Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.11.2001 – 34 W (pat) 3/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 38 600.5-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die

Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 31 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2000 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Entladungsregelung.

A n m e l d e t a g : 14. August 1999.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 – 3, eingegangen am 25. Juli 2001

Beschreibung Seiten 1 – 4, eingegangen am 25. Juli 2001

1 Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 20. April 2000 zurückgewiesen, nachdem

die Anmelderin in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte. In

diesem Prüfungsbescheid wurden

die DE-OS 1 905 237 (1)

und

die

DE 39 06 390 C2 (2) zum Stand der Technik genannt und demgegenüber die erfinderische Tätigkeit verneint.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Einrichtung (1) zur Bearbeitung zumindest einer laufenden Materialbahn (2) mit einer Entelektrisiereinrichtung zur elektrischen

Neutralisation der Materialbahn (2), die zumindest ein sich quer

über die Materialbahn (2) erstreckendes Entlademittel (5) enthält,

das an einen Hochspannung erzeugenden Generator (6) angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß in Bahnlaufrichtung

vor dem Entlademittel (5) zumindest ein sich über die Breite der

Materialbahn (2) erstreckender Sensor (7) zur Erfassung der

elektrostatischen Aufladung sowohl hinsichtlich der Größe als

auch der Polarität der Ladung angeordnet ist und Mittel vorgesehen sind, um die Hochspannung des Generators (6) der von dem

Sensor (7) erfaßten elektrostatischen Aufladung anzupassen.

Hieran schließen sich 2 Unteransprüche an.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass, denn sie leiten sich von den Anmeldungsunterlagen ab, so der Anspruch 1

von den Ansprüchen 1 bis 7 iVm der Beschreibung auf Seite 3 Zeile 24 und den

Figuren. Anspruch 2 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6 und Anspruch 3 findet seine Stütze im letzten Absatz der Beschreibung und in der

Figur 2.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden

von der Prüfungsstelle auch nicht angezweifelt.

2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er

wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Anspruch 1 geht mit seinem Oberbegriff von der aus der DE-OS 1 905 237 (1) bekannten Einrichtung zur Entelektrisierung aus. Diese Schrift offenbart eine zweistufige Entelektrisierungseinrichtung mit Entlademitteln in der zweiten Stufe, die

an einem Generator zur Erzeugung einer Hochspannung angeschlossen sind und

sich quer über die Breite der Bahn erstrecken, siehe Fig 2 und zugehörige Beschreibung. Eine vorherige Erfassung der elektrostatischen Aufladung erfolgt dort

nicht.

Aus der DE 39 06 390 C2 (2) ist bekannt, schlauchförmige Kunststofffolienbahnen 3 elektrostatisch mittels einer an einen Aufladegenerator 5 angeschlossenen

Aufladeelektrode aufzuladen und sie gleichzeitig durch Führung über die Entelektrisierungsunterlage (Umlenkwalze 6) zu entladen. Auch dort wird die elektrostatische Aufladung der Kunststofffolienbahn nicht erfasst.

Es ist somit nicht zu erkennen, dass der ermittelte Stand der Technik Hinweise zur

Erfassung der elektrostatischen Aufladung bei einer durch eine Entelektrisierungseinrichtung laufenden Materialbahn gegeben hat. Demgemäss lag es auch

nicht nahe, Mittel vorzusehen, um die Hochspannung des Generators der von dem

Sensor erfassten elektrostatischen Aufladung anzupassen.

Es mag zutreffen, dass Oberflächenelektrometer zur Erfassung der elektrostatischen Aufladung bekannt sind, wie die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 20.

April 2000 ausführt. Ihr Einsatz bei Entelektrisierungseinrichtungen zur Anpassung

der Hochspannung des Generators wird dadurch jedoch noch nicht nahegelegt.

Erst die vorliegende Patentanmeldung lehrt die Erfassung der elektrostatischen

Aufladung hinsichtlich Größe und auch Polarität, um damit die Spannung des Generators für die Entlademittel anzupassen. Dadurch wird aber erst die der Erfindung zugrunde gelegte Aufgabe (vgl Abs 4 der geltenden Beschreibung) gelöst,

die gattungsgemäße Vorrichtung nach der DE-OS 1 905 237 (1) so zu verbessern,

dass eine wirkungsvolle elektrostatische Neutralisation im Hinblick auf die spätere

Bearbeitung der Bahn möglich ist, um eine Haftung der Materialbahn an anderen

Gegenständen oder bei einem Bearbeitungsvorgang an sich selber, aber auch ein

Abstoßen voneinander wirksam zu vermeiden.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 und

3 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet

sind.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb/prö