Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.12.2001 – 3 ZA (pat) 43/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 40/99(EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

10. Dezember2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem.

Dr. Feuerlein

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung einer Kopie des Urteils

des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2001 gewährt.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat Einsicht

in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung des oben genannten Urteils des 3. Senats

begehrt.

Während sich die Nichtigkeitsklägerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert hat, ist der Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, ohne Kenntnis des Auftraggebers des Antrags sei es ihm nicht möglich

zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakte bestehe.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht in Form der Übersendung des Urteils des 3. Senats

vom 30. Januar 2001 hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, der Patentinhaber legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an

der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob

der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die

Akten nachgewiesen hat (s BPatGE 29, 240), noch darauf, ob die Akteneinsicht im

eigenen oder in fremdem Namen beantragt wird und in wessen Auftrag sie erfolgen soll (s BGH GRUR 1999, 26 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen

wären, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten betreffen könnten, ist er

gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt nicht, daß er seine Stellungnahme

von der Kenntnis eines Auftraggebers abhängig macht. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist es für die Darlegung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses nicht erforderlich, den Auftraggeber zu kennen, zumal der Antragsteller als

Patent- und Rechtsanwalt die Akteneinsicht auch im eigenen Namen begehren

kann (BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Pr