Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 7 W (pat) 36/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 36 35 651.4-44
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr.-Ing.
Schnegg
sowie
der
Richter Eberhard,
Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Für die am 21. Oktober 1986 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist am 11. April 1989 wirksam Prüfungsantrag gestellt
worden. Die Anmelderin hat am 22. Februar 1992 eine neue Beschreibung und
am 17. April 1993 neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht, von denen sie Patentanspruch 1 mit Eingabe vom 5. November 1997 noch geändert hat.
Nach mehreren Prüfungsbescheiden hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom
18. Juni 1998 zurückgewiesen, weil dem Anmeldungsgegenstand gegenüber dem
zum Stand der Technik genannten deutschen Gebrauchsmuster 70 37 625 die für
eine Patenterteilung erforderliche erfinderische Tätigkeit fehle.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit
Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht, mit
dem sie die Anmeldung weiterverfolgen will.
Dieser Patentanspruch 1 lautet folgendermaßen:
"Schrank mit Unterteilung in Fächer zum Einsatz auf Friedhöfen,
bei dem die Fächer mit verschließbaren Türen versehen sind und
die Fächer derart dimensioniert sind, dass mehrere Vasen nebeneinander sowie Kleingartenwerkzeuge untergebracht werden können, dadurch gekennzeichnet, dass der Schrank im Freien einsetzbar ist, dass die Türen aus einem Rahmen und einem darin
aufgespannten Gitter aufgebaut und mit Nummern versehen sind,
dass sich die zu den einzelnen Schlössern passenden Schlüssel
voneinander unterscheiden, dass der Schrank über Füße auf dem
Boden abgestellt ist, dass die Zwischenböden zwischen den Fächern geschlossen sind, und der Schrank mit einem Dach und einem Vordach versehen ist."
Der Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf diesen
zurückbezogen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit dem am 31. Oktober 2001 eingereichten Patentanspruch 1, mit dem am 17. April 1993 eingereichten Patentanspruch 2, der am 22. Februar 1992 eingereichten Beschreibung
und 1 Blatt Zeichnung vom 21. Oktober 1986.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die Lehre
des Patentanspruchs 1 durch den ermittelten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei. Zwischen den einzelnen Elementen des im Patentanspruch 1 angegebenen Schranks bestehe im Hinblick auf die angestrebte Aufstellung des Schranks im Freien und die Trockenhaltung dessen Inhalts eine funktionelle Wechselwirkung, wodurch die Voraussetzung einer Kombination gegeben
sei. Diese Kombination beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich in
der Gesamtheit ihrer Merkmale nicht allein aus zwei Dokumenten entnehmen
lasse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle hat die
Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Patentanmeldung betrifft einen Schrank mit Unterteilung in Fächer zum
Einsatz auf Friedhöfen, bei dem die Fächer mit verschließbaren Türen versehen
sind.
Nach den Ausführungen der Anmelderin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 (S 9
Abs 2) besteht die zu lösende Aufgabe darin, einen derartigen, für die Verwendung auf Friedhöfen bestimmten Schrank im Freien aufstellen zu können, in dessen Fächer Grabutensilien wie Werkzeuge, Vasen und dergleichen untergebracht
sind, die für den jeweiligen Benutzer leicht identifizierbar sind und die auch eine
trockene Aufbewahrung erlauben.
Diese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen
gelöst werden.
2. Der Schrank nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil die Lehre
nach diesem Anspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Durch das deutsche Gebrauchsmuster 70 37 625 ist ein Aufbewahrungsschrank
für Grabutensilien bekannt, der unstreitig die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist. Darüber hinaus weist der bekannte
Schrank aber auch bereits einige der kennzeichnenden Merkmale auf. So ist dieser Schrank ebenfalls im Freien einsetzbar. In der Beschreibung (Z 1 – 3) heißt es
hierzu, er "soll auf Friedhöfen aufgestellt werden". Unter dem Begriff "Friedhof"
wird landläufig ein umfriedeter Platz zur Totenbestattung verstanden, der sich üblicherweise im Freien befindet. Außerdem deuten auch die in der Seitenansicht
dargestellte Abschrägung des Daches (Wasserablauf!) sowie die Verwendung
eines kunststoffbeschichteten Feinblechs (Anspruch 2) auf einen Einsatz im
Freien hin. Weiterhin sind bei dem bekannten Schrank alle Fächer abschließbar
(Beschreibung Z 8), also mit Schlössern versehen (Vorderansicht!). Aus der Tatsache, daß die Fächer normalerweise auf unterschiedliche Personen verteilt sind,
ergibt sich mit der gleichen Konsequenz, mit der die Anmelderin die Unterschiedlichkeit der Schlüssel aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen herleitet
(Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 S 2 letzter Abs), daß sich auch beim bekannten
Schrank die zu den einzelnen Schlössern passenden Schlüssel voneinander unterscheiden müssen. Schließlich ist auch der bekannte Schrank mit einem Dach
versehen, wie die Seitenansicht zeigt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem bekannten Schrank noch durch die Merkmale, daß
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die Türen aus einem Rahmen und einem darin aufgespannten Gitter aufgebaut sind,
die Türen mit Nummern versehen sind,
der Schrank über Füße auf dem Boden abgestellt ist,
die Zwischenböden zwischen den Fächern geschlossen sind
und
der Schrank mit einem Vordach versehen ist.
Diese unterschiedlichen Merkmale betreffen jedoch allesamt nur einfache handwerkliche Maßnahmen, die in den Griffbereich des Fachmanns – hier eines Herstellers von Schrankschließfächern – gehören. So liegt es für ihn auf der Hand, die
Schließfächer mit Gittertüren und/oder Nummern zu versehen, um damit eine
einfache Identifizierung des Fachs durch den Benutzer zu ermöglichen. Weiterhin
ist es für ihn üblich, einen derartigen Schrank – insbesondere bei einer Verwendung im Freien – auf einem Sockel oder auf geeigneten Füßen aufzustellen und
mit einem Vordach zu versehen. Schließlich ist es – ohne einer gegenteiligen Vorgabe – für ihn selbstverständlich, die Böden der einzelnen Schließfächer als geschlossene Flächen auszubilden. Die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination erschöpft sich somit im bloßen Vorschlag von rein handwerklichen Maßnahmen und beruht daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
3. Ein eigener erfinderischer Gehalt des Gegenstands des untergeordneten
Patentanspruchs 2 ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Dr. Schnegg
Eberhard
Hochmuth
Frühauf
Cl