Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 27 W (pat) 235/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 17 481.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

CyberLine

Die Wortmarke

soll neben Waren der Klassen 12 und 16, für welche sie bereits eingetragen wurde, auch für

Elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware

und -Software, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9

enthalten; (...)Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

(Klasse 25)

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung hinsichtlich der og Waren wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen. "Cyberline" sei zwar weder als Begriff der Umgangssprache noch

als Fachwort auf dem in Rede stehenden Warengebiet lexikalisch nachweisbar, es

bestehe aber ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, da "cyber" eine bekannte Bezeichnung für "Cyberspace" (virtuelle Welt) sei, welches bereits als Synonym für

das Internet verwendet und verstanden werde, und "line" für modische Stilrichtungen oder eine Produktserie stehe. In ihrer Gesamtheit weise die Anmeldemarke

daher schlagwortartig darauf hin, daß die hiermit gekennzeichneten Waren einer

Produktlinie entstammten, die den Anforderungen der "Cybertechnik" gerecht würden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde des

Anmelders. Auch im Erinnerungsverfahren hatte er keine Stellungnahme abgegeben. Lediglich nach dem ersten Zwischenbescheid im Eintragungsverfahren hatte

sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter eingewandt, die Beanstandung enthalte keinen druckschriftlichen Nachweis für ein etwa bestehendes Freihaltebedürfnis.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit eingehender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf

die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle

der angemeldeten Marke die Eintragung hinsichtlich der og Waren versagt, weil

sie insoweit nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG schutzunfähig ist. Für eine abweichende Beurteilung besteht kein Anlaß.

Für die beanspruchten Waren der Klasse 9 liegt die Argumentation der Markenstelle auf der Hand. "Cyberline" wird der Verkehr nur als Sachhinweis darauf ansehen, daß es sich bei der hiermit gekennzeichneten Hard- und Software um eine

Produktserie handelt, die für das Internet besonders geeignet ist. Einen Herkunftshinweis wird er dem Zeichen demgegenüber nicht entnehmen, wie die Markenstelle zutreffend unter Verweis auf zahlreiche, im Computerbereich gebräuchliche

Fachausdrücke und sonstige Sachangaben ausgeführt hat, die ebenfalls aus dem

üblichen Wort "Cyber-" und weiteren beschreibenden Angaben gebildet sind.

Aber auch für die Waren der Klasse 25 entbehrt die angemeldete Bezeichnung

jeglicher Unterscheidungskraft. Auch und gerade auf dem Bekleidungssektor ist es

allgemein üblich, Produktserien mit dem englischen Ausdruck "line" herauszustellen. "Cyber" wiederum wird in letzter Zeit - in Form von "Cyberlook" und "Cybermode" - nachweislich zur Kennzeichnung einer bestimmten Moderichtung benutzt.

Die Anmeldemarke bedeutet daher nichts anderes, als daß es sich um bestimmte

Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen handelt, welche dieser

Moderichtung zugehören.

Aufgrund des sowohl in bezug auf die Waren der Klasse 9 als auch die Waren der

Klasse 25 ohne weiteres verständlichen beschreibenden Inhalts der sprachüblichen Wortbildung "Cyberline" besteht auch ein (zumindest künftiges) Freihaltungsbedürfnis.

Da der Anmelder im übrigen seine Beschwerde bislang nicht begründet hat, ist

auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen er den angefochtenen Beschluß für unzutreffend erachtet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz