Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 6 W (pat) 18/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 35 104
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents auf die am 21. September 1995 eingereichte Patentanmeldung ist am 25. März 1999 veröffentlicht worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden
Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des
Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17'), dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (17,
17') senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch
sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10)
und der andere Schenkel (17') als Auflage für den Kollektor (10)
dient."
Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 11, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift verwiesen.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent-
und Markenamts durch Beschluß vom 9. Mai 2000 das Patent in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Einsprechende im wesentlichen
geltend, daß der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,
da es durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 bereits nahegelegt
sei, einen Höhenausgleich der Montageschiene vorzusehen, wodurch der Übergang von dem aus dem Prospekt "GASOKOL, Sonnenkollektor" der Firma
G… GmbH in D… aus dem Jahr 1994 (im folgenden "Prospekt" genannt) bekannten Alu-Profil auf ein gemäß dem Patentanspruch 1 ausgebildetes Stahlprofil für den Fachmann auf der Hand liege.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber dem Prospekt neu
sei und durch den gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem
Fachmann nicht nahegelegt werde.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen in Verbindung mit den Figuren entnehmbar.
2. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach.
Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, eine Vorrichtung zum
Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand
kostengünstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage ermöglicht und eine gute Stabilität aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere
sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gemäß der In-Ziegel-Montage als
auch gemäß der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so daß für beide Montagearten keine völlig doppelte Vorratshaltung erforderlich ist. Diese Aufgabe wird durch
die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.
3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Montieren von
zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1 ist
in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Aus dem Prospekt ist ein Einfassungssystem für Sonnenkollektoren bekannt, das in der Anlage E 4 zum Schriftsatz der Einsprechenden
vom 21. Juni 1999 vergrößert dargestellt ist. Dieses System besteht u.a. aus einer
Schiene mit einem T-Profil, wobei der eine Schenkel senkrecht auf der Dachebene
steht und die in Anlage E 4 eingetragene Höhe h1 aufweist. Die beiden anderen
Schenkel des T-Profiles erstrecken sich mit einer bestimmten Breite in der Dachebene und weisen senkrecht zur Dachebene eine definierte Schenkeldicke auf.
Diese für den Fachmann – einen Bau-Fachhochschulingenieur mit Erfahrung bei
der Befestigung von Sonnenkollektoren auf Dächern – verständlichen und üblichen, beispielsweise in den DIN-Normen verwendeten Bezeichnungen der Abmessungen eines T-Profils sehen nicht vor, daß die Schenkeldicke auch als Höhe
bezeichnet werden könnte. Der Fachmann kann somit der Darstellung des Prospektes in der Anlage E 4 schon keine zwei senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel einer Schiene erkennen, da nur der eine Schenkel diese Bedingung erfüllt, und folglich kann die E 4 auch keine unterschiedlich hohen Schenkel
senkrecht zur Dachebene zeigen. Die Bezeichnung der Schenkeldicke der in der
Dachebene verlaufenden Schenkel des T-Profils als Höhe des Schenkels, wie es
die Einsprechende in der Anlage E 4 macht, ist völlig unüblich und für den Fachmann unverständlich. Wenn statt der von der Einsprechenden gewählten Bezeichnung die in der Fachwelt üblichen Bezeichnungen von Teilen einer Profilschiene (hier T-Profil) angewandt werden, so weisen die im Prospekt dargestellten
bekannten Lösungen keine Ähnlichkeit mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf. Der Prospekt zeigt somit nicht die Merkmale des kennzeichnenden
Teils des Patentanspruchs 1.
Keine der übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften zeigt die
Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1, was auch von der Einsprechenden nicht bestritten wurde. In diesem gesamten Stand der Technik finden
sich keine zwei senkrecht auf der Dachebene stehenden Schenkel entsprechend
dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1.
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden
US-Patentschrift 4 336 413 ist eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren auf einem Dach bekannt, bei der die Sonnenkollektoren stets von parallel
zur Dachfläche liegenden Schenkeln einer Schiene gehalten werden. Ebenfalls
vorhandene, senkrecht zur Dachfläche gerichtete Schenkel der Schiene sind ausschließlich dazu vorgesehen, die Spalte zwischen zwei benachbarten Sonnenkollektoren abzudichten und stehen in keinem Zusammenhang mit der Befestigung
oder Montage der Kollektoren. Die US-Patentschrift 4 336 413 vermag somit keine
Anregung in Richtung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 zu
vermitteln.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018 ist eine Profilschienenkombination als Bauelement für Unterkonstruktionen von Solarenergiekonverteranlagen bekannt, bei der stets mehrere Profilschienen ein- oder mehrstückig miteinander verbunden werden. Diese bekannten Kombinationen von Profilschienen zeigen und beschreiben keine Schenkel der Schiene, die senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und wobei ein Schenkel zur Halterung
des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient. Damit
vermag die deutsche Gebrauchsmusterschrift mangels jeglicher Anregung, die
Schienen in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 auszubilden, dem Fachmann keinen Hinweis zu geben, in Richtung dieser Lehre vorzugehen.
Auch die im Prospekt, insbesondere in dessen Anlagen E4 und E5 dargestellten
Ausführungen vermögen keinen Hinwies auf die patentgemäße Lösung zu geben.
Dies gilt schon deshalb, weil die Schienen jeweils nur einen senkrecht auf der
Dachebene stehenden Schenkel aufweisen und der zweite Schenkel der bekannten Ausführung im Unterschied zum Patentgegenstand in oder parallel zur Dachebene liegt. Zu den üblichen Bezeichnungen der Schienenteile wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 3a) verwiesen. Damit
vermögen die im Prospekt dargestellten Lösungen mangels jeglichen Vorbildes
mit der patentgemäßen Lösung den Fachmann auch nicht anzuregen, in Richtung
der patentgemäßen Lehre vorzugehen.
Eine Zusammenschau der aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 04 018
und dem Prospekt bekannten Merkmale führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1. Selbst bei einer Betrachtungsweise, die die Frage unberücksichtigt läßt, ob der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens aufgrund der in Spalte 1, Zeilen 54 – 56 der Streitpatentschrift beschriebenen Überlegung die aus dem Prospekt bekannten Schienen nach unten aufstockt, damit
keine Dachlatten mehr unterlegt zu werden brauchen, ergibt sich aus dieser konstruktiven Veränderung nicht der Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn es
wäre dem Fachmann dann immer noch keine Anregung gegeben, die Ausbildung
der Schenkel der Schiene gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 vorzunehmen.
Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats für den Fachmann grundsätzlich
kein Bedürfnis, die bewährten, im Prospekt gezeigten Lösungen überhaupt zu
verändern.
Die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen, da sie dem Gegenstand des Streitpatents ohnehin nicht näher kommen als die weiter oben im einzelnen abgehandelten Druckschriften.
Da mithin die aufgezeigten Dokumente den sein Fachwissen einsetzenden Fachmann nicht zu der insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre anregen
konnten, ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes heraus beruhen.
4. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder
indirekt
rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach nach dem Patentanspruch 1. Sie haben in Verbindung
mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
Rübel
Heyne
Riegler
Schmidt-Kolb
zugleich für den infolge Ruhestands an der Unterzeichnung gehinderten Vors. Richter Rübel
Heyne
Cl