Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.12.2001 – 21 W (pat) 26/00
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 17 411.6-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz und des Richters k. A. Dipl.-Phys. Univ. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Patentanmeldung wurde am 25. April 1997 unter der Bezeichnung „Verfahren
und Vorrichtung zur Überwachung der thermischen Belastung des Gewebes eines
Patienten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung
erfolgte am 5. November 1998.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 29. März 2000 die
Anmeldung zurückgewiesen, den Hauptantrag wegen mangelnder gewerblicher
Anwendbarkeit und den Hilfsantrag wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat am 8. Dezember 2000 neue Unterlagen gemäß Hauptantrag
und Hilfsantrag eingereicht.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren in der mündlichen Verhandlung
gemäß Hilfsantrag weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Überwachungsschaltung zur Bestimmung der
thermischen
Belastung des Gewebes eines Patienten im Anlagebereich einer
Neutralelektrode
einer Hochfrequenzbehandlungseinrichtung,
gekennzeichnet durch eine Meßeinrichtung (9) zur Bestimmung
des über die Neutralelektrode (6) fließenden HF-Stromes, durch
eine Quadriereinheit (11) zur Erzeugung eines dem Quadrat
dieses Stromes entsprechenden Signals, durch einen Speicher
(17) zur
Integration dieses Signals über den gesamten
Behandlungszeitraum zur Erzeugung eines Integrationssignals als
Maß für die thermische Belastung des Gewebes."
Dem Anmeldungsgegenstand
liegt die Aufgabe zugrunde, eine Überwachungsschaltung anzugeben, mit der die thermische Belastung des Gewebes
eines Patienten
im Anlagebereich einer Neutralelektrode einer Hochfrequenzbehandlungseinrichtung
in einfacher Weise bestimmt werden kann,
insbesondere ohne Verwendung einer zusätzlichen Körperelektrode
(Beschreibung eingegangen am 8. Dezember 2000 Seite 3, zweiter Absatz).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und
erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass zwar aus der DE 33 06 402 C2 eine
gattungsbildende Vorrichtung bekannt sei, diese aber zum einen eine andere
Messmethode anwende und zum anderen durch die Verwendung einer
Hilfselektrode in der praktischen Anwendung im Klinikbereich einer größeren
Störanfälligkeit unterliege. Gerade diese komplizierte Anordnung gebe keinerlei
Hinweis auf die anmeldungsgemäße Überwachungsschaltung, die ohne eine
Hilfselektrode auskomme. Die Anmelderin ist weiter der Meinung, dass die
WO 95 09 577 A1 noch weiter abliege, da dort nur eine Schaltung zu entnehmen
sei, die in einem Zeitintervall von ca. 1 ms jeweilige Momentanwerte der
aufgenommen Energie bestimme und diese mit einem Referenzwert vergleiche.
Diese Messmethode diene der Bestimmung der Energieaufnahme
im
Operationsbereich und nicht der Überwachung der Energie im Bereich der
Neutralelektrode. So könne dieser Druckschrift auch keine Anregung zur
Bestimmung der thermischen Belastung über den gesamten Behandlungszeitraum
entnommen werden.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den
am 8. Dezember 2000 eingegangenen Unterlagen gemäß Hilfsantrag (Beschreibung, Ansprüche 1 bis 9, 1 Blatt Zeichnung) zu
erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch aufgeführten
Merkmale entnehmbar, sein Gegenstand beruht
jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig, da er dem nebengeordneten Anspruch 10 vom
Anmeldetag entspricht.
