Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.12.2001 – 19 W (pat) 1/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 36 615.9-33

… 6.70

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und

der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die

am 13. Oktober 1994 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom

13. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Merkmale des

Oberbegriffs von Patentanspruch 1 unbestritten und die des kennzeichnenden

Teils aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weitgehend bekannt oder

nahegelegt seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Patentanspruch 1 vom 8. Dezember 1997 lautet:

"Vorrichtung mit Hochstromschleife zum Anschluß an einen Impuls-Transformator für die magnetische Verformung von Metallteilen mit hohen Magnetimpulsen mit folgenden Merkmalen:

a) die Hochstromschleife (1) ist als auswechselbarer Magnetfeldformer aus einem Block mit einer

Öffnung (7) zur Aufnahme des zu verformenden

Metallteiles (2) ausgebildet und an die Kontaktblöcke (9, 10) des Impuls-Transformators (3)

unmittelbar angeschlossen,

b) die Hochstromschleife weist einen Schlitz (8) radial zu dieser Öffnung (7) auf,

c) der Schlitz (8) liegt in Richtung auf die Kontaktblöcke (9, 10) des Impulstransformators (3), so

daß der Strom eng um den Schlitz (8) und die

Öffnung (7) verlaufen kann."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine aus wenigen Bauteilen bestehende Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit möglichst geringen Übertragungsverlusten

und

einem

weiter

verbesserten

Wirkungsgrad zu schaffen (S 3 letzter Abs der Beschreibungseinleitung vom

8. Dezember 1997).

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11, sowie Beschreibungseinleitung, Seiten 1 bis 4.1, jeweils vom 8. Dezember 1997, im übrigen gemäß

Offenlegungsschrift.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, die Einrichtung zur Magnetisierung hochwertiger Stähle nach der deutschen Patentschrift 907 804 habe mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung nichts gemeinsam, denn dort gehe es um die Ausscheidungshärtung von Stählen und nicht, wie anmeldungsgemäß vorgesehen, um magnetische Verformung von Metallteilen verformt werde. Die bekannte Einrichtung

sei somit von der Anwendung her nicht mit dem Anmeldungsgegenstand vergleichbar. Die bisherige Technik der magnetischen Verformung unterscheide sich

vom Anmeldungsgegenstand. Dies betreffe auch die Spule zum magnetischen

Verformen nach der deutschen Patentschrift 1 257 728, die vom Senat in das

Verfahren eingeführt wurde. Die anspruchsgemäße Vorrichtung des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Vorrichtung des

Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der deutschen Patentschrift 907 804 ist eine Vorrichtung mit einem Metallband 4 als Hochstromschleife zum Anschluß an einen Impuls-Transformator 1 für

die Magnetisierung von Metallteilen mit hohen Magnetimpulsen bekannt (S 2 Z 1

und 2, Z 16 bis 20, Z 27 bis 30):

a) Die bekannte Hochstromschleife ist als Magnetfeldformer aus einem

Metallband 4 von großem Querschnitt mit einer Öffnung zur Aufnahme des zu behandelnden Metallteiles ausgebildet (Fig iVm S 1

Z 51 bis S 2 Z 63, Z 75 bis 78). Wie der Fachmann, ein Physikingenieur mit Fachhochschulabschluß und mehrjährigen Berufserfahrungen in der Konstruktion von Vorrichtungen zur Behandlung, speziell

auch Verformung, von Metallteilen in Magnetfeldern aus der Figur

entnimmt, ist die Hochstromschleife 4 einstückig und auswechselbar

auf dem Impuls-Transformator 1 angebracht. An die freien Enden 2,

3 des Impuls-Transformators 1 als Kontaktblöcke ist die Hochstromschleife 4 unmittelbar angeschlossen (Fig iVm S 2 Z 56 bis 63)

b) Die bekannte Hochstromschleife weist einen Schlitz radial zu der Öffnung zur Aufnahme des zu magnetisierenden Metallteiles auf (Fig).

c)

Dieser Schlitz liegt in Richtung auf die Kontaktblöcke 2, 3 des

Impulstransformators 1, so daß der Strom eng um den Schlitz und

die Öffnung verlaufen kann (Fig).

Ausgehend von dieser bekannten Vorrichtung für die magnetische Behandlung

von Metallteilen wird der Fachmann bei der Verwendung von starken Magnetfeldern, die zu einer Verformung der Metallteile führen, ohne erfinderische Überlegungen daran denken, aus Gründen der Stabilität die einstückige Hochstromschleife aus einem Block auszubilden. Denn aus der deutschen Patentschrift 1 257 728 ist ihm eine einzelne Hochstromschleife zum magnetischen

Verformen von Werkstücken mit elektrischen Stoßstromimpulsen bekannt, die aus

einem Block (Anschlußteile 1, 4 und Zwischenteil) mit einer Öffnung 12 zur Aufnahme des zu verformenden Metallteiles ausgebildet ist (Sp 1 Z 1 bis 4, Z 42 bis

46, Anspr 7 iVm Fig 1 und 2).

Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der Einrichtung zur Magnetisierung hochwertiger Stähle, wie sie aus der deutschen Patentschrift 907 804 bekannt ist, in Kenntnis der Spule zum magnetischen Verformen

von Werkstücken aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren.

Da die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt

oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 dessen Schicksal. Mit ihnen fällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 11, da ein Patent nur so erteilt

werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”).

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

prö