Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.11.2001 – 34 W (pat) 3/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 38 600.5-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die
Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 31 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2000 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Entladungsregelung.
A n m e l d e t a g : 14. August 1999.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 3, eingegangen am 25. Juli 2001
Beschreibung Seiten 1 – 4, eingegangen am 25. Juli 2001
1 Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 20. April 2000 zurückgewiesen, nachdem
die Anmelderin in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte. In
diesem Prüfungsbescheid wurden
die DE-OS 1 905 237 (1)
und
die
DE 39 06 390 C2 (2) zum Stand der Technik genannt und demgegenüber die erfinderische Tätigkeit verneint.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Einrichtung (1) zur Bearbeitung zumindest einer laufenden Materialbahn (2) mit einer Entelektrisiereinrichtung zur elektrischen
Neutralisation der Materialbahn (2), die zumindest ein sich quer
über die Materialbahn (2) erstreckendes Entlademittel (5) enthält,
das an einen Hochspannung erzeugenden Generator (6) angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß in Bahnlaufrichtung
vor dem Entlademittel (5) zumindest ein sich über die Breite der
Materialbahn (2) erstreckender Sensor (7) zur Erfassung der
elektrostatischen Aufladung sowohl hinsichtlich der Größe als
auch der Polarität der Ladung angeordnet ist und Mittel vorgesehen sind, um die Hochspannung des Generators (6) der von dem
Sensor (7) erfaßten elektrostatischen Aufladung anzupassen.
Hieran schließen sich 2 Unteransprüche an.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass, denn sie leiten sich von den Anmeldungsunterlagen ab, so der Anspruch 1
von den Ansprüchen 1 bis 7 iVm der Beschreibung auf Seite 3 Zeile 24 und den
Figuren. Anspruch 2 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6 und Anspruch 3 findet seine Stütze im letzten Absatz der Beschreibung und in der
Figur 2.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden
von der Prüfungsstelle auch nicht angezweifelt.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er
wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Anspruch 1 geht mit seinem Oberbegriff von der aus der DE-OS 1 905 237 (1) bekannten Einrichtung zur Entelektrisierung aus. Diese Schrift offenbart eine zweistufige Entelektrisierungseinrichtung mit Entlademitteln in der zweiten Stufe, die
an einem Generator zur Erzeugung einer Hochspannung angeschlossen sind und
sich quer über die Breite der Bahn erstrecken, siehe Fig 2 und zugehörige Beschreibung. Eine vorherige Erfassung der elektrostatischen Aufladung erfolgt dort
nicht.
Aus der DE 39 06 390 C2 (2) ist bekannt, schlauchförmige Kunststofffolienbahnen 3 elektrostatisch mittels einer an einen Aufladegenerator 5 angeschlossenen
Aufladeelektrode aufzuladen und sie gleichzeitig durch Führung über die Entelektrisierungsunterlage (Umlenkwalze 6) zu entladen. Auch dort wird die elektrostatische Aufladung der Kunststofffolienbahn nicht erfasst.
Es ist somit nicht zu erkennen, dass der ermittelte Stand der Technik Hinweise zur
Erfassung der elektrostatischen Aufladung bei einer durch eine Entelektrisierungseinrichtung laufenden Materialbahn gegeben hat. Demgemäss lag es auch
nicht nahe, Mittel vorzusehen, um die Hochspannung des Generators der von dem
Sensor erfassten elektrostatischen Aufladung anzupassen.
Es mag zutreffen, dass Oberflächenelektrometer zur Erfassung der elektrostatischen Aufladung bekannt sind, wie die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 20.
April 2000 ausführt. Ihr Einsatz bei Entelektrisierungseinrichtungen zur Anpassung
der Hochspannung des Generators wird dadurch jedoch noch nicht nahegelegt.
Erst die vorliegende Patentanmeldung lehrt die Erfassung der elektrostatischen
Aufladung hinsichtlich Größe und auch Polarität, um damit die Spannung des Generators für die Entlademittel anzupassen. Dadurch wird aber erst die der Erfindung zugrunde gelegte Aufgabe (vgl Abs 4 der geltenden Beschreibung) gelöst,
die gattungsgemäße Vorrichtung nach der DE-OS 1 905 237 (1) so zu verbessern,
dass eine wirkungsvolle elektrostatische Neutralisation im Hinblick auf die spätere
Bearbeitung der Bahn möglich ist, um eine Haftung der Materialbahn an anderen
Gegenständen oder bei einem Bearbeitungsvorgang an sich selber, aber auch ein
Abstoßen voneinander wirksam zu vermeiden.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 und
3 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet
sind.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb/prö