Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.11.2001 – 17 W (pat) 59/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 33 263.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dipl.-Ing. Bertl,

Dipl.-Ing. Prasch und der Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung mit einem Speicher zur Speicherung von Daten und

Verfahren zum Einschreiben von Daten in einen Speicher"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 21. Juli 2000 aus den im Bescheid vom 11. Februar

2000 genannten Gründen zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Kraftfahrzeug-Steuergerät mit einem Speicher (11) zum Speichern von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (1)

des Kraftfahrzeug-Steuergerätes auszuführende Programme

repräsentieren, und/oder zum Speichern von Daten, die zur Programmausführung benötigt werden, dadurch gekennzeichnet, daß

im Kraftfahrzeug-Steuergerät Information über erfolgte und/oder

versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert

werden."

Ihm ist der folgende Patentanspruch 12 nebengeordnet:

"Verfahren zum Einschreiben von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (1) eines Kraftfahrzeug-Steuergerätes

auszuführende Programme repräsentieren, und/oder zur Programmausführung benötigt werden, in einen Speicher (11) des

Kraftfahrzeug-Steuergerätes, dadurch gekennzeichnet, daß im

Kraftfahrzeug-Steuergerät Informationen über erfolgte und/oder

versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert

werden."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Möglichkeit zu finden, durch welche erkennbar ist, ob ein an einem Kraftfahrzeug aufgetretener Schaden durch

eine Manipulation des Kraftfahrzeug-Steuergerätes verursacht worden sein kann

(überreicht in der mündlichen Verhandlung).

Die Anmelderin sieht im Patentanspruch 1 eine klare und vollständige Lehre zum

technischen Handeln. Der Fachmann erkenne aus der Angabe, daß im Kraftfahrzeug-Steuergerät Informationen über erfolgte und/oder versuchte Umprogrammierungen des Speichers (11) gespeichert werden, wie er vorgehen müsse, um ein

entsprechendes Steuergerät zu realisieren. So sei es für einen Fachmann ohne

weiteres vorstellbar, daß er erkenne wann ein Schreibvorgang stattfinde. In diesem Fall könne er eine gesonderte Speicherzelle ansprechen und irgendwelche

Daten einschreiben.

Der bisher genannte Stand der Technik gebe dem Fachmann, unter Berücksichtigung der der Aufgabenstellung, keinen Hinweis auf die Lösung nach dem Patentanspruch 1. Es wäre näherliegend, eine Black-Box vorzusehen, die kontinuierlich

die Betriebsdaten aufzeichne um eine Auswertung rückwirkend von einem Schadensfall aus zu ermöglichen. Es sei zwar eine in der Datenverarbeitung übliche

Maßnahme Daten zu protokollieren, aber nicht bei einem Kraftfahrzeug-Steuergerät.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 15. Oktober 2001, ursprünglich eingereichte noch anzupassende Beschreibung Seiten

1 bis 10 und 14, mit der Maßgabe, daß Zeilen 28 bis 30 auf Seite

3 der Beschreibung ersetzt werden durch die in der mündlichen

Verhandlung überreichte Aufgabenformulierung, sowie ursprünglich eingereichte Zeichnung.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er

nicht, wie in § 4 PatG gefordert wird, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Anmeldung betrifft ein Kraftfahrzeug-Steuergerät mit einer progammgesteuerten Einheit und zugehörigem Programmspeicher. Bei diesem Gerät soll jeder

Vorgang, der das auszuführende Programm ändert oder ändern will, in irgendeiner

Form registriert werden.

Als Stand der Technik wurde die vorveröffentlichte Druckschrift

JP 08 18 53 61 A (Patent Abstract)

genannt.

Aus dieser Druckschrift ist ein integrierter Schaltkreis bekannt, mit einem Speicher

(2) zum Speichern von Daten, die durch eine programmgesteuerte Einheit (5) des

integrierten Schaltkreises auszuführende Programme repräsentieren. So ein

Schaltkreis kann ohne weiteres in einem Kraftfahrzeug verwendet werden, um im

Rahmen der vor dem Anmeldetag üblichen Verwendung von Embedded-Systems

Steueraufgaben zu übernehmen, mithin als Kraftfahrzeug-Steuergerät, dienen.

Der Fachmann, der diese Systeme für die Steueraufgaben programmiert, ist ein

Programmierer, der die kraftfahrzeugspezifischen Vorgänge kennt oder dem sie

mitgeteilt werden. Jedenfalls muß er in der Lage sein, Steuervorgänge in ein Programm umzusetzen, so daß auch umfassende Kenntnisse in der Datenverarbeitung Voraussetzung sind. Aufgrund dieser Kenntnisse sind ihm die üblichen Maßnahmen, wie das Protokollieren von Zugriffen auf sensible Daten vertraut.

Daneben zeigt auch die tägliche Lebenserfahrung, z.B. beim Umgang mit Geldautomaten, daß Daten über Versuche von Speicherzugriffen gespeichert werden,

denn nach einer dritten Fehleingabe wird regelmäßig die Karte einbehalten.

Somit ergeben sich die Eigenschaften des beanspruchten Kraftfahrzeug-Steuergeräts aus dem Stand der Technik unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens oder der täglichen Lebenserfahrung ohne daß ein Fachmann erfinderisch

tätig werden muß. Der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die

Patentansprüche 2 bis 22.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Bb