Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.12.2001 – 19 W (pat) 1/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 36 615.9-33
… 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und
der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die
am 13. Oktober 1994 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom
13. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Merkmale des
Oberbegriffs von Patentanspruch 1 unbestritten und die des kennzeichnenden
Teils aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weitgehend bekannt oder
nahegelegt seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Patentanspruch 1 vom 8. Dezember 1997 lautet:
"Vorrichtung mit Hochstromschleife zum Anschluß an einen Impuls-Transformator für die magnetische Verformung von Metallteilen mit hohen Magnetimpulsen mit folgenden Merkmalen:
a) die Hochstromschleife (1) ist als auswechselbarer Magnetfeldformer aus einem Block mit einer
Öffnung (7) zur Aufnahme des zu verformenden
Metallteiles (2) ausgebildet und an die Kontaktblöcke (9, 10) des Impuls-Transformators (3)
unmittelbar angeschlossen,
b) die Hochstromschleife weist einen Schlitz (8) radial zu dieser Öffnung (7) auf,
c) der Schlitz (8) liegt in Richtung auf die Kontaktblöcke (9, 10) des Impulstransformators (3), so
daß der Strom eng um den Schlitz (8) und die
Öffnung (7) verlaufen kann."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine aus wenigen Bauteilen bestehende Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit möglichst geringen Übertragungsverlusten
und
einem
weiter
verbesserten
Wirkungsgrad zu schaffen (S 3 letzter Abs der Beschreibungseinleitung vom
8. Dezember 1997).
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11, sowie Beschreibungseinleitung, Seiten 1 bis 4.1, jeweils vom 8. Dezember 1997, im übrigen gemäß
Offenlegungsschrift.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, die Einrichtung zur Magnetisierung hochwertiger Stähle nach der deutschen Patentschrift 907 804 habe mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung nichts gemeinsam, denn dort gehe es um die Ausscheidungshärtung von Stählen und nicht, wie anmeldungsgemäß vorgesehen, um magnetische Verformung von Metallteilen verformt werde. Die bekannte Einrichtung
sei somit von der Anwendung her nicht mit dem Anmeldungsgegenstand vergleichbar. Die bisherige Technik der magnetischen Verformung unterscheide sich
vom Anmeldungsgegenstand. Dies betreffe auch die Spule zum magnetischen
Verformen nach der deutschen Patentschrift 1 257 728, die vom Senat in das
Verfahren eingeführt wurde. Die anspruchsgemäße Vorrichtung des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Vorrichtung des
Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der deutschen Patentschrift 907 804 ist eine Vorrichtung mit einem Metallband 4 als Hochstromschleife zum Anschluß an einen Impuls-Transformator 1 für
die Magnetisierung von Metallteilen mit hohen Magnetimpulsen bekannt (S 2 Z 1
und 2, Z 16 bis 20, Z 27 bis 30):
a) Die bekannte Hochstromschleife ist als Magnetfeldformer aus einem
Metallband 4 von großem Querschnitt mit einer Öffnung zur Aufnahme des zu behandelnden Metallteiles ausgebildet (Fig iVm S 1
Z 51 bis S 2 Z 63, Z 75 bis 78). Wie der Fachmann, ein Physikingenieur mit Fachhochschulabschluß und mehrjährigen Berufserfahrungen in der Konstruktion von Vorrichtungen zur Behandlung, speziell
auch Verformung, von Metallteilen in Magnetfeldern aus der Figur
entnimmt, ist die Hochstromschleife 4 einstückig und auswechselbar
auf dem Impuls-Transformator 1 angebracht. An die freien Enden 2,
3 des Impuls-Transformators 1 als Kontaktblöcke ist die Hochstromschleife 4 unmittelbar angeschlossen (Fig iVm S 2 Z 56 bis 63)
b) Die bekannte Hochstromschleife weist einen Schlitz radial zu der Öffnung zur Aufnahme des zu magnetisierenden Metallteiles auf (Fig).
c)
Dieser Schlitz liegt in Richtung auf die Kontaktblöcke 2, 3 des
Impulstransformators 1, so daß der Strom eng um den Schlitz und
die Öffnung verlaufen kann (Fig).
Ausgehend von dieser bekannten Vorrichtung für die magnetische Behandlung
von Metallteilen wird der Fachmann bei der Verwendung von starken Magnetfeldern, die zu einer Verformung der Metallteile führen, ohne erfinderische Überlegungen daran denken, aus Gründen der Stabilität die einstückige Hochstromschleife aus einem Block auszubilden. Denn aus der deutschen Patentschrift 1 257 728 ist ihm eine einzelne Hochstromschleife zum magnetischen
Verformen von Werkstücken mit elektrischen Stoßstromimpulsen bekannt, die aus
einem Block (Anschlußteile 1, 4 und Zwischenteil) mit einer Öffnung 12 zur Aufnahme des zu verformenden Metallteiles ausgebildet ist (Sp 1 Z 1 bis 4, Z 42 bis
46, Anspr 7 iVm Fig 1 und 2).
Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der Einrichtung zur Magnetisierung hochwertiger Stähle, wie sie aus der deutschen Patentschrift 907 804 bekannt ist, in Kenntnis der Spule zum magnetischen Verformen
von Werkstücken aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren.
Da die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt
oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 dessen Schicksal. Mit ihnen fällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 11, da ein Patent nur so erteilt
werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”).
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
prö