Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.12.2001 – 3 ZA (pat) 43/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 40/99(EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
10. Dezember2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem.
Dr. Feuerlein
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung einer Kopie des Urteils
des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2001 gewährt.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat Einsicht
in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung des oben genannten Urteils des 3. Senats
begehrt.
Während sich die Nichtigkeitsklägerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert hat, ist der Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, ohne Kenntnis des Auftraggebers des Antrags sei es ihm nicht möglich
zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakte bestehe.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht in Form der Übersendung des Urteils des 3. Senats
vom 30. Januar 2001 hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan
haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an
der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob
der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die
Akten nachgewiesen hat (s BPatGE 29, 240), noch darauf, ob die Akteneinsicht im
eigenen oder in fremdem Namen beantragt wird und in wessen Auftrag sie erfolgen soll (s BGH GRUR 1999, 26 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen
wären, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten betreffen könnten, ist er
gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt nicht, daß er seine Stellungnahme
von der Kenntnis eines Auftraggebers abhängig macht. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist es für die Darlegung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses nicht erforderlich, den Auftraggeber zu kennen, zumal der Antragsteller als
Patent- und Rechtsanwalt die Akteneinsicht auch im eigenen Namen begehren
kann (BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).
Hellebrand
Sredl
Dr. Feuerlein
Pr