in der DE 34 10 025 A1
ohne weiteres mit, daß der beschriebene Heizungsregler trotz der vorhandenen
"technischen Intelligenz" (S 9 Abs 3 des Beschl. v. 17. Februar 2000) zusammen
mit einem Zentralsteuergerät verwendet wird.
Somit bedarf es keiner erfinderischen Überlegungen, sondern lediglich einer üblichen
fachmännischen Vorgehensweise, um zum Verfahren des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Da die Patentinhaberin den Rückfallverzicht der abgeteilten Patentansprüche erklärt hat, konnte über das Restpatent schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist entschieden werden (vgl BPatGE 34, 31, 250).
Dr. Kellerer
Schmöger
Schmidt
Dr. Kaminski
Ja