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BPatG Beschluss vom 18.12.2001 – 21 W (pat) 26/00

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 17 411.6-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz und des Richters k. A. Dipl.-Phys. Univ. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Patentanmeldung wurde am 25. April 1997 unter der Bezeichnung „Verfahren

und Vorrichtung zur Überwachung der thermischen Belastung des Gewebes eines

Patienten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung

erfolgte am 5. November 1998.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 29. März 2000 die

Anmeldung zurückgewiesen, den Hauptantrag wegen mangelnder gewerblicher

Anwendbarkeit und den Hilfsantrag wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat am 8. Dezember 2000 neue Unterlagen gemäß Hauptantrag

und Hilfsantrag eingereicht.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren in der mündlichen Verhandlung

gemäß Hilfsantrag weiter.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Überwachungsschaltung zur Bestimmung der

thermischen

Belastung des Gewebes eines Patienten im Anlagebereich einer

Neutralelektrode

einer Hochfrequenzbehandlungseinrichtung,

gekennzeichnet durch eine Meßeinrichtung (9) zur Bestimmung

des über die Neutralelektrode (6) fließenden HF-Stromes, durch

eine Quadriereinheit (11) zur Erzeugung eines dem Quadrat

dieses Stromes entsprechenden Signals, durch einen Speicher

(17) zur

Integration dieses Signals über den gesamten

Behandlungszeitraum zur Erzeugung eines Integrationssignals als

Maß für die thermische Belastung des Gewebes."

Dem Anmeldungsgegenstand

liegt die Aufgabe zugrunde, eine Überwachungsschaltung anzugeben, mit der die thermische Belastung des Gewebes

eines Patienten

im Anlagebereich einer Neutralelektrode einer Hochfrequenzbehandlungseinrichtung

in einfacher Weise bestimmt werden kann,

insbesondere ohne Verwendung einer zusätzlichen Körperelektrode

(Beschreibung eingegangen am 8. Dezember 2000 Seite 3, zweiter Absatz).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und

erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass zwar aus der DE 33 06 402 C2 eine

gattungsbildende Vorrichtung bekannt sei, diese aber zum einen eine andere

Messmethode anwende und zum anderen durch die Verwendung einer

Hilfselektrode in der praktischen Anwendung im Klinikbereich einer größeren

Störanfälligkeit unterliege. Gerade diese komplizierte Anordnung gebe keinerlei

Hinweis auf die anmeldungsgemäße Überwachungsschaltung, die ohne eine

Hilfselektrode auskomme. Die Anmelderin ist weiter der Meinung, dass die

WO 95 09 577 A1 noch weiter abliege, da dort nur eine Schaltung zu entnehmen

sei, die in einem Zeitintervall von ca. 1 ms jeweilige Momentanwerte der

aufgenommen Energie bestimme und diese mit einem Referenzwert vergleiche.

Diese Messmethode diene der Bestimmung der Energieaufnahme

im

Operationsbereich und nicht der Überwachung der Energie im Bereich der

Neutralelektrode. So könne dieser Druckschrift auch keine Anregung zur

Bestimmung der thermischen Belastung über den gesamten Behandlungszeitraum

entnommen werden.

Die Anmelderin stellt den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den

am 8. Dezember 2000 eingegangenen Unterlagen gemäß Hilfsantrag (Beschreibung, Ansprüche 1 bis 9, 1 Blatt Zeichnung) zu

erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch aufgeführten

Merkmale entnehmbar, sein Gegenstand beruht

jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, da er dem nebengeordneten Anspruch 10 vom

Anmeldetag entspricht.

Aus der Druckschrift DE 33 06 402 C2, im Folgenden (2) genannt, ist ein

Hochfrequenz-Chirurgiegerät 18 mit einer aktiven Elektrode 3, einer Neutralelektrode 2 und einer Überwachungseinrichtung zur Vermeidung von

Verbrennungen am Körper des Patienten während der chirurgischen Behandlung

bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 9-15). Die Überwachungseinrichtung misst zu diesem

Zweck die Spannung zwischen der Neutralelektrode 2 und einer zusätzlich am

Patientenkörper angebrachten Überwachungselektrode 1. Diese Spannung wird

anschließend quadriert und danach kontinuierlich integriert (vgl. insbesondere

Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 13-39). Dieses integrierte Signal ist ein Maß für

die Energie, die im Übergangsbereich zwischen Körper und Neutralelektrode

freigesetzt wird, und damit ein Maß für die thermische Belastung des Gewebes

(vgl. Sp. 2, Z. 41-45). Überschreitet dieses

integrierte Signal einen

Referenzwert 11, so wird die Stromversorgung zum HF-Chirurgiegerät zur

Vermeidung von Verbrennungen unverzüglich unterbrochen (vgl. Fig. 1 und Sp. 4,

Z. 50-56). Für Dokumentationszwecke kann das integrierte Signal zusätzlich noch

einer Speichereinrichtung 20 zugeführt werden, in der verschiedene Werte

gespeichert werden, die als Beleg für die während der Operation aufgetretenen

Energiewerte dienen (vgl. Sp. 4, Z. 66 bis Sp. 5, Z. 7).

Diese aus der Entgegenhaltung (2) bekannte Überwachungseinrichtung weist

somit sämtliche gattungsbildenden Merkmale auf. Im Unterschied zu dieser

Überwachungseinrichtung wird beim Gegenstand des Anspruchs 1 nicht die

Spannung zwischen Körper und Neutralelektrode, also zwischen einer

Überwachungselektrode und der Neutralelektrode,

für die Überwachung

herangezogen, sondern der über die Neutralelektrode fließende Strom.

Nun weiß der hier anzusetzende Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur

oder Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, dass die

elektrische Energie das über die Zeit integrierte Produkt aus der zwischen zwei

Messpunkten anliegenden Spannung und dem zwischen diesen Messpunkten

fließenden Strom ist. Weiter kennt der Fachmann das Ohmsche Gesetz, welches

den Quotienten aus Spannung und Strom dem elektrischen Widerstand zuordnet.

Ein einfaches Einsetzen dieser beiden Formeln liefert als Ergebnis, dass die

elektrische Energie entweder aus dem Quadrat der Spannung oder aus dem

Quadrat des Stromes jeweils unter Hinzuziehung des elektrischen Widerstandes

bestimmt werden kann.

Im Fall der Entgegenhaltung (2) wird als Maß für die thermische Belastung im

Bereich der Neutralelektrode das

integrierte Quadrat der Spannung

im

Übergangsbereich zwischen Körper und Neutralelektrode herangezogen. Stellt

sich dem Fachmann die Aufgabe, die Zahl der an den Körper anzuschließenden

Leitungen möglichst gering zu halten, so wird er ausgehend von der Druckschrift

(2) eine Lösung suchen, die ohne die zusätzliche Überwachungselektrode

auskommt. Diese Lösung ergibt sich für ihn aber nach den oben dargelegten

einfachen Formeln in naheliegender Weise. So erkennt er sofort, dass im Falle der

Verwendung des Stroms die Zusatzelektrode entfallen kann und im übrigen der

Schaltungsaufbau mit Quadriereinheit und Integriereinheit nur in äquivalenter

Weise für die Verarbeitung der Meßgröße Strom ausgelegt werden muss.

Auch das noch verbleibende Merkmal im Anspruch 1, wonach eine Messeinrichtung zur Bestimmung des über die Neutralelektrode fließenden Stroms

vorgesehen ist, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zur Bestimmung

der Messgröße Strom muss selbstverständlich eine entsprechende Einrichtung

vorhanden sein. Der Fachmann wird deshalb, ohne erfinderisch tätig zu werden,

eine geeignete Einrichtung vorsehen, wie im übrigen auch bereits in der WO 95 09

577 A1, im Folgenden (1) genannt, vorgesehen.

Dieser Druckschrift (1) ist eine Überwachungsschaltung für eine Hochfrequenzbehandlungseinrichtung zu entnehmen, bei der aus der Spannung (17,18)

zwischen den beiden Elektroden 12,13 und dem Strom (19,20) an der

Neutralelektrode die Leistung (21,22) und integriert über eine Zeiteinheit (23,24)

die im Körper aufgenommene Energie 25 bestimmt wird. Hierzu sind in der

ebenfalls

gattungsbildenden

Überwachungsschaltung

eine

Spannungsmesseinrichtung 17 und eine Strommesseinrichtung 19 vorhanden (vgl.

Fig. 1 in Verbindung mit S. 6, Z. 24 bis S. 7, Z. 21).

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 müssen

schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen

weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche

Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Na