Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.12.2001 – 11 W (pat) 12/01

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 42 350

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel

als

Vorsitzender

sowie

der

Richter

Hotz,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß

der Patentabteilung 53 vom 24. November 2000 aufgehoben

und das Patent aufrecht erhalten.

2. Der Antrag der Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 14. Oktober 1996 angemeldeten Patents mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Korrektur der Sendungslücken in einem Strom flacher Sendungen“ ist am 9. Oktober 1997 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs der K… AG in W…, hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 24. November 2000 das Patent widerrufen. Bei einer offenkundig vorbenutzten Tiefdruckrotationsmaschine

(1) könne die Lücke zwischen Sendungen durch Veränderung der wirksamen

Transportlänge eingestellt werden. Aus der DE 34 24 397 A1 (2) sei eine Einrichtung zum Messen von Lücken in einem Strom flacher Sendungen bekannt. In Abhängigkeit vom Meßwert erfolge zur Lückenkorrektur der Antrieb einer Rolle über

einen Verstellantrieb. Es sei für den Fachmann naheliegend, die aus (1) bekannten Maßnahmen bei (2) zur Anwendung zu bringen, da deren Wirkung bekannt

sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die verstellbare Rolle nach (1) diene dem Einstellen einer Riemenspannung. Die

Tiefdruckrotationsmaschine gehöre nicht zum technischen Gebiet des Sortier-

Verteilprozesses von Sendungen, wie Briefen und Postkarten. Dies hätte in einer

Anhörung deutlich gemacht werden können, daher wäre deren Durchführung

sachdienlich gewesen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Patent aufrechtzuerhalten und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Einsprechende hat mit Fax vom 5. November 2001 und inhaltsgleicher Eingabe vom selben Tag, eingegangen am 6. November 2001, ihren Einspruch zurückgenommen und ist deshalb am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur Korrektur der Sendungslücken in einem Strom

flacher Sendungen mit einer Einrichtung zur Messung der Lückenlänge zwischen jeweils zwei aufeinanderfolgenden Sendungen,

dadurch gekennzeichnet, daß die Sendungen zwischen zwei

endlosen, elastischen und über örtlich feste Umlenkrollen (1, 2, 6,

7) geführten Riemen (10, 11) eingeklemmt transportiert werden,

wobei mindestens eine Umlenkrolle (1, 2, 6, 7) angetrieben ist,

daß durch Auslenken mindestens einer Führungsrolle (8), die sich

zwischen den Umlenkrollen (1, 2, 6, 7) befindet, annähernd senkrecht zur durch die Umlenkrollen (1, 2, 6, 7) vorgegebenen Transportrichtung, die für die Sendungen wirksame Transportlänge verändert wird, wobei die Auslenkung der Führungsrolle (8) für jede

Lücke in Abhängigkeit von der gemessenen Lückenlänge über einen Verstellantrieb erfolgt.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Gemäß Patentschrift liegt die Aufgabe zugrunde, „mit relativ geringem Aufwand

eine Vorrichtung zur Korrektur von Lücken zwischen den Sendungen eines Stroms

flacher Sendungen unter Verwendung einer Einrichtung zur Messung der Lückenlänge zu schaffen“.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß

im allgemeinen Maschinenbau und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Förder- und Sortieranlagen anzusehen.

Es gelten die erteilten Ansprüche 1 bis 4. Diese entsprechen unverändert den am

Anmeldetag eingereichten ursprünglichen Ansprüchen, sie sind daher zulässig.

1. Die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 ist unbestritten gegeben.

Ob eine offenkundige Vorbenutzung eines Bandleitungssystem für Papierbogen

einer Tiefdruckrotationsmaschine nach (1) in dem geltend gemachten Umfang tatsächlich stattgefunden hat, kann dahinstehen.

Da bei dem Bandleitungssystem zum Transport von Papierbogen einer Tiefdruckrotationsmaschine nach (1) eine Einrichtung zum Erfassen der Sendungslücken

fehlt, ergibt sich die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gegenüber (1) bereits durch eine Einrichtung zum Erfassen der Sendungslücken. Nach der

DE 34 24 397 A1 (2) und der DE 196 07 304 A1 (3) wird durch zeitgesteuertes

Abziehen einer Sendung nach der anderen von einem Stapel jeweils ein Strom

flacher Sendungen erzeugt und nach der DE 37 23 259 A1 (4) werden einzelne

Briefsendungen über eine Weiche gezielt auf einen Umweg geleitet, um die Einstapelsicherheit zu erhöhen. Diesen gegenüber ist bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Patents eine auslenkbare Führungsrolle neu, mittels der die wirksame Transportlänge für die Sendungen veränderbar ist.

2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Korrektur der Sendungslücken in einem Strom flacher Sendungen nach Anspruch 1 des Patents beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Ausführung eines möglicherweise offenkundig vorbenutzten Bandleitungssystems gemäß (1), das entsprechend den vorgelegten Zeichnungen (1c), (1d) und

