Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.11.2001 – 34 W (pat) 5/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 00 588

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 22. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ch. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing.

Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. November 1999 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001, Beschreibung

Spalten 1 bis 5, gemäß Patentschrift, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung

der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 29. November 1999 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 40 00 588 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Vorrichtung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvorganges einer

Verpackungsmaschine, bei der Gegenstände in Taschen eingelegt

werden, die in einer Bahn ausgeformt sind, mit einem Tisch, auf

dem die Bahn in Längsrichtung gefördert wird und mit einer Zuführeinrichtung, die oberhalb des Tisches angeordnet ist und aus

der die Gegenstände in die Taschen gelangen,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein Schlitten (60) in Längsrichtung A der Bahn (2) verschiebbar angeordnet ist, daß der Schlitten (60) mit einer Einrichtung

(20) versehen ist, mit der der Schlitten aus einer Ruhestellung R in

eine Arbeitsstellung V verschiebbar ist, daß der Schlitten (60) mit

einer Sperre (30) versehen ist, welche in der Arbeitsstellung des

Schlittens die Zuführeinrichtung (10) verschließt, und daß für den

Schlitten (60) eine Einrichtung (40) vorgesehen ist, die den Schliten aus der Arbeitsstellung V zurück in die Ruhestellung R verschiebt, wobei Einrichtungen (50, 55) vorgesehen sind, durch die

die Betätigung der Einrichtungen (20, 40) zum Verschieben des

Schlittens (60) auslösbar ist, und die Verschiebung des Schlittens

(60) aus der Ruhestellung R in die Arbeitsstellung V synchron mit

der Bewegung der Bahn (2) erfolgt.

Patentansprüche 2 bis 12 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren eine offenkundige Vorbenutzung

geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, eine Fa U… in L…, habe vor dem

Prioritätstag des Streitpatents eine Verpackungsmaschine sowie eine dazu gehörige Erweiterung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvorganges an eine Fa

G… GmbH in S… geliefert. Die gelieferte Verpackungsmaschine mit

der beim Kunden in diese eingebauten Erweiterung habe dem Gegenstand des

Anspruchs 1 des Streitpatents entsprochen. Zur Stützung ihres Vortrags hat sie ua

folgende Unterlagen vorgelegt:

-

Prospekt der Firma Uhlmann PAC-Systeme GmbH & Co.

KG, 88465 Laupheim, "UPS X. Das Konzept der Sicherheit",

nach Angaben der Einsprechenden aus dem Jahre 1996

(Anlage 1)

-

Werkstattzeichnung der Firma Uhlmann betreffend ein Teil

(Winkel) der Zusatzeinrichtung für die Maschine gemäß Auftrag UPS 4 ET/196B, Zeichnungsdatum 26.9.85 mit

- Änderung vom 24.3.86 (Anlage 7)

-

-

Darstellung einer Produktabsperrrung, Datumsangabe

"11.12.90" (Anlage 8)

vier Fotografien einer Zuführeinrichtung mit Produktabsperrung,

Fotografien

jeweils

rückseitig mit Angabe

"November 1997" versehen (Anlage 9)

Sie hat außerdem Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende trägt vor, die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruhe gegenüber dem Gegenstand der geltend gemachte offenkundigen

Vorbenutzung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und das Patent zu widerrufen,

ferner, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß

Hilfsantrag, sonst wie Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten, ferner, die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen

Sie sieht ausreichenden Abstand des Patentgegenstands zum Stand der Technik.

Dies gelte auch dann, wenn man die behauptete offenkundige Vorbenutzung als

gegeben unterstelle.

Im Prüfungsverfahren war das DE-GM 69 42 800 berücksichtigt worden.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Einspruch war zulässig.

1.

Das Anspruchsbegehren nach Hauptantrag ist zulässig. Anspruch 1 ist

gebildet aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 in Verbindung mit

der Streitpatentschrift Sp 3 Z 59 ff entnehmbaren Merkmalen. Die

kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den

kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 12. Die

ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

2.

Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet in aufgegliederter Form:

1

Vorrichtung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvor-

3

ganges

einer Verpackungsmaschine,

bei der Gegenstände in Taschen eingelegt werden, die

in einer Bahn ausgeformt sind,

4

mit einem Tisch, auf dem die Bahn in Längsrichtung

gefördert wird

5

und mit einer Zuführeinrichtung, die oberhalb des Tisches angeordnet ist und aus der die Gegenstände in

die Taschen gelangen,

6

dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlitten (60) in

Längsrichtung A der Bahn (2) verschiebbar angeordnet

ist,

7

daß der Schlitten (60) mit einer Einrichtung (20) versehen ist, mit der der Schlitten aus einer Ruhestellung R

in eine Arbeitsstellung V verschiebbar ist,

8

daß der Schlitten (60) mit einer Sperre (30) versehen

ist, welche in der Arbeitsstellung des Schlittens die

Zuführeinrichtung (10) verschließt,

9

und daß für den Schlitten (60) eine Einrichtung (40)

vorgesehen ist, die den Schlitten aus der Arbeitsstellung V zurück in die Ruhestellung R verschiebt,

10 wobei Einrichtungen (50, 55) vorgesehen sind, durch

die die Betätigung der Einrichtungen (20, 40) zum Verschieben des Schlittens (60) auslösbar ist,

11

und die Verschiebung des Schlittens (60) aus der

Ruhestellung R in die Arbeitsstellung V synchron mit

der Bewegung der Bahn (2) erfolgt.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Eine nach dem Vortrag der Einsprechenden von der Fa U… vor dem

Prioritätstag des Streitpatents an die Fa G… GmbH in S… gelieferte Maschine vom Typ UPS 4 soll entsprechend der Darstellung des

Prospekts UPS X nach Anlage 1 aufgebaut gewesen sein. Der Prospekt

läßt auf S 9 (siehe die beiden Bilder oben links mit zugehöriger Beschreibung) eine Verpackungsmaschine mit den Merkmalen 3 bis 5 erkennen, bei

der Gegenstände in Taschen eingelegt werden, die in einer Bahn ausgeformt sind, mit einem Tisch, auf dem die Bahn in Längsrichtung gefördert

wird und mit einer Zuführeinrichtung, die oberhalb des Tisches angeordnet

ist und aus der die Gegenstände in die Taschen gelangen.

Die Einsprechende trägt weiter vor, die später - aber noch vor dem

Prioritätstag des Streitpatents - an die Fa G… GmbH gelieferte und

in die oa Verackungsmaschine UPS 4 eingebaute Erweiterung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvorganges sei entsprechend den Fotos Anlage 9

sowie den Zeichnungen Anlage 7 und 8 aufgebaut gewesen.

Die Fotos geben in verschiedenen Ansichten einen Produktauslauf bzw

eine Zuführeinrichtung mit 16 Produktkanälen für eine Verpackungsmaschine wieder. Die Produktkanäle sind eingangsseitig oben mit Anschlüssen für Produktzuführungsorgane versehen. Dies ist ua in dem oberen Foto

auf Blatt 1 der Anlage 9 erkennbar, welches eine mit 8 roten und 8 blauen

Markierungen versehene Blende zeigt. Die Zuführeinrichtung ist offenbar für

eine Anordnung oberhalb des Tisches der Verpackungsmaschine bestimmt,

auf dem die Bahn in Längsrichtung gefördert wird, wobei die Gegenstände

aus den Auslässen der Produktkanäle der Zuführeinrichtung in die Taschen

gelangen, vgl Merkmal 5. Die Auslässe der Zuführeinrichtung sind auf dem

unteren Foto auf Blatt 2 der Anlage 9 gezeigt und können mit der gleichfalls

auf dem Foto erkennbaren Sperre in Form eines Bleches verschlossen

werden, vgl Merkmal 1. Das Blech ist an dem (in Einbaulage der Zuführeinrichtung) unteren, horizontal ausgerichteten Schenkel eines Winkels befestigt. Der Winkel seinerseits ist mittig an einen Trägerblock angeschraubt,

der verschiebbar auf einem im unteren Foto auf Blatt 1 der Anlage 9

schwarz erscheinenden Zapfen gelagert ist.

Der Trägerblock mit dem daran befestigten Winkel kann als in Längsrichtung der Bahn verschiebbarer Schlitten im Sinne des Merkmals 6 des Anspruchs 1 angesehen werden. Das Blech bildet die Sperre, welche in der

Arbeitsstellung des Schlittens die Zuführeinrichtung verschließt, vgl Merkmal 8. Der Schlitten wird durch Betätigen eines Handhebels verschoben:

Der Handhebel wirkt auf eine parallel zu der Kante des Winkels verlaufenden Welle, auf der ein Hebel mit Kulissenführung verdrehfest angeordnet

ist, die mit dem Trägerblock im Sinne des Merkmals 7 des Anspruchs 1 zusammenwirkt, s jeweils unteres Foto auf Blatt 1 und 2 der Anlage 9.

Die Merkmale 9 bis 11 sind den Fotos gemäß Anlage 9, wie auch den Anlagen 7 und 8 nicht entnehmbar. Derartiges wurde von der Einsprechenden

auch nicht vorgetragen.

Bei der Verpackungsmaschine nach dem DE-GM 69 42 800 sind zumindest

die Merkmale 9 und 11 des Anspruchs 1 nicht verwirklicht.

4.

Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung zum zeitweisen

Unterbrechen des Füllvorganges einer Verpackungsmaschine beruht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Treten beim Füllen von insbesondere Blisterpackungen mit automatischen

Verpackungsmaschinen Fehler auf, müssen die fehlerhaften Packungen

ausgeschieden werden.

Um die bereits verpackten Gegenstände wieder verwenden zu können,

müssen diese entweder von Hand nach Öffnen der Taschen bzw Packungen herausgenommen werden oder es kann dies an der Verpackungsmaschine vorgenommen werden. Einerseits ist Handarbeit erforderlich, während andererseits die Verpackungsmaschine mit zusätzlichen Vorrichtungen versehen werden muß, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 50 ff.

Um diese Probleme zu meistern, sind Anordnungen entwickelt worden, mit

denen bereits gefüllte Taschen der Packungen geleert werden können, bevor die Versiegelung erfolgt. Der Anordnung nach dem DE-GM 69 42 8OO

werden in der Streitpatentschrift, s Sp 1 Z 57 ff, verschiedene Nachteile zugeschrieben. So soll ua die Gefahr bestehen, daß die Gegenstände beim

Herausnehmen und erneuten Wiedereinlegen Schaden nehmen können.

Aus der vorstehenden Problematik ist die dem Streitpatent zugrundegelegte

Aufgabe abgeleitet, eine Verpackungsmaschine so auszubilden, daß das

Zuführen der Gegenstände in Taschen eines für den Ausschuß bestimmten

Bahnstücks vermieden wird, so daß also das wiederholte Hantieren mit den

Gegenständen vermieden ist. Die erfindungsgemäße Vorrichtung soll eine

einfache Bauweise besitzen und zuverlässig arbeiten. Ferner sollen die

Gegenstände nicht zerquetscht oder beschädigt werden, s Sp 2 Abs 2.

Anspruch 1 gibt eine Lösung dieser Aufgabe. Danach werden also nicht

bereits gefüllte Taschen wieder geleert, sondern es wird vielmehr das Füllen der Taschen mit den Gegenständen unterbrochen, bevor das für den

Ausschuß bestimmte Bahnstück die Füllstation erreicht.

Wenn man die offenkundige Vorbenutzung der Verpackungsmaschine

UPS 4 der Fa U… mit eingebauter Vorrichtung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvorganges gemäß dem Vortrag der Einsprechenden als

gegeben unterstellt, bildet diese den nächstkommenden Stand der Technik.

Doch konnte die Kenntnis dieser Vorrichtung den Fachmann nicht zur

streitpatentgemäßen Lehre führen.

Denn die Verpackungsmaschine UPS 4 mit eingebauter Vorrichtung zum

zeitweisen Unterbrechen des Füllvorganges gab ersichtlich keinen Hinweis,

den Schlitten mit je einer Einrichtung zum Verschieben des Schlittens aus

der Ruhestellung in die Arbeitsstellung bzw aus der Arbeitsstellung in die

Ruhestellung zu versehen (Merkmale 7 und 9), wobei die Betätigung der

Verschiebeeinrichtungen durch weitere Einrichtungen auslösbar ist (Merkmal 10) und die Verschiebung des Schlittens aus der Ruhestellung in die

Arbeitsstellung synchron mit der Bewegung der Bahn erfolgt (Merkmal 11).

Auch unter Einbeziehung des weiteren Stands der Technik nach dem DE-

GM 69 2 8OO ergab sich die beanspruchte Vorrichtung für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise. Die in dieser Druckschrift gezeigten Fühleinrichtungen in Gestalt von Kipphebeln, s S 3 Abs 2 und Schutzanspruch 4,

oder die erwähnten Photozellen, s Schutzanspruch , konnten den Fachmann allenfalls dazu anregen, Auslöseeinrichtungen für bestimmte Komponenten einer Verpackungsmaschine vorzusehen. Die Entgegenhaltung lieferte jedoch keinen Hinweis in Bezug auf die Merkmale 9 und 11.

Bei dieser Sachlage war es nicht nötig, der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung weiter nachzugehen.

5.

Die Unteransprüche 2 bis 12 werden von Anspruch 1 getragen.

6.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen.

Eine Rückzahlung hätte nicht der Billigkeit entsprochen. Die Patentabteilung hat das substantiierte Einspruchsvorbringen und hier insbesondere

auch die Anlagen 7 bis 9 dahin gewürdigt, dass an der entgegengehaltenen

Vorrichtung zum zeitweisen Unterbrechen des Füllvorgangs kein Schlitten

vorhanden war. Deshalb hat sie die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung als gegeben unterstellt und von diesem Standpunkt aus folgerichtig

von einer Beweisaufnahme abgesehen. Dann hat sie aber nicht, wie die

Einsprechende meint, verfahrensfehlerhaft Beweisangebote übergangen.

Dass die Würdigung der entgegengehaltenen Vorrichtung aus der Sicht des

Senats unzutreffend war, macht es allein noch nicht billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Hu