Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 6 W (pat) 18/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 35 104

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents auf die am 21. September 1995 eingereichte Patentanmeldung ist am 25. März 1999 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden

Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des

Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17'), dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (17,

17') senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch

sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10)

und der andere Schenkel (17') als Auflage für den Kollektor (10)

dient."

Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 11, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift verwiesen.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent-

und Markenamts durch Beschluß vom 9. Mai 2000 das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Einsprechende im wesentlichen

geltend, daß der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,

da es durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 bereits nahegelegt

sei, einen Höhenausgleich der Montageschiene vorzusehen, wodurch der Übergang von dem aus dem Prospekt "GASOKOL, Sonnenkollektor" der Firma

G… GmbH in D… aus dem Jahr 1994 (im folgenden "Prospekt" genannt) bekannten Alu-Profil auf ein gemäß dem Patentanspruch 1 ausgebildetes Stahlprofil für den Fachmann auf der Hand liege.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber dem Prospekt neu

sei und durch den gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem

Fachmann nicht nahegelegt werde.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen in Verbindung mit den Figuren entnehmbar.

2. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach.

Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, eine Vorrichtung zum

Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand

kostengünstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage ermöglicht und eine gute Stabilität aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere

sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gemäß der In-Ziegel-Montage als

auch gemäß der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so daß für beide Montagearten keine völlig doppelte Vorratshaltung erforderlich ist. Diese Aufgabe wird durch

die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Montieren von

zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1 ist

in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Aus dem Prospekt ist ein Einfassungssystem für Sonnenkollektoren bekannt, das in der Anlage E 4 zum Schriftsatz der Einsprechenden

vom 21. Juni 1999 vergrößert dargestellt ist. Dieses System besteht u.a. aus einer

Schiene mit einem T-Profil, wobei der eine Schenkel senkrecht auf der Dachebene

steht und die in Anlage E 4 eingetragene Höhe h1 aufweist. Die beiden anderen

Schenkel des T-Profiles erstrecken sich mit einer bestimmten Breite in der Dachebene und weisen senkrecht zur Dachebene eine definierte Schenkeldicke auf.

Diese für den Fachmann – einen Bau-Fachhochschulingenieur mit Erfahrung bei

der Befestigung von Sonnenkollektoren auf Dächern – verständlichen und üblichen, beispielsweise in den DIN-Normen verwendeten Bezeichnungen der Abmessungen eines T-Profils sehen nicht vor, daß die Schenkeldicke auch als Höhe

bezeichnet werden könnte. Der Fachmann kann somit der Darstellung des Prospektes in der Anlage E 4 schon keine zwei senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel einer Schiene erkennen, da nur der eine Schenkel diese Bedingung erfüllt, und folglich kann die E 4 auch keine unterschiedlich hohen Schenkel

senkrecht zur Dachebene zeigen. Die Bezeichnung der Schenkeldicke der in der

Dachebene verlaufenden Schenkel des T-Profils als Höhe des Schenkels, wie es

die Einsprechende in der Anlage E 4 macht, ist völlig unüblich und für den Fachmann unverständlich. Wenn statt der von der Einsprechenden gewählten Bezeichnung die in der Fachwelt üblichen Bezeichnungen von Teilen einer Profilschiene (hier T-Profil) angewandt werden, so weisen die im Prospekt dargestellten

bekannten Lösungen keine Ähnlichkeit mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf. Der Prospekt zeigt somit nicht die Merkmale des kennzeichnenden

Teils des Patentanspruchs 1.

Keine der übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften zeigt die

Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1, was auch von der Einsprechenden nicht bestritten wurde. In diesem gesamten Stand der Technik finden

sich keine zwei senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel entsprechend

dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden

US-Patentschrift 4 336 413 ist eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren auf einem Dach bekannt, bei der die Sonnenkollektoren stets von parallel

zur Dachfläche liegenden Schenkeln einer Schiene gehalten werden. Ebenfalls

vorhandene, senkrecht zur Dachfläche gerichtete Schenkel der Schiene sind ausschließlich dazu vorgesehen, die Spalte zwischen zwei benachbarten Sonnenkollektoren abzudichten und stehen in keinem Zusammenhang mit der Befestigung

oder Montage der Kollektoren. Die US-Patentschrift 4 336 413 vermag somit keine

Anregung in Richtung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 zu

vermitteln.

Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 ist eine Profilschienenkombination als Bauelement für Unterkonstruktionen von Solarenergiekonverteranlagen bekannt, bei der stets mehrere Profilschienen ein- oder mehrstückig miteinander verbunden werden. Diese bekannten Kombinationen von Profilschienen zeigen und beschreiben keine Schenkel der Schiene, die senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und wobei ein Schenkel zur Halterung

des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient. Damit

vermag die deutsche Gebrauchsmusterschrift mangels jeglicher Anregung, die

Schienen in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 auszubilden, dem Fachmann keinen Hinweis zu geben, in Richtung dieser Lehre vorzugehen.

Auch die im Prospekt, insbesondere in dessen Anlagen E4 und E5 dargestellten

Ausführungen vermögen keinen Hinwies auf die patentgemäße Lösung zu geben.

Dies gilt schon deshalb, weil die Schienen jeweils nur einen senkrecht auf der

Dachebene stehenden Schenkel aufweisen und der zweite Schenkel der bekannten Ausführung im Unterschied zum Patentgegenstand in oder parallel zur Dachebene liegt. Zu den üblichen Bezeichnungen der Schienenteile wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 3a) verwiesen. Damit

vermögen die im Prospekt dargestellten Lösungen mangels jeglichen Vorbildes

mit der patentgemäßen Lösung den Fachmann auch nicht anzuregen, in Richtung

der patentgemäßen Lehre vorzugehen.

Eine Zusammenschau der aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018

und dem Prospekt bekannten Merkmale führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Selbst bei einer Betrachtungsweise, die die Frage unberücksichtigt läßt, ob der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens aufgrund der in Spalte 1, Zeilen 54 – 56 der Streitpatentschrift beschriebenen Überlegung die aus dem Prospekt bekannten Schienen nach unten aufstockt, damit

keine Dachlatten mehr unterlegt zu werden brauchen, ergibt sich aus dieser konstruktiven Veränderung nicht der Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn es

wäre dem Fachmann dann immer noch keine Anregung gegeben, die Ausbildung

der Schenkel der Schiene gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 vorzunehmen.

Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats für den Fachmann grundsätzlich

kein Bedürfnis, die bewährten, im Prospekt gezeigten Lösungen überhaupt zu

verändern.

Die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen, da sie dem Gegenstand des Streitpatents ohnehin nicht näher kommen als die weiter oben im einzelnen abgehandelten Druckschriften.

Da mithin die aufgezeigten Dokumente den sein Fachwissen einsetzenden Fachmann nicht zu der insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre anregen

konnten, ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes heraus beruhen.

4. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1. Sie haben in Verbindung

mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

zugleich für den infolge Ruhestands an der Unterzeichnung gehinderten Vors. Richter Rübel

Heyne

Cl