Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 27 W (pat) 235/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 396 17 481.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
CyberLine
Die Wortmarke
soll neben Waren der Klassen 12 und 16, für welche sie bereits eingetragen wurde, auch für
Elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware
und -Software, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9
enthalten; (...)Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
(Klasse 25)
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung hinsichtlich der og Waren wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. "Cyberline" sei zwar weder als Begriff der Umgangssprache noch
als Fachwort auf dem in Rede stehenden Warengebiet lexikalisch nachweisbar, es
bestehe aber ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, da "cyber" eine bekannte Bezeichnung für "Cyberspace" (virtuelle Welt) sei, welches bereits als Synonym für
das Internet verwendet und verstanden werde, und "line" für modische Stilrichtungen oder eine Produktserie stehe. In ihrer Gesamtheit weise die Anmeldemarke
daher schlagwortartig darauf hin, daß die hiermit gekennzeichneten Waren einer
Produktlinie entstammten, die den Anforderungen der "Cybertechnik" gerecht würden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde des
Anmelders. Auch im Erinnerungsverfahren hatte er keine Stellungnahme abgegeben. Lediglich nach dem ersten Zwischenbescheid im Eintragungsverfahren hatte
sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter eingewandt, die Beanstandung enthalte keinen druckschriftlichen Nachweis für ein etwa bestehendes Freihaltebedürfnis.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit eingehender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf
die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle
der angemeldeten Marke die Eintragung hinsichtlich der og Waren versagt, weil
sie insoweit nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG schutzunfähig ist. Für eine abweichende Beurteilung besteht kein Anlaß.
Für die beanspruchten Waren der Klasse 9 liegt die Argumentation der Markenstelle auf der Hand. "Cyberline" wird der Verkehr nur als Sachhinweis darauf ansehen, daß es sich bei der hiermit gekennzeichneten Hard- und Software um eine
Produktserie handelt, die für das Internet besonders geeignet ist. Einen Herkunftshinweis wird er dem Zeichen demgegenüber nicht entnehmen, wie die Markenstelle zutreffend unter Verweis auf zahlreiche, im Computerbereich gebräuchliche
Fachausdrücke und sonstige Sachangaben ausgeführt hat, die ebenfalls aus dem
üblichen Wort "Cyber-" und weiteren beschreibenden Angaben gebildet sind.
Aber auch für die Waren der Klasse 25 entbehrt die angemeldete Bezeichnung
jeglicher Unterscheidungskraft. Auch und gerade auf dem Bekleidungssektor ist es
allgemein üblich, Produktserien mit dem englischen Ausdruck "line" herauszustellen. "Cyber" wiederum wird in letzter Zeit - in Form von "Cyberlook" und "Cybermode" - nachweislich zur Kennzeichnung einer bestimmten Moderichtung benutzt.
Die Anmeldemarke bedeutet daher nichts anderes, als daß es sich um bestimmte
Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen handelt, welche dieser
Moderichtung zugehören.
Aufgrund des sowohl in bezug auf die Waren der Klasse 9 als auch die Waren der
Klasse 25 ohne weiteres verständlichen beschreibenden Inhalts der sprachüblichen Wortbildung "Cyberline" besteht auch ein (zumindest künftiges) Freihaltungsbedürfnis.
Da der Anmelder im übrigen seine Beschwerde bislang nicht begründet hat, ist
auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen er den angefochtenen Beschluß für unzutreffend erachtet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü