Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 04.12.2001 – 4 Ni 3/01 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. Dezember 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 3/01 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 270 794
(DE 37 79 581) 9.72
hat der 4.Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und
Dipl.-Phys. Dr. Kraus, der Richterin Schuster sowie des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Strößner
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 270 794 (DE 37 79 581) wird mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Umfang der Ansprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von
DM 23.000.- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 270 794 (Streitpatent), das
am 22. Oktober 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 3641843 vom
8. Dezember 1986 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch
veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 37 79 581 geführt wird, betrifft eine „Hämodialysevorrichtung mit Sterilisiereinrichtung“. Es umfaßt sieben Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
„1. Hämodialysevorrichtung mit Sterilisiereinrichtung für die Dialysierflüssigkeit, mit einem Dialysator (12), der durch eine Membran
(14) in zwei Kammern (16, 18) geteilt ist, wobei die erste Kammer
(16) in einen Dialysierflüssigkeitsweg und die zweite Kammer (18) in
einen Blutweg geschaltet ist und der Dialysierflüssigkeitsweg eine
Zuleitung (22), die sich von einer Einrichtung zur Bereitstellung von
Dialysierflüssigkeit bis zum Dialysator erstreckt und in die ein erstes
Absperrorgan (34) eingeschaltet ist, und eine Ableitung (24) aufweist, die sich vom Dialysator zum Abfluss erstreckt und in die ein
zweites Absperrorgan (36) eingeschaltet ist, mit einer Pumpe (78)
zum Fördern der Dialysierflüssigkeit im Dialysierflüssigkeitsweg, einer zwischen den Absperrorganen im Dialysierflüssigkeitsweg vorgesehenen Ultrafiltrationseinrichtung (74, 76), mit einer die Zuleitung mit der Ableitung des Dialysierflüssigkeitswegs verbindenden
Bypassleitung (54), in die ein Bypassventil (58) eingeschaltet ist,
und mit einem Sterilfilter (38), das durch eine Keime zurückhaltende
Membran (40) in eine erste Kammer (42) und eine zweite Kammer
(44) geteilt ist, mit einem ersten Abschnitt (26) der Zuleitung der Dialysierflüssigkeit zur ersten Kammer des Sterilfilters und einem
zweiten Abschnitt (28) der Zuleitung der Dialysierflüssigkeit von der
zweiten Kammer des Sterilfilters zum Dialysator, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslass (48) der ersten Kammer (42) des Sterilfilters (38) mit der zur Ableitung (24) führenden Bypassleitung (54)
verbunden ist."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 3
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
- DE 28 38 414 A1 (D1)
- Prospekt Nikkiso Co., Ltd., Model DBB-22 (D2)
- J.H. Miller und andere, “Technical Aspects of High-Flux Hemodiafiltration for
Adequate Short (under 2 hours) Treatment” in Volume XXX, Transactions,
American Society for Artificial Internal Organs , 1984, S. 377-381 (D3)
- M. Tolon und andere, „Entkeimung der Dialyselösung durch Filtration oder Bestrahlung“ in Medizinische Klinik 72 (1977), S. 1451 – 1454 (Nr. 36) (D4)
- JP 56-158664 (D5)
- DE 34 44 671 A1, (D6)
- US-PS 4,209,391 (D13)
- US-PS 4,366,061 (D14)
Außerdem macht sie die Vorbenutzung des Gegenstandes der D2 geltend.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 270 794 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.
I. Das Streitpatent betrifft eine Hämodialysevorrichtung mit Sterilisiereinrichtung.
Nach der Beschreibung ist im Stand der Technik bekannt, die Dialysierflüssigkeit
unmittelbar vor dem Dialysator durch einen Filter zu leiten, der Keime und Pyrogene (fiebererregende Stoffe) zurückhält. Dieser Filter müsse jedoch vor jeder
Hämodialyse-Behandlung getestet und regelmäßig von den sich dort ablagernden
Keimen und Pyrogenen gereinigt werden. Die im Stand der Technik bekannten
Anordnungen erlaubten dies nicht ohne weiteres.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, die Dialysevorrichtung so fortzubilden, daß ein Zusetzen des Sterilfilters mit Keimen oder Pyrogenen während der Dialysebehandlung im wesentlichen verhindert wird.
II. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäss eine Hämodialysevorrichtung mit
Sterilisiereinrichtung für die Dialysierflüssigkeit, mit einem Dialysator (12),
1. der durch eine Membran (14) in zwei Kammern (16, 18) geteilt ist, wobei
1.1. die erste Kammer (16) in einen Dialysierflüssigkeitsweg und
1.2. die zweite Kammer (18) in einen Blutweg geschaltet ist;
2. der Dialysierflüssigkeitsweg weist eine Zuleitung (22) auf,
2.1. die sich von einer Einrichtung zur Bereitstellung von Dialysierflüssigkeit bis zum Dialysator erstreckt und
2.2. in die ein erstes Absperrorgan (34) eingeschaltet ist;
3. der Dialysierflüssigkeitsweg weist eine Ableitung (24) auf
3.1. die sich vom Dialysator zum Abfluss erstreckt und
3.2. in die ein zweites Absperrorgan (36) eingeschaltet ist;
4. es
ist eine Pumpe (78) zum Fördern der Dialysierflüssigkeit
im
Dialysierflüssigkeitsweg vorhanden;
5. zwischen den Absperrorganen ist eine Ultrafiltrationseinrichtung (74, 76)
im Dialysierflüssigkeitsweg angeordnet;
6. die Zuleitung des Dialysierflüssigkeitswegs ist mit der Ableitung des
Dialysierflüssigkeitswegs durch eine Bypassleitung (54) verbunden;
7. in die Bypassleitung ist ein Bypassventil (58) eingeschaltet;
8. es ist ein Sterilfilter (38) vorhanden, der durch eine Keime zurückhaltende Membran (40) in eine erste Kammer (42) und eine zweite Kammer
(44) geteilt ist;
9. ein erster Abschnitt (26) der Zuleitung der Dialysierflüssigkeit geht zur
ersten Kammer des Sterilfilters;
10. ein zweiter Abschnitt (28) der Zuleitung der Dialysierflüssigkeit geht von
der zweiten Kammer des Sterilfilters zum Dialysator;
dadurch gekennzeichnet, daß
11. der Auslaß (48) der ersten Kammer (42) des Sterilfilters (38) mit der zur
Ableitung (24) führenden Bypassleitung (54) verbunden ist.
III. a) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ist neu, denn
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt eine Hämodialysevorrichtung mit sämtlichen in diesem Anspruch genannten Merkmalen. Es erübrigt
sich jedoch, hierauf näher einzugehen, denn
b) diese Hämodialysevorrichtung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus z.B. der Druckschrift D2 (mit Übersetzung der Figurenbeschreibung durch die
Klägerin nach N13), deren Vorveröffentlichung nicht bestritten worden ist, ist eine
Hämodialysevorrichtung mit einem Dialysator (1 in der Figur) bekannt, der durch
eine Membran in zwei Kammern geteilt ist, wobei die erste Kammer in einen Dialysierflüssigkeitsweg und die zweite Kammer in einen Blutweg geschaltet ist (was
bei jedem für die Hämodialyse verwendeten Dialysator zwingend vorausgesetzt
ist, da sonst eine Dialyse nicht möglich ist) und der Dialysierflüssigkeitsweg eine
Zuleitung, die sich von einer Einrichtung zur Bereitstellung von Dialysierflüssigkeit
bis zum Dialysator erstreckt (obere Leitung zwischen Position 8 und 1 in der Figur)
und in die ein erstes Absperrorgan (Ventil an der Stelle mit der Bezeichnung
"sampling port") eingeschaltet ist und eine Ableitung aufweist, die sich vom Dialysator zum Abfluß erstreckt (untere Leitung zwischen Position 1 und 8 in der Figur)
und in die ein zweites Absperrorgan eingeschaltet ist (Ventil etwa bei Position 6 in
der Figur), mit einer Pumpe (5 in der Figur) zum Fördern der Dialysierflüssigkeit im
Dialysierflüssigkeitsweg, einer zwischen den Absperrorganen im Dialysierflüssigkeitsweg vorgesehenen Ultrafiltrationseinrichtung (7 in der Figur), mit einer die
Zuleitung mit der Ableitung des Dialysierflüssigkeitswegs verbindenden Bypassleitung (14 in der Figur), in die ein Bypassventil eingeschaltet ist (vgl. die beiden
dreieckförmigen Elemente in der Figur).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Stand der Technik zum einen durch das Vorsehen eines Sterilfilters mit spülbarer Membran, das
in die Dialysierflüssigkeitszuleitung vor dem Dialysator eingeschaltet ist und zum
anderen durch die Verbindung des Spülauslasses dieses Sterilfilters mit der zur
Ableitung führenden Bypassleitung.
Diese Maßnahme dient dazu, eventuell in der Dialysierflüssigkeit vorhandene
Keime und Pyrogene zu entfernen. Dem Fachmann, das ist hier der mit dem Entwurf und der Herstellung von Hämodialysevorrichtungen befaßte Physiker oder
Maschinenbauingenieur mit Hochschulausbildung, der bei medizinischen Problemen mit einem entsprechenden Facharzt zusammenarbeitet, ist grundsätzlich
bewußt, daß bei Hämodialysevorrichtungen, die unmittelbar mit dem Blutkreislauf
des menschlichen Körpers verbunden sind, stets Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, um eine höchstmögliche Sterilität zu erhalten, da ansonsten Komplikationen wie Sepsis mit Schüttelfrost auftreten können (vgl. z.B.
D4, Seite 1453 rechte Spalte, 3. Absatz, 2. Satz). Er ist daher immer bestrebt, sein
Produkt in Richtung höchster Keimfreiheit zu verbessern. Wenn er nun feststellt
oder an ihn herangetragen wird, daß die zugeführte Dialysierflüssigkeit einen
Schwachpunkt bezüglich der Keimfreiheit darstellt, so wird er hier Vorkehrungen
und Verbesserungen anstreben. Im Stand der Technik ist bereits auf die Filterung
der Dialysierflüssigkeit (vergl. z.B. D3, S.378, Fig. 2) und zwar möglichst nahe am
Dialysator (vergl. D4, S. 1451 "Zusammenfassung", S. 1453, re. Sp. vorl. Abs., le.
Satz) hingewiesen. Der Fachmann wird diesen Hinweis aufgreifen und den Einbau
eines Filters auch bei der Vorrichtung nach D2 in Erwägung ziehen.
Dabei muß er zuerst festlegen welchen Filtertyp er einsetzt, einen ganz
"normalen" Filter, wie er z.B. in D3, Fig. 2 (Pyrogen Filter) verwendet wird oder
einen spülbaren Filter, wie er in D5 zur Herstellung von Dialysierflüssigkeit
eingesetzt wird. Er wird dann sofort erkennen, daß dem Filter nach D5 gegenüber
dem nach D3 entscheidende Vorteile zukommen. Denn dieser Filter ermöglicht
eine Reinigung, ohne daß er ausgebaut werden muß, wodurch ein Zusetzen des
Filters mit Keimen oder Pyrogenen während der Dialysebehandlung
im
wesentlichen verhindert werden kann. Der aus D5 bekannte Filter weist nämlich
eine Keime zurückhaltende Membran auf, die den Filter in eine 1. und eine 2.
Kammer unterteilt, wobei die 1. Kammer einen zusätzlichen Anschluß (Auslaß)
aufweist, der eine Durchspülung des Filters möglich macht, so daß die an der
Filtermembran zurückgehaltenen Keime und Verunreinigungen ausgespült werden
können (vgl. Figur 1 mit Beschreibung, von der Klägerin eingereichte englische
Übersetzung Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5 vorletzter Absatz nach Anlage N
7). Somit wird der Durchschnittsfachmann diesem Filtertyp den Vorzug geben.
Wenn er diesen Filter zur Reinigung der Dialysierflüssigkeit in die Zuleitung der
Vorrichtung nach D2 einsetzt, wozu es, wie aus den vorangegangenen
Ausführungen ohne weiteres folgt, keinerlei erfinderischer Überlegungen bedarf,
muß er sich zwangsläufig überlegen, wohin er die Auslaßleitung des Filters führt.
Da in dem nach D2 bekannten System schon eine Leitung vorhanden ist, die die
verbrauchte, aus dem Dialysator kommende Dialysierflüssigkeit aus dem System
entfernt und in die auch die Bypassleitung mündet, ist die nächstliegende
Möglichkeit, den Filterauslaß ebenfalls in die vorhandene Ausgangsleitung
einzuleiten und dabei im besonderen an die Bypassleitung anzuschließen, weil
hierdurch eine zusätzliche parallel zur bestehenden Bypassleitung liegende
Leitung eingespart werden kann.
Für eine Einführung des Filterauslasses in das Rückführungssystem spricht
zudem noch die Tatsache, daß Hämodialysen heutzutage, wie auch die Beklagte
eingeräumt hat, aus Sicherheitsgründen nahezu ausschließlich mit sogenannten
bilanzierenden Systemen ausgeführt werden. Das sind Systeme, die die
Zuflußmenge zur Hämodialysevorrichtung exakt mit der Rückflussmenge
vergleichen. Würde der Fachmann also die zur Filterspülung benutzte
Flüssigkeitsmenge anderweitig verwerfen, z.B. mit einem separaten Auslauf aus
dem Gesamtsystem ableiten, so stimmte die Flüssigkeitsbilanz nicht mehr und es
müßten besondere, möglicherweise viel kompliziertere Maßnahmen ergriffen
werden, um die verworfene Flüssigkeit beim Bilanzieren zu berücksichtigen.
IV. Die ebenfalls angegriffenen nachgeordneten Ansprüche 2 und 3 teilen das
Schicksal des Hauptanspruchs.
Ihre Gegenstände beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 werden durch den Gegenstand der
Druckschrift D6 nahegelegt.
Die im Anspruch 2 beschriebene Belüftungseinrichtung dient zur Überprüfung der
Intaktheit des Sterilfilters (siehe Streitpatent Spalte 4, Zeile 8ff). In D6 ist eine ganz
ähnliche Belüftungseinrichtung beschrieben, die ebenfalls zum Zweck der
Überprüfung eines Systemteils in einer Hämodialyseeinrichtung dient (vgl.
insbesondere den Absatz "Prüfen" beginnend auf Seite 14), so daß keine
Erfindung darin gesehen werden kann, durch eine solche Maßnahme die
Überprüfung der Intaktheit eines Sterilfilters zu ermöglichen.
Ein Belüftungsventil, wie es im Anspruch 3 genannt ist, ist durch das Gerät nach
D6 ebenfalls nahegelegt, weil es dem Fachmann ohne weiteres möglich ist, den
dort an der Position 86, 88 eingesetzten Verschluß durch ein Verschlußventil zu
ersetzen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZP0, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Dr. Schwendy
Klosterhuber
Dr. Kraus
Schuster
Dr. Strößner
Pr