Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.12.2001 – 8 W (pat) 55/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 05 082.4
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kowalski und der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 4. Februar 2000 die Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 05 082.4 mit der Bezeichnung "Ausgestaltung des Planetengetriebes" beantragt, Prüfungsantrag gestellt und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt.
Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat unter Bezugnahme auf einen Bescheid
vom 3. August 2000 mit Beschluß vom 11. Oktober 2000 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In dem Bescheid war u.a. unter
Verweis auf Fachliteratur ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf
Erteilung eines Patents.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die
Auffassung, der Gegenstand seiner Patentanmeldung sei patentfähig, und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte
Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
II
1. Die Anmeldungsunterlagen (ein "Schutzanspruch", Beschreibungsseiten I und
II, eine Zeichnungsfigur, Zusammenfassung) lassen insgesamt als Gegenstand
der Anmeldung ein Getriebe erkennen, das in der Form eines einstufigen oder
mehrstufigen Planetengetriebes ausgebildet ist. Die eine oder die letzte Stufe
umfaßt ein Sonnenrad ("mittleres Zahnrad") und Planetenräder ("äußere Zahnräder", "äußere Planetenräder") die als "Buchsenzahnräder" fest verankert, d.h. an
einem drehfesten Steg angeordnet sind. Ein Hohlrad ("äußerer Umlaufkranz")
kann entweder fehlen oder in Gestalt eines "Umlaufrings" vorhanden sein. Sonnenrad, Planetenräder und ggf. das Hohlrad sollen "zur Kraftübertragung für den
Fremdeinsatz zur Verfügung stehen", indem sie mit ihrer Verzahnung oder durch
ihre Ausgestaltung für einen Riemen- oder Kettentrieb ein Drehmoment übertragen.
2. Damit umfaßt die Anmeldung zum einen eine Getriebekonstruktion, bei der
der "äußere Umlaufkranz fehlt", so daß das Getriebe ein zentrales Zahnrad und
mehrere mit diesem kämmende, um den Umfang des zentralen Rads herum angeordnete, ortsfest gelagerte Zahnräder aufweist. Von einem üblichen einstufigen
Standgetriebe mit einer Antriebs- und einer Abtriebswelle unterscheidet sich diese
Konstruktion dadurch, daß
- mehrere gleichartige z.B. Abtriebsräder mit Abtriebswellen vorhanden sind, und
daß
– die zentrale z.B. Antriebswelle nicht nur das zentrale "Sonnenrad", sondern
weitere Zahnräder, Kettenräder oder Riemenscheiben trägt (hierauf hat der
Anmelder in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2001 auf die Zwischenverfügung
des Senats vom 26. April 2001 besonderes hingewiesen).
Die Bauform (zentrales Rad mit mehreren peripheren Rädern) ist durch die übliche
Planetengetriebekonstruktion vorgegeben. Im Bedarfsfall jedes dieser peripheren
z.B. Abtriebsräder mit einer Abtriebswelle oder, wie es im Anspruch vorgeschlagen wird, mit einer "Ausgestaltung für den Riemen- oder Kettenantrieb" bzw. mit
einem Abtriebszahnrad zu versehen, beruht angesichts des insgesamt zu berücksichtigenden allgemeinen Standes der Technik – in der Zwischenverfügung waren
hierzu das deutsche Gebrauchsmuster 297 21 089 ("Planetenmotor" mit Keilriemenübertragung) und das Fachbuch Müller, H.W. "Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag 1971, S 19, Abb. 43 ("Planetenrad" mit Gelenkwelle) genannt worden –
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ebenso wenig kann das zweite der genannten Unterschiedsmerkmale die Patentfähigkeit begründen. Hierzu wird z.B.
auf Abb. 39 (S 19 von "Die Umlaufgetriebe" hingewiesen, wonach eine zentrale
Welle bereits ein Zahnrad mit Außenverzahnung p1 zum Zusammenwirken mit
einem Zahnrad auf der Welle 1) und ein Zahnrad mit Innenverzahnung p2 (zum
Zusammenwirken mit einem Zahnrad auf der Welle 2) trägt.
3. Zum anderen umfaßt die Anmeldung auch eine planetengetriebeförmige
Getriebekonstruktion, bei der zwar der "äußere Umlaufkranz fehlt", jedoch "die
äußeren Zahnräder", d.h. die Planetenräder, "einen Umlaufring betreiben", so daß
nach wie vor ein Maschinenelement im Sinne eines Hohlrads vorhanden ist. Bei
undrehbarem Steg entspricht eine solche Anordnung einem Standgetriebe aus
einem außen- und einem innenverzahnten Zahnrad. Bei üblichen Planetengetrieben kann dieses Hohlrad z.B. über eine Hohlwelle "zur Verrichtung von Arbeit für
den Fremdeinsatz zur Verfügung stehen", vgl z.B. Dubbel, "Taschenbuch für den
Maschinenbau", 17. Aufl., 1990, Seite G 140, Bild 36a (auch diese Literaturstelle
war in der Zwischenverfügung zitiert worden). Statt dessen den Ab- oder Antrieb
über Riemen, Ketten oder Zahnräder (vgl z.B. Dubbel, wie oben, Seite G 146,
Bild 42, wo das Hohlrad 2 gleichzeitig das Sonnenrad 2' einer zweiten Getriebestufe ist) vorzunehmen, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.
4. Eine Getriebeanordnung, die ein gleichzeitiges Nutzbarmachen des Hohlrades
("Umlaufring"), der ortsfest drehgelagerten "Planentenräder" und des zentralen
Sonnenrads ("mittleres Zahnrad") als Abtriebsräder des Standgetriebes erlaubt
- hierzu sieht der Anmelder das Wesen der Erfindung - mag neu sein. Sie geht jedoch nicht über eine nicht erfinderische Aggregation der oben unter 2. und 3. abgehandelten Getriebekonstruktion hinaus, zu der der Fachmann, ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur, ohne weiteres dann greifen
wird, wenn die Vielzahl gleichzeitig anzutreibender Geräte dies erfordern sollte. Er
wird dann auch die jeweils geeignet erscheinenden Antriebsmittel (Wellen, Zahnräder, Reibräder, Riemen, Ketten) auswählen.
5. Nach alledem besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des mit der
Anmeldung nachgesuchten Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
gemäß PatG § 130 Abs 1 Satz 1 mithin ausgeschlossen.
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Gießen
Cl