(1e) einen Teil einer Tiefdruckrotationsmaschine darstellt, kann der Fachmann

kein Vorbild zur erfindungsgemäßen Aufgabenlösung entnehmen. Dort sind vor

einem Bereich aneinanderliegender Bandabschnitte Messerzylinder zu finden,

mittels welcher in Bahnen herangeführtes Papier in Bogen geschnitten wird. Bei

dieser damit erhaltenen Reihe von aufeinanderfolgenden Druckbogen handelt es

sich demnach schon nicht um Sendungen im Sinne des Patents, da im Gegensatz

dazu eine anschließende Sortierung oder gleichartige Weiterbehandlung, die garantierte Mindestlücken erfordern würde, nicht erfolgt. Vielmehr werden dort die

geschnittenen Bogen mittels des Bandleitungssystems zu Sammelzylindern und

von dort zu Falzanlagen weitertransportiert. Wesentliche Lücken, die anschließend

korrigiert werden müßten, entstehen beim Schneiden der Papierbahn nicht. Ob

der Weitertransport der Bogen überhaupt Mindestlücken bzw. Lücken von bestimmter Größe erfordert, ist offen. Zwar wird bei einem Verstellen der beim

Bandleitungssystem nach (1) vorhandenen Rolle 8K1 offensichtlich der in diesem

Bereich vorhandene Transportweg verändert. Doch dafür, daß dieser Effekt im

Sinne des Streitpatents für eine Lückenkorrektur genutzt wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Verstellung der Rolle 8K1 könnte eine Änderung der Lücke zwischen zwei Bogen nur dann bewirken, wenn sie in dem Zeitabschnitt erfolgen

würde, in dem das Ende des einen Papierbogens soeben vorbeigelaufen ist, der

nächste Bogen aber noch nicht. Selbst dann wäre nur die Veränderung dieser einen Lücke erreicht. Wegen der ausschließlich manuellen Verstellbarkeit der Rolle

8K1 und der bekanntermaßen hohen Transportgeschwindigkeit der Papierbogen

erfolgt das Verstellen der Rolle 8K1 offensichtlich nicht zur Korrektur von Lücken

zwischen den Papierbogen. Eine ständig wechselnde, gezielte Auslenkung der

Rolle für jede Lücke, wie in Anspruch 1 des Patents, ist damit auszuschließen und

daher auch nicht daraus abzuleiten. Deshalb kann der Fachmann die beanspruchte Erfindung und deren Eigenschaft in (1) nicht erkennen, sondern sieht anhand der ihm mit den Zeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen –

auch wegen des dargestellten Verstellmechanismus nach Art eines selbsthemmenden Spindelantriebs - die Rolle 8K1 demzufolge nur als einstellbare Andruckrolle, die die Bänder im Berührungsbereichsbereich aneinander preßt, beispielsweise um den Kraftschluß durch erhöhte Reibung zu verbessern. Somit findet der

Fachmann bei dem Bandleitungssystem nach (1) kein Vorbild dafür, die Auslenkung einer Führungsrolle dazu zu benutzen, um die wirksame Transportlänge bei

jeder Sendungslücke verändern zu können.

Nach (2) wird aus einem ruhenden Stapel ein Strom flacher Sendungen durch Abziehen jeder einzelnen Sendung vom Stapel erzeugt. Beim Abziehen werden die

Lücken zwischen den Sendungen gemessen und um einen Vorgabeweg korrigiert.

Der korrigierte Wert wird dann als Kriterium für die Auslösung des Abzugs verwendet. Eine Korrektur dieser schon beim Abzugsvorgang erreichten Lücken im

Sendungsstrom ist mit diesem Verfahren weder vorgesehen noch möglich. Demnach erhält der Fachmann auch in (2) keinen Hinweis darauf, in einem Strom flacher Sendungen vorhandene oder entstehende unakzeptable Lücken zu korrigieren.

Da der Fachmann in (1) eine Korrektur jeder Lücke in einem Strom flacher Sendungen nicht findet und für ihn auch aus (2) kein Hinweis auf eine Einrichtung zur

Korrektur von in einem Sendungsstrom vorhandener oder entstehender Lücken zu

entnehmen ist, führt ihn auch eine mögliche Zusammenschau von (1) und (2) nicht

zur Vorrichtung nach Anspruch 1.

Nach alledem bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, die gestellte Aufgabe mit den

Merkmalen des Anspruchs 1 so zu lösen, daß eine für Sendungen wirksame

Transportlänge durch Auslenken einer Führungsrolle in Abhängigkeit von einer

gemessenen Lückenlänge für jede Lücke veränderbar ist.

Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt

noch in Betracht gezogenen, jedoch im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften anders als im angefochtenen Beschluß geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen, als der

vorstehend behandelte Stand der Technik.

Nach alledem sind der geltende Anspruch 1 und mit ihm die Ansprüche 2 bis 4,

die Ausgestaltungen der Erfindung beinhalten, rechtsbeständig.

3. Dem Antrag der Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war

nicht stattzugeben.

Der Patentinhaberin war im Einspruchsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben worden, ihre Argumente auf schriftlichem Weg vorzutragen. Rechtliches Gehör war ihr damit im erforderlichen Umfang gewährt worden und eine Anhörung aus diesem Grunde nicht angezeigt. Gründe, welche die beantragte Anhörung noch als sachdienlich hätten erscheinen lassen können, lagen für die Patentabteilung nicht vor, da ihr die vorgebrachten Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigten, in einem für eine Entscheidung erforderlichen Umfang vorlagen. Der Beschluß auf Widerruf des Patents der Patentabteilung war das Ergebnis sachlicher

Erwägungen, Bewertungen und rechtlicher Würdigung der vorliegenden Unterlagen und der dazu vorgetragenen Argumente. In der anderen, hier nicht überzeugenden Auffassung der Patentabteilung gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung liegt kein Rechtsfehler. Ein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigender Verfahrensfehler der Patentabteilung ist demzufolge nicht gegeben.

Henkel

Hotz

Skribanowitz

Schmitz

prö