Aus der Druckschrift DE 33 06 402 C2, im Folgenden (2) genannt, ist ein
Hochfrequenz-Chirurgiegerät 18 mit einer aktiven Elektrode 3, einer Neutralelektrode 2 und einer Überwachungseinrichtung zur Vermeidung von
Verbrennungen am Körper des Patienten während der chirurgischen Behandlung
bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 9-15). Die Überwachungseinrichtung misst zu diesem
Zweck die Spannung zwischen der Neutralelektrode 2 und einer zusätzlich am
Patientenkörper angebrachten Überwachungselektrode 1. Diese Spannung wird
anschließend quadriert und danach kontinuierlich integriert (vgl. insbesondere
Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 13-39). Dieses integrierte Signal ist ein Maß für
die Energie, die im Übergangsbereich zwischen Körper und Neutralelektrode
freigesetzt wird, und damit ein Maß für die thermische Belastung des Gewebes
(vgl. Sp. 2, Z. 41-45). Überschreitet dieses
integrierte Signal einen
Referenzwert 11, so wird die Stromversorgung zum HF-Chirurgiegerät zur
Vermeidung von Verbrennungen unverzüglich unterbrochen (vgl. Fig. 1 und Sp. 4,
Z. 50-56). Für Dokumentationszwecke kann das integrierte Signal zusätzlich noch
einer Speichereinrichtung 20 zugeführt werden, in der verschiedene Werte
gespeichert werden, die als Beleg für die während der Operation aufgetretenen
Energiewerte dienen (vgl. Sp. 4, Z. 66 bis Sp. 5, Z. 7).
Diese aus der Entgegenhaltung (2) bekannte Überwachungseinrichtung weist
somit sämtliche gattungsbildenden Merkmale auf. Im Unterschied zu dieser
Überwachungseinrichtung wird beim Gegenstand des Anspruchs 1 nicht die
Spannung zwischen Körper und Neutralelektrode, also zwischen einer
Überwachungselektrode und der Neutralelektrode,
für die Überwachung
herangezogen, sondern der über die Neutralelektrode fließende Strom.
Nun weiß der hier anzusetzende Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur
oder Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, dass die
elektrische Energie das über die Zeit integrierte Produkt aus der zwischen zwei
Messpunkten anliegenden Spannung und dem zwischen diesen Messpunkten
fließenden Strom ist. Weiter kennt der Fachmann das Ohmsche Gesetz, welches
den Quotienten aus Spannung und Strom dem elektrischen Widerstand zuordnet.
Ein einfaches Einsetzen dieser beiden Formeln liefert als Ergebnis, dass die
elektrische Energie entweder aus dem Quadrat der Spannung oder aus dem
Quadrat des Stromes jeweils unter Hinzuziehung des elektrischen Widerstandes
bestimmt werden kann.
Im Fall der Entgegenhaltung (2) wird als Maß für die thermische Belastung im
Bereich der Neutralelektrode das
integrierte Quadrat der Spannung
im
Übergangsbereich zwischen Körper und Neutralelektrode herangezogen. Stellt
sich dem Fachmann die Aufgabe, die Zahl der an den Körper anzuschließenden
Leitungen möglichst gering zu halten, so wird er ausgehend von der Druckschrift
(2) eine Lösung suchen, die ohne die zusätzliche Überwachungselektrode
auskommt. Diese Lösung ergibt sich für ihn aber nach den oben dargelegten
einfachen Formeln in naheliegender Weise. So erkennt er sofort, dass im Falle der
Verwendung des Stroms die Zusatzelektrode entfallen kann und im übrigen der
Schaltungsaufbau mit Quadriereinheit und Integriereinheit nur in äquivalenter
Weise für die Verarbeitung der Meßgröße Strom ausgelegt werden muss.
Auch das noch verbleibende Merkmal im Anspruch 1, wonach eine Messeinrichtung zur Bestimmung des über die Neutralelektrode fließenden Stroms
vorgesehen ist, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zur Bestimmung
der Messgröße Strom muss selbstverständlich eine entsprechende Einrichtung
vorhanden sein. Der Fachmann wird deshalb, ohne erfinderisch tätig zu werden,
eine geeignete Einrichtung vorsehen, wie im übrigen auch bereits in der WO 95 09
577 A1, im Folgenden (1) genannt, vorgesehen.
Dieser Druckschrift (1) ist eine Überwachungsschaltung für eine Hochfrequenzbehandlungseinrichtung zu entnehmen, bei der aus der Spannung (17,18)
zwischen den beiden Elektroden 12,13 und dem Strom (19,20) an der
Neutralelektrode die Leistung (21,22) und integriert über eine Zeiteinheit (23,24)
die im Körper aufgenommene Energie 25 bestimmt wird. Hierzu sind in der
ebenfalls
gattungsbildenden
Überwachungsschaltung
eine
Spannungsmesseinrichtung 17 und eine Strommesseinrichtung 19 vorhanden (vgl.
Fig. 1 in Verbindung mit S. 6, Z. 24 bis S. 7, Z. 21).
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 müssen
schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen
weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche
Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